RS Vwgh 2000/5/23 2000/11/0009

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;

Rechtssatz

In dem Umstand, dass sich der Zivildienstpflichtige bei Unterbrechung der Ausbildung um die Aufnahme in einen der folgenden Jahrgänge bewerben müsste, kann keine außerordentliche Härte gesehen werden. Dass der Wiedereinstieg in einen der folgenden Jahrgänge nach Ableistung des Zivildienstes unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich wäre, ist nicht erkennbar. Die Kontinuität der Ausbildung mag erstrebenswert sein. Wenn diese jedoch nicht möglich ist, weil der Zivildienstpflichtige mit dem Schulbesuch begonnen hat, bevor er den ordentlichen Zivildienst geleistet hat oder ihm ein Aufschub erteilt wurde, liegt darin keine außerordentliche Härte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110009.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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