TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/26 2001/11/0398

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

44 Zivildienst;

Norm

ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in B, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Mai 2001, Zl. 209640/3-IV/3/a/01, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 24. April 1978 geborene zivildienstpflichtige Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 13. November 1996 den Aufschub des Zivildienstes. Diesem Antrag war eine Inskriptionsbestätigung der Technischen Universität Graz für die Studienrichtung Telematik betreffend das Wintersemester 1996/97 angeschlossen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 1996 wurde auf Grund dieses Antrages gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 15. Dezember 2000 aufgeschoben.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 beantragte der Beschwerdeführer die "Verlängerung des Aufschubes des Zivildienstes, da sich durch meinen Studienwechsel auch meine Studiendauer verlängert hat. Und zwar voraussichtlich bis Juli 2003". Diesem Antrag legte er eine Inskriptionsbestätigung der Technikum Johanneum GmbH vom 2. Oktober 2000 bei, nach welcher er im Wintersemester 2000/01 als Studierender am Fachhochschul-Studiengang Industriewirtschaft/Industrial Managem. in Kapfenberg inskribiert war, sowie ein Semesterzeugnis über das

1. Studiensemester (Wintersemester 1999/2000) vom 13. Juni 2000 und eine Bestätigung des Studienerfolges über 30 Semesterwochenstunden vom 3. Oktober 2000 über den Zeitraum 1. März 2000 bis 3. Oktober 2000.

Mit Schreiben vom 7. November 2000 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, bis längstens 10. Dezember 2000 nachzuweisen, wann er mit der in seinem Antrag genannten (Fach-)Hochschulausbildung begonnen habe. Für den Fall, dass die Ausbildung erst nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem seine Tauglichkeit festgestellt worden sei (Hinweis auf § 36a Abs. 3 Wehrgesetz), begonnen worden sei, sei gemäß § 14 Abs. 2 ZDG nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung der Ausbildung erleiden würde bzw. welche außerordentliche Härte mit der Unterbrechung der Ausbildung verbunden wäre.

Mit Schreiben vom 23. November 2000 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er mit der Ausbildung am 27. September 1999 begonnen habe. Es handle sich hierbei um ein Fachhochschulstudium, welches ohne Unterbrechung innerhalb von acht Semestern durchgeführt werden müsse. Jedes Semester müsse am Ende des darauf folgenden abgeschlossen sein; da sämtliche Prüfungen dieses Halbjahres positiv abgelegt werden müssten, sei es ihm unmöglich, dieses Studium zu unterbrechen. Andernfalls müsste der das Studium abbrechen. Für sämtliche Vorlesungen bestünde Anwesenheitspflicht.

Seitens der Fachhochschulstudiengänge der Technikum Joanneum GmbH wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 mitgeteilt, dass für die Fachhochschul-Studiengänge Anwesenheitspflicht bestehe, begründet durch die hohe Anzahl der Semesterwochenstunden (29), aufgeteilt auf insgesamt 14 Gegenstände, in denen eine permanente Beurteilung des Wissensstandes der Studierenden erfolge. Eine längere Abwesenheit beeinflusse den Studienerfolg negativ und könne zum Verlust des Studienplatzes führen, da eine Wiederholung von Semestern nicht vorgesehen sei. Unterbreche der Beschwerdeführer sein Studium, verliere er in Folge der besonderen Kriterien von Fachhochschulstudiengängen nicht nur seinen Studienplatz, sondern müsse sich erneut um einen Studienplatz bewerben und sich dem gesamten Aufnahmeverfahren wieder unterziehen. Eine neuerliche Aufnahme in den Studiengang könne jedoch nicht garantiert werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2000 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG (in der Fassung der Zivildienstgesetz-Novelle 1996) ab und führte in der Begründung aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 29. August 1996 tauglich, der Stichtag des § 36a Abs. 3 Wehrgesetz sei der 1. Jänner 1996, zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer AHS-Schüler gewesen. Im Beschwerdefall setze die Gewährung eines Aufschubes den Nachweis voraus, welche bedeutenden Nachteile bzw. außerordentliche Härte für den Beschwerdeführer mit der sich infolge Leistung des Zivildienstes ergebenden Unterbrechung seiner Ausbildung verbunden wäre. Grundsätzlich erfordere jede sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Ausbildung einen durchgehenden konzeptionellen Aufbau. Die Unterbrechung bzw. Einschränkung kontinuierlicher Vorbereitungen auf den Abschluss einer Ausbildung treffe auf eine Reihe von Zivildienstpflichtigen zu. Mit der Aufnahme eines Schülers verpflichte sich der Träger einer Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht grundsätzlich, den Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen. Fachhochschulen erlaubten Studierenden grundsätzlich aus wichtigen Gründen, die geeignet seien, den Studierenden an der gehörigen Fortsetzung seines Studiums zu hindern, eine Unterbrechung des Studiums. Aus der Tatsache, dass für eine bestimmte Ausbildung eine gute Nachfrage bestehe und Auswahlverfahren bzw. Aufnahmeprüfungen zu erbringen seien, könne im Zusammenhang mit an sonstigen Lehranstalten/Hochschulen üblichen Fluktuationen nicht geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, nach Beendigung des ordentlichen Zivildienstes seine Ausbildung fortzusetzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG (in der Fassung der Zivildienstgesetz-Novelle 1996) von Bedeutung:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

