TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/24 99/11/0079

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

44 Zivildienst;

Norm

ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des N R in H, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 10/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Jänner 1999, Zl. 224842/2-IV/10/98, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 1999 wurde der Antrag des im Jahr 1980 geborenen, im Jahr 1998 für tauglich erklärten und seit seiner rechtswirksamen Zivildiensterklärung vom 6. Juli 1998 zivildienstpflichtigen Beschwerdeführers vom 15. September 1998 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes "gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 idgF" abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 14 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der ZDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem ihre erste zur Tauglichkeitserklärung führende Stellung begonnen hat, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, - sofern Erfordernissen des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden (der zweite Satz des § 14 Abs. 1 kommt hier nicht in Betracht). Nach § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem nach Abs. 1 erster Satz maßgeblichen Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Nach dem zweiten Satz des § 14 Abs. 2 ZDG gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers erfolgte, ohne dass der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden war, noch im ersten Jahr nach Wirksamwerden seiner Zivildiensterklärung. Auf ihn war daher der zweite Satz des § 14 Abs. 2 ZDG in der genannten Fassung anzuwenden. Ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wäre daher nur in Betracht gekommen, wenn eine Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Damit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, insoweit er geltend macht, er würde durch Unterbrechung seines Studiums an der Religionspädagogischen Akademie einen bedeutenden Nachteil erleiden, nicht zielführend.

Der Beschwerdeführer, der zu Beginn des Jahres 1998, in welchem er der Stellung unterzogen und für tauglich erklärt wurde, die AHS besuchte, macht weiters geltend, er studiere seit dem Studienjahr 1998/99 - konkret seit 21. September 1998 - als ordentlicher Hörer an der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Graz-Seckau; er sei bereits im "Studentenverband" integriert und es liege auf der Hand, dass es bei einem Studium dieser Art, welches kein Massenstudium darstelle, insbesondere auch auf eine entsprechende Studiengemeinschaft ankomme, weil auch während des Studiums intensive Mitarbeit bzw. Zusammenarbeit der Studenten untereinander notwendig und zielführend seien. Die Einberufung des Beschwerdeführers zum Antritt des Zivildienstes würde eine Unterbrechung des Studiums im Ausmaß von zwei Jahren bedeuten, was "naturgemäß nicht als förderlich für die Absolvierung eines Studiums " angesehen werden könne. Das stelle eine außerordentliche Härte für den Beschwerdeführer dar. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer allenfalls zur Vorlage von "weiteren notwendigen Erklärungen bzw. Beweismitteln" auffordern bzw. anleiten müssen.

Zunächst ist dem Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, die Behörde hätte ihn zu weiteren notwendigen Erklärungen und Beweismitteln auffordern bzw. anleiten müssen, zu entgegnen, dass die belangte Behörde nicht verpflichtet war, ihm in inhaltlicher Hinsicht Unterweisungen zu erteilen.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis jedoch im Recht. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 1998 Gelegenheit gegeben, unter anderem auch nachzuweisen, welche außerordentliche Härte mit der Unterbrechung seiner weiterführenden Ausbildung verbunden wäre, und Bescheinigungsmittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte hierauf eine Studienbestätigung der Religionspädagogischen Akademie über den Besuch dieser Anstalt seit 21. September 1998 sowie deren Schreiben vom 14. Dezember 1998 vor, worin unter anderem ausgeführt wird, dass seitens der Akademie angestrebt würde, dass "die Jahrgänge möglichst die ganze Ausbildungszeit beisammenbleiben" und dass bei den meisten Veranstaltungen Anwesenheitspflicht sei und die Schulpraxis eines Semesters nur abgeschlossen werden könne, wenn laut Studienordnung die vollständige Anwesenheit erfüllt sei. Ferner wurde angeführt, dass aus diesen Gründen bei Antritt des Zivildienstes in der Mitte des Studienjahrs ein "beträchtlicher Nachteil" erwachsen würde, der zusätzlich zur Zeit des Zivildienstes den Verlust eines weiteren Jahres nach sich ziehen würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, stellt die Verlängerung der Studiendauer, die durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht wird und die nicht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, keine außerordentliche Härte im Sinne des Gesetzes dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0151). Die belangte Behörde hat im Einzelnen die Richtigkeit der Mitteilung der Religionspädagogischen Akademie vom 14. Dezember 1998 nicht bestritten, woraus insbesondere hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bei Ableistung des Zivildienstes zusätzlich zur Zeit des Zivildienstes ein weiteres Jahr verlieren würde.

Auch wenn daraus nicht abgeleitet werden kann, dass dies den gänzlichen Abbruch der Ausbildung bewirken würde, ist davon auszugehen, dass der Verlust eines ganzen weiteren Jahres zusätzlich zur Dauer des Zivildienstes eine Verlängerung der Ausbildungsdauer des Beschwerdeführers nach sich zieht, die im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, würde sich daraus doch eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt 2 Jahren ergeben. Dies stellt eine außerordentliche Härte im Sinne § 14 Abs. 2 Satz 2 ZDG für den Beschwerdeführer dar.

Bemerkt wird, dass diese außerordentliche Härte durch Versäumung eines weiteren Studienjahres allenfalls durch einen befristeten Aufschub bis zum Ablauf des laufenden Studienjahres vermieden werden könnte.

Die belangte Behörde hat insoweit die Rechtslage verkannt, der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. August 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110079.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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