RS Vwgh 2002/1/22 2001/11/0392

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/11/0115 E 17. November 1998 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110392.X01

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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