TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/24 99/11/0082

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

WehrG 1990 §36a Abs3 idF 1996/788;
ZDG 1986 §10 Abs3 idF 1996/788;
ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;
ZDGNov 1996 Art3 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des S P in T, vertreten durch Dr. Eveline Landmann, Rechtsanwalt in 6322 Kirchbichl, Ort 266, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Dezember 1998, Zl. 219233/2-IV/10/98, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des im Jahre 1979 geborenen Beschwerdeführers vom 27. März 1998 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß "§ 14 Abs. 1 bis 3 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 idgF" (der Sache nach in der Fassung der ZDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788) abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Februar 1999, B 273/99, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 1 erster Satz ZDG lautet:

"Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden."

Nach § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Der hier in Betracht kommende maßgebliche Zeitpunkt nach § 36a Abs. 3 des Wehrgesetzes in der Fassung des Art. III Z. 3 der ZDG-Novelle 1996 ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals die Tauglichkeit des Betreffenden festgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer, der seit der Abgabe seiner rechtswirksamen Zivildiensterklärung am 3. Dezember 1997 zivildienstpflichtig ist, war zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt Schüler an einer AHS. Er begründete seinen Aufschiebungsantrag vom 27. März 1998 damit, dass er seit Oktober 1997 an der Universität Innsbruck Pharmazie studiere.

Sein Antrag ist daher nicht an § 14 Abs. 1 ZDG zu messen. Er befand sich bei Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag bereits in einer anderen Ausbildung als am Beginn des Jahres seiner Stellung.

Bei der Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag war vielmehr der erste Satz des § 14 Abs. 2 ZDG maßgeblich, weil die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb eines Jahres ab Wirksamwerden seiner Zivildiensterklärung erfolgt ist (die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 4. Jänner 1999) und kein Zuweisungsbescheid mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erlassen wurde (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1998, Zl. 98/11/0115 und Zl. 98/11/0129). Dem Antrag wäre daher nur stattzugeben gewesen, wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte, dass für ihn mit der Unterbrechung des Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung ein bedeutender Nachteil verbunden wäre.

Im Verwaltungsverfahren hatte er angegeben, dass er bei Zuweisung im Oktober 1998 einen Zeitverlust von 1 1/2 Jahren (drei Semestern) erleiden würde.

Das bedeutet, dass er abgesehen von dem Jahr, während dessen er den ordentlichen Zivildienst leisten würde, ein weiteres halbes Jahr (ein Semester) verlöre, d.h. dass er zur Ergreifung eines Berufes, für dessen Antritt der Abschluss des Studiums Voraussetzung ist, erst ein halbes Jahr später in der Lage wäre, als wenn er seinen Zivildienst schon vor Beginn des Studiums geleistet hätte. Das hätte er aber nach § 10 ZDG verlangen können. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hätte er einen Anspruch auf Zuweisung innerhalb eines halben Jahres gehabt. Bei rechtzeitiger Stellung eines diesbezüglichen Antrages hätte er die Zeitversäumung vermeiden können. Die Unterlassung eines solchen Begehrens und der Beginn des Studiums noch während des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bewirken jedenfalls, dass der behauptete Verlust eines zusätzlichen Semesters nicht als bedeutender Nachteil im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann.

Da der angefochtene Bescheid im Ergebnis dem Gesetz entspricht, können die geltend gemachten Verfahrensmängel keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nach sich ziehen.

Die Beschwerde hat sich als unbegründet erwiesen. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. August 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110082.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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