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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/11/0129 E 17. November 1998 VwSlg 15022 A/1998 RS 2 (hier: im Hinblick darauf, dass die Verzögerung des Studiums um die Dauer der Zivildienstleistung keineswegs eine außerordentliche Härte darstellt, kann dahinstehen, ob und in welchem Ausmaß der Zivildienstpflichtige während der Zivildienstleistung das Medizinstudium betreiben kann)Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110392.X02Im RIS seit
17.04.2002