RS Vwgh 2001/3/20 99/11/0044

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Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/11/0183 E 17. Dezember 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs 2 ZDG ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110044.X01

Im RIS seit

05.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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