RS Vwgh 2002/1/22 2001/11/0180

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;

Rechtssatz

Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs 2 ZDG ist dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110180.X01

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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