TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/22 2001/11/0180

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

44 Zivildienst;

Norm

ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in P, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. März 2001, Zl. 237041/3-IV/3/a/01, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der im September 1999 durchgeführten Stellung des (im Jahr 1980 geborenen) Beschwerdeführers wurde seine Tauglichkeit festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war er Schüler einer allgemein bildenden höheren Schule. Auf Grund seiner Zivildiensterklärung vom 17. November 1999 ist er zivildienstpflichtig.

Seit Herbst 2000 besucht der Beschwerdeführer die Akademie für Sozialarbeit des Landes Steiermark. Mit Schreiben vom 5. November 2000 beantragte er den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes mit der Begründung, eine Unterbrechung dieser Ausbildung durch die Ableistung des Zivildienstes würde für ihn einen empfindlichen Rückschlag darstellen.

Mit Verfügung vom 10. November 2000 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, u.a. nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung der Ausbildung wegen der Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würde bzw. welche außerordentliche Härte damit verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des Direktors der von ihm besuchten Akademie vom 4. Dezember 2000 vor. Darin wird ausgeführt, mit der Unterbrechung der Ausbildung um zwei Semester sei eine erhebliche Gefährdung der Ausbildung verbunden. Die Fachhochschulentwicklung trete nun in ihre entscheidende Phase. Die Sozialakademien in Österreich würden dabei von den Fachhochschul-Studiengängen für Sozialarbeit und Sozialmanagement abgelöst werden. Es sei unter Umständen möglich, dass hier kein weiterer Jahrgang aufgenommen werde und damit ein Verzug im Studium, der länger als ein Semester dauere, dazu führe, dass der Student bei Rückkehr vom Zivildienst kein Lehrangebot mehr erhalte. Das Studium müsse dann mit Sondervereinbarungen im Fachhochschul-Studiengang weiter geführt werden, was mit erheblichen Kosten und der Anpassung an einen völlig geänderten Studienplan bezahlt werden müsse.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. November 2000 gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG ab und führte begründend im Wesentlichen aus, Stichtag gemäß § 36a Abs. 3 Wehrgesetz 1990 - WG sei im Falle des Beschwerdeführers der 1. Jänner 1999. Zu diesem Zeitpunkt sei er Schüler einer allgemein bildenden höheren Schule gewesen. Auf seinen Aufschiebungsantrag sei daher § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Die Gewährung des Aufschubes setze den Nachweis voraus, welche bedeutenden Nachteile bzw. welche außerordentliche Härte für den Antragsteller mit der sich infolge der Leistung des Zivildienstes ergebenden Unterbrechung der Ausbildung verbunden wären. Als bedeutender Nachteil oder außerordentliche Härte könnten keine Umstände erfolgreich geltend gemacht werden, die notwendigerweise mit der gesetzlich zulässigen Unterbrechung der Ausbildung für alle Fälle in gleicher Weise verbunden seien. Mit der Aufnahme eines Schülers verpflichte sich der Träger einer Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht grundsätzlich, den Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen. Von der Änderung gesetzlicher Ausbildungsvorschriften sei eine Reihe vergleichbarer Zivildienstpflichtiger betroffen, sodass dem Beschwerdeführer keine Ausnahmestellung zukomme. Eine Verzögerung der Gesamtausbildungsdauer liege im Wesen der Regelung des § 14 Abs. 2 ZDG und könne nicht als bedeutender Nachteil im Sinne der zitierten Gesetzesstelle angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des ZDG maßgebend:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegen stehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegen stehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 36a Abs. 3 WG genannte Zeitpunkt ist der 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen festgestellt wurde. Im Beschwerdefall war dies der 1. Jänner 1999. Zu diesem Zeitpunkt besuchte der Beschwerdeführer eine allgemein bildende höhere Schule. Die belangte Behörde hat daher mit Recht die Auffassung vertreten, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht nach § 14 Abs. 1, sondern nach § 14 Abs. 2 ZDG zu beurteilen ist. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen.

Der Beschwerdeführer hat, ohne zugewiesen zu sein, im Herbst 2000 mit dem Besuch der genannten Akademie begonnen. Für die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag war der erste Satz des § 14 Abs. 2 ZDG maßgeblich, weil die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb eines Jahres ab Wirksamwerden der Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers erfolgt ist und kein Zuweisungsbescheid mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erlassen wurde (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0082, mwN). Dem Antrag wäre daher nur dann stattzugeben gewesen, wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte, dass für ihn mit der Unterbrechung des Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung ein bedeutender Nachteil verbunden wäre. Ein solcher wäre dann anzunehmen gewesen, wenn der Beschwerdeführer - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester befand - die von ihm im Herbst 2000 begonnene Ausbildung nicht fortsetzen könnte, m.a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (siehe auch dazu das zuvor zitierte hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird).

Von einem bedeutenden Nachteil im beschriebenen Sinne konnte die belangte Behörde nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung nicht ausgehen, weil noch gar nicht gewiss war, ob der Studienjahrgang, dem der Beschwerdeführer angehört, der letzte an der genannten Akademie ist und welche Übergangsbestimmungen für den Fall von Verzögerungen der Ausbildung geschaffen werden. Eine nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides diesbezüglich eintretende wesentliche Änderung der Sachlage würde dem Beschwerdeführer die neuerliche Antragstellung ermöglichen, ohne dass ihm der Einwand der entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG entgegengehalten werden könnte.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde als Verfahrensmangel vorwirft, sie habe ihn nicht aufgefordert, weitere Unterlagen hinsichtlich der "möglichen Umstrukturierung der Akademie für Sozialarbeit und damit im Zusammenhang mit der allenfalls weiteren Unmöglichkeit sein Studium fortzusetzen" vorzulegen, ist ihm zu erwidern, dass auch diese Beschwerdebehauptungen nicht erkennen lassen, auf Grund welcher konkreter Unterlagen die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits auf die Unmöglichkeit der Fortsetzung der Ausbildung hätte schließen können.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110180.X00

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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