...

§ 76. (1) Ein vor dem 1. Jänner 1997 gewährter Aufschub des Antrittes des Zivildienstes gilt nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Aufschub gemäß § 14. Das Datum der Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Antritt des ordentlichen Zivildienstes zuletzt vor dem 1. Jänner 1997 aufgeschoben worden ist, gilt als der für den Anspruch auf weiteren Aufschub maßgebliche Zeitpunkt.

..."

Der in § 36a Abs. 3 Wehrgesetz 1990 genannte Zeitpunkt ist der 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen festgestellt wurde. Im Beschwerdefall war dies der 1. Jänner 1996. Zu diesem Zeitpunkt besuchte der Beschwerdeführer eine allgemein bildende höhere Schule, die er in der Folge abgeschlossen hat. Die belangte Behörde hat daher mit Recht die Auffassung vertreten, dass der Antrag des Beschwerdeführers nach § 14 Abs. 2 ZDG zu beurteilen ist.

Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1999, ohne zugewiesen zu sein, mit dem Fachhochschulstudium Industriewirtschaft/Industrial Management begonnen. Seinem Antrag kann gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG nur dann stattgegeben werden, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Mit dem Vorbringen, die Unterbrechung der Ausbildung für ein Jahr stelle eine außerordentliche Härte dar, weil der belegte Fachhochschulstudiengang von einer rasanten technischen Entwicklung gekennzeichnet sei und eine längere Unterbrechung faktisch einen Neubeginn des Studiums darstelle, zeigt der Beschwerdeführer keine außerordentliche Härte im Sinne der zitierten Gesetzesstelle auf, weil die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht ist. Eine solche Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. März 2001, Zl. 2001/11/0395). Gleiches gilt für das erstmals in der Beschwerde als unzulässige Neuerung erstattete Vorbringen, in der Fachhochschule werde auf Teamarbeit Wert gelegt und es könnte der Beschwerdeführer daher begonnene Gruppenarbeiten nicht mehr beenden.

Auch mit dem Hinweis auf die im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 23. September 2000 und der Technik Joanneum GmbH vom 12. Dezember 2000 vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

In den Studienvereinbarungen für Fachhochschul-Studiengänge am Technikum Joanneum ist eine Unterbrechung des Studiums aus wichtigen Gründen vorgesehen. Der Studierende hat den Unterbrechungsgrund, worunter auch unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse fallen, dem Erhalter ehestmöglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Zweifellos stellt die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Beschwerdeführer einen wichtigen Grund zur Unterbrechung der Ausbildung im Sinne dieser Studienvereinbarungen dar (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 98/11/0304). Auf die vorgesehene Möglichkeit der Unterbrechung aus wichtigen Gründen wird in der Stellungnahme der Technik Joanneum GmbH vom 12. Dezember 2000 nicht Bedacht genommen. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, dieser Stellungnahme entscheidungswesentliche Bedeutung zuzumessen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110398.X00

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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