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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;Rechtssatz
Bringt der Zivildienstpflichtige vor, es bereite ihm vor allem Sorge, dass er nach der Ableistung des Zivildienstes sich "sicher vom Studentendasein relativ weit entfernt" habe, weil er sich ein Jahr lang mit anderen Problemen habe beschäftigen müssen, zeigt er keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs 2 ZDG auf, weil dieses Problem mit jeder derartigen Unterbrechung der Hochschulausbildung verbunden ist. Die Situation des Zivildienstpflichtigen unterscheidet sich im Übrigen insoweit nicht wesentlich von der jener Zivildienstpflichtigen, die vor Beginn des Hochschulstudiums den Zivildienst geleistet haben. Dies gilt auch für die finanzielle Belastung durch die Einführung von Studiengebühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110392.X03Im RIS seit
17.04.2002