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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;Rechtssatz
Die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen erfolgte innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre. Damit war sein Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des § 14 Abs 2 ZDG zu messen (Hinweis E 17.11.1998, 98/11/0129, und E 24.3.1999, 98/11/0180). Ein Aufschub wäre somit nur in Betracht gekommen, wenn mit der Unterbrechung der Schulausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110009.X01Im RIS seit
20.11.2000