Index
44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/11/0183 E 17. Dezember 1998 RS 2Stammrechtssatz
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs 2 ZDG ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110044.X01Im RIS seit
05.06.2001