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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;Rechtssatz
In den betreffenden Studienvereinbarungen für Fachhochschul-Studiengänge am Technikum Joanneum ist eine Unterbrechung des Studiums aus wichtigen Gründen vorgesehen. Der Studierende hat den Unterbrechungsgrund, worunter auch unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse fallen, dem Erhalter ehestmöglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Zweifellos stellt die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Beschwerdeführer einen wichtigen Grund zur Unterbrechung der Ausbildung im Sinne dieser Studienvereinbarungen dar (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 98/11/0304).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110398.X01Im RIS seit
27.02.2003