TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/24 98/11/0180

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

44 Zivildienst;

Norm

ZDG 1986 §14 Abs1;
ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;
ZDG 1986 §76 Abs1 idF 1996/788;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des C in H, vertreten durch Dr. Hildegard Hartung, Rechtsanwalt in Wien XVII, Jörgerstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Mai 1998, Zl. 207536/5-IV/10/98, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1978 geborene Beschwerdeführer wurde bei der Stellung im April 1996 für tauglich befunden. Aufgrund seiner Zivildiensterklärung wurde mit Bescheid vom 17. Juni 1996 seine Zivildienstpflicht festgestellt.

Über seinen Antrag vom 29. Oktober 1996 wurde ihm mit Bescheid vom 11. November 1996 gemäß § 14 Z. 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG (idF vor der ZDG-Novelle 1996) der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 5. August 1997 aufgeschoben. Grund für diesen Aufschub war die für Sommer 1997 vorgesehene Ablegung der Reifeprüfung.

Mit Antrag vom 14. Mai 1997 beantragte der Beschwerdeführer den weiteren Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes mit der Begründung, er werde im Oktober 1997 sein Medizinstudium beginnen.

Mit Verfügung vom 28. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er gemäß § 14 Abs. 2 ZDG (idF der ZDG-Novelle 1996) nachzuweisen habe, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung des Studiums wegen Leistung des Zivildienstes erleiden würde bzw. welche außerordentliche Härte mit der Unterbrechung verbunden wäre.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 teilte der Beschwerdeführer mit, er "habe nicht die Härte", sein Medizinstudium abzubrechen oder zu unterbrechen, weil er es in der Mindeststudienzeit absolvieren wolle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Mai 1997 ab.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, als bedeutender Nachteil oder außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG könnten keine Umstände geltend gemacht werden, die notwendigerweise mit der gesetzlich zulässigen Unterbrechung der Ausbildung für alle Fälle gleicherweise verbunden seien. Die Unterbrechung des Studiums durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes bzw. die Verzögerung der Gesamtstudiendauer liege im Wesen der im § 14 Abs. 2 ZDG enthaltenen gesetzlichen Regelung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG in der Fassung der ZDG-Novelle 1996 ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegen stehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 (zum Zwecke des Abschlusses einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, in der der Zivildienstpflichtige zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die erstmalige Erklärung als tauglich erfolgt ist, gestanden ist) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die erstmalige Erklärung als tauglich erfolgt ist, begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Der Aufschiebungsantrag vom 14. Mai 1997 wurde nicht auf einen mit dem seinerzeit bewilligten Aufschub identen Grund gestützt, sodass kein nach der Übergangsbestimmung des § 76 Abs. 1 zweiter Satz ZDG zu beurteilender Fall vorliegt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1998, Zlen. 98/11/0122 und 98/11/0129). Die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag erfolgte innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, ohne dass eine Zuweisung des Beschwerdeführers mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre. Damit war sein Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1998, Zl. 98/11/0129). Ein Aufschub wäre nur in Betracht gekommen, wenn mit der Unterbrechung des Studiums für den Beschwerdeführer eine außerordentliche Härte verbunden wäre.

Umstände, die eine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG darstellen könnten, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Die in seinem Schreiben vom 16. Oktober 1997 erklärte Absicht, das Studium in der Mindeststudienzeit absolvieren und es deshalb nicht unterbrechen zu wollen, vermag keine außerordentliche Härte zu begründen. Die bloße Verzögerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1998, Zl. 98/11/0115).

Soweit erstmals in der Beschwerde Behauptungen betreffend die durch die Zivildienstleistung zu erwartende Verzögerung und Erschwernis aufgestellt werden, handelt es sich dabei um im Grunde des § 41 VwGG unbeachtliche Neuerungen. Der in der Beschwerde aufgezeigten - mit der im Verwaltungsverfahren bekundeten Absicht, in der Mindeststudienzeit studieren zu wollen, nicht ohne weiteres in Einklang zu bringende - Gefahr, durch beeinträchtigte Studienmöglichkeit während der Zivildienstleistung die höchstzulässige Studiendauer für den ersten Abschnitt (neun Semester) zu überschreiten, kann der Beschwerdeführer im Übrigen dadurch begegnen, dass er während der Zivildienstleistung nicht immatrikuliert ist. Zudem stellt nicht jede durch die Unterbrechung des Studiums verursachte Zeitversäumnis eine außerordentliche Härte dar (vgl. auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 17. November 1998, Zl. 98/11/0115).

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110180.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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