RS Vwgh 2002/1/22 2001/11/0392

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

VwRallg;
ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/11/0129 E 17. November 1998 VwSlg 15022 A/1998 RS 2 (hier: im Hinblick darauf, dass die Verzögerung des Studiums um die Dauer der Zivildienstleistung keineswegs eine außerordentliche Härte darstellt, kann dahinstehen, ob und in welchem Ausmaß der Zivildienstpflichtige während der Zivildienstleistung das Medizinstudium betreiben kann)

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110392.X02

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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