TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/27 2008/11/0103

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Veröffentlicht am 27.06.2008
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Index

44 Zivildienst;

Norm

ZDG 1986 §14 Abs1;
ZDG 1986 §14 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Mai 2008, Zl. 293.814/4-III/7/08, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid der Zivildienst-Serviceagentur vom 26. November 2007 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung "Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophendienst des ÖRK Landesverband NÖ" in Tulln zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2008 zugewiesen. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 5. Mai 2008 wies der Bundesminister für Inneres einen mit Schreiben vom 25. Februar 2008 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der hier maßgebende § 14 des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005, lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

..."

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er besuche entgegen der Auffassung der belangten Behörde bereits seit September 2007 eine Handelsakademie. Auf der Grundlage dieses Vorbringens ergibt sich zunächst, dass im Beschwerdefall ein Aufschub nach § 14 Abs. 1 ZDG nicht in Betracht kommt, weil der Beschwerdeführer nicht bereits zu dem in § 25 Abs. 1 Z. 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt - dem Beginn des Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder neuerlich seine Tauglichkeit festgestellt wurde - in der Schulausbildung stand, auf die er seinen Aufschiebungsantrag gründen will. Ein Aufschub käme somit nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 ZDG in Betracht.

2.2. § 14 Abs. 2 ZDG ermöglicht einen Aufschub des ordentlichen Zivildienstes nur, "wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen". Darauf hat sich die belangte Behörde bezogen, wenn sie in der Begründung angefochtenen Bescheides u.a. ausführte, dass bei der Einrichtung, welcher der Beschwerdeführer mit Zuweisungsbescheid vom 26. November 2007 zur Zivildienstleistung zugewiesen wurde, "für den Termin April 2008" dringend Zivildiener benötigt würden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor.

Angesichts des Fehlens jeglicher Bestreitung des von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Bedarfs an Zivildienern ab April 2008 kann die Abweisung des Aufschubantrages wegen entgegenstehender Erfordernisse des Zivildienstes nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.3. Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008110103.X00

Im RIS seit

11.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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