RS Vwgh 2000/5/23 2000/11/0009

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;

Rechtssatz

Die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen erfolgte innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre. Damit war sein Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des § 14 Abs 2 ZDG zu messen (Hinweis E 17.11.1998, 98/11/0129, und E 24.3.1999, 98/11/0180). Ein Aufschub wäre somit nur in Betracht gekommen, wenn mit der Unterbrechung der Schulausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110009.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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