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44 Zivildienst;Norm
ZDG 1986 §14 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Mai 2008, Zl. 293.814/4-III/7/08, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid der Zivildienst-Serviceagentur vom 26. November 2007 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung "Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophendienst des ÖRK Landesverband NÖ" in Tulln zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2008 zugewiesen. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 5. Mai 2008 wies der Bundesminister für Inneres einen mit Schreiben vom 25. Februar 2008 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der hier maßgebende § 14 des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005, lautet (auszugsweise) wie folgt: 1. Der hier maßgebende Paragraph 14, des Zivildienstgesetzes (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht."§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
..."
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er besuche entgegen der Auffassung der belangten Behörde bereits seit September 2007 eine Handelsakademie. Auf der Grundlage dieses Vorbringens ergibt sich zunächst, dass im Beschwerdefall ein Aufschub nach § 14 Abs. 1 ZDG nicht in Betracht kommt, weil der Beschwerdeführer nicht bereits zu dem in § 25 Abs. 1 Z. 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt - dem Beginn des Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder neuerlich seine Tauglichkeit festgestellt wurde - in der Schulausbildung stand, auf die er seinen Aufschiebungsantrag gründen will. Ein Aufschub käme somit nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 ZDG in Betracht. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er besuche entgegen der Auffassung der belangten Behörde bereits seit September 2007 eine Handelsakademie. Auf der Grundlage dieses Vorbringens ergibt sich zunächst, dass im Beschwerdefall ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG nicht in Betracht kommt, weil der Beschwerdeführer nicht bereits zu dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt - dem Beginn des Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder neuerlich seine Tauglichkeit festgestellt wurde - in der Schulausbildung stand, auf die er seinen Aufschiebungsantrag gründen will. Ein Aufschub käme somit nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG in Betracht.
2.2. § 14 Abs. 2 ZDG ermöglicht einen Aufschub des ordentlichen Zivildienstes nur, "wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen". Darauf hat sich die belangte Behörde bezogen, wenn sie in der Begründung angefochtenen Bescheides u.a. ausführte, dass bei der Einrichtung, welcher der Beschwerdeführer mit Zuweisungsbescheid vom 26. November 2007 zur Zivildienstleistung zugewiesen wurde, "für den Termin April 2008" dringend Zivildiener benötigt würden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. 2.2. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ermöglicht einen Aufschub des ordentlichen Zivildienstes nur, "wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen". Darauf hat sich die belangte Behörde bezogen, wenn sie in der Begründung angefochtenen Bescheides u.a. ausführte, dass bei der Einrichtung, welcher der Beschwerdeführer mit Zuweisungsbescheid vom 26. November 2007 zur Zivildienstleistung zugewiesen wurde, "für den Termin April 2008" dringend Zivildiener benötigt würden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor.
Angesichts des Fehlens jeglicher Bestreitung des von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Bedarfs an Zivildienern ab April 2008 kann die Abweisung des Aufschubantrages wegen entgegenstehender Erfordernisse des Zivildienstes nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2.3. Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 2.3. Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110103.X00Im RIS seit
11.08.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008