TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/17 98/11/0151

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

WehrG 1990 §36a Abs3;
ZDG 1986 §14 Abs1;
ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;
ZDG 1986 §76 Abs1 idF 1996/788;
ZDG 1986 §76 idF 1996/788;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwalt in Wien I, Nibelungengasse 1-3/46, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Februar 1998, Zl. 215026/2-IV/10/98, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des im Jahre 1976 geborenen, im Jahre 1995 für tauglich erklärten und seit 21. Mai 1997 zivildienstpflichtigen Beschwerdeführers vom 4. August 1997 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes "gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 idgF" abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG im Spruch des angefochtenen Bescheides ist äußerst mangelhaft. Die genannten Bestimmungen enthalten mehrere voneinander zu unterscheidende Tatbestände. Dies gilt auch für den in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten § 14 Abs. 2 ZDG. Darüber hinaus ist die Bezeichnung der angewendeten Fassung mit "idgF" mangelhaft, überläßt es diese Formulierung doch dem Leser, durch Vergleich der in der Begründung teilweise wiedergegebenen Normen mit den entsprechenden Rechtserkenntnisquellen die angewendete Fassung zu ermitteln.

Diese Verfahrensmängel sind freilich nicht wesentlich und führen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde wäre auch bei Vermeidung dieser Mängel zu keinem anderen Bescheid gekommen.

Die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag erfolgte, ohne daß der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden wäre, noch im ersten Jahr nach Wirksamwerden seiner Zivildiensterklärung. Auf ihn war daher der zweite Satz des § 14 Abs. 2 ZDG (in der Fassung der ZDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788) anzuwenden. Ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wäre daher nur in Betracht gekommen, wenn eine Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers (eines Hochschulstudiums) eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, § 14 Abs. 1 ZDG wäre anzuwenden gewesen, geht schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer am 1. Jänner 1995 eine HTL besuchte und demnach in einer anderen Ausbildung stand als zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag.

Seine Berufung darauf, daß ihm vor Abgabe seiner Zivildiensterklärung vom zuständigen Militärkommando ein Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz bewilligt worden sei, führt die Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg, weil dieser Aufschub noch auf Grund einer früheren Rechtslage (§ 36a Abs. 3 des Wehrgesetzes in der Fassung vor der Novellierung durch Art. III der ZDG-Novelle 1996) verfügt wurde, und diese Rechtslage sich erheblich von § 14 Abs. 2 in der Fassung der Novelle 1996 unterschied. Dazu kommt, daß ein über den 1. Jänner 1997 hinaus wirksamer Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes von der Übergangsbestimmung des § 76 ZDG in der Fassung der Novelle 1996 nicht erfaßt wird.

Die Verlängerung der Studiendauer, die durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht wird und die nicht im krassen Mißverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, stellt keine außerordentliche Härte im Sinne des Gesetzes dar; der Abschluß des Studiums erfolgt nicht wesentlich später, als er bei Leistung des Zivildienstes vor Beginn des Studiums erfolgt wäre.

Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer gegenüber die Manuduktionspflicht verletzt.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110151.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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