Der Berufungswerber (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der H-GmbH mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 22.8.2000, wurde der Bw schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes... mehr lesen...
Beachte bestätigt vom VwGH GZ 2002/09/0174 vom 15.9.2004 Rechtssatz: Gerade das weitere Vorbringen des Bw in seiner Berufung wonach bei besonderen Verhältnissen es sein kann, dass dem Schneeräumer eine zweite Person zugeordnet werde und es ferner den Dienstnehmern verboten sei, in den Dienstfahrzeugen Privatpersonen mitzunehmen und zu befördern, ist nur ein Indiz mehr dafür, dass Herr M eben nicht - folgt man den im Akt befindlichen Einsatzlisten - an zwei aufeinander folgenden Tagen... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Einwand des Beschuldigten, dass ihn an den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz kein Verschulden treffe, da er sich zum Zeitpunkt der Beschäftigung in der Krankenanstalt A befunden hätte, schlägt nicht durch, weil eine interne Delegierung von Verantwortungsbereichen den Arbeitgeber nur dann entschuldigt, wenn er glaubhaft dartut, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen zu gewährleisten... mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt der Beschuldigte auf einem Kirtag zwei Verkaufsstände für Fleisch- und Wurstwaren und hält sich eine kubanische Staatsbürgerin, welche die Lebensgefährtin des Beschuldigten ist, zum vermeintlichen Tatzeitpunkt im Bereich der Verkaufsstände des Beschuldigten auf, so kann nicht von einer illegalen Beschäftigung der Kubanerin durch den Beschuldigten ausgegangen werden. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Ausländer, Ausländerbeschäftigung, Lebensgefährtin, Aufent... mehr lesen...
Rechtssatz: Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Ein solcher liegt vor, wenn zwei Kroaten ? langjährige Bekannte und Freunde des Beschuldigten ? eine Steinmauer in Kroatien vorbereiten, diese nach Österreich bringen, um zwei rechtmäßig beschäftigten Ausländern zu zeigen ? unentgeltlich ? wie die Mauer beim Haus des Beschuldigten zu errichten ist. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Ausländer, Ausländ... mehr lesen...
Herr Dr Martin M ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der K-GmbH mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Das Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk erstattete mit Eingabe vom 29.7.1999 gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen der K-GmbH wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Anzeige, weil bei einer... mehr lesen...
Rechtssatz: Bezeichnend ist aber auch das vom Besch vorgelegte ?Kursprogramm", in dem es heißt, Theorie und Praxis der Konstruktion und der Bauweise sollten der Arbeitscrew beigebracht werden. Dieses ?Kursprogramm" betrifft - so der Besch - die Ausbildung vom Beginn bis zur kompletten Fertigstellung eines Katamarans. Auch hiezu kann nur wieder angemerkt werden, dass etwa auch eine sonstige arbeitssuchende Person (die bisher mit diesen Tätigkeiten nichts zu tun gehabt hat) in diesem Bereich... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 13 08 2001, Zl 300-2866-2001, wurde Herr *** wegen Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm mit § 3 Abs 1 AuslBG (unbefugte Beschäftigung des ungarischen Staatsangehörigen ***, geb ***, zwischen 03 04 und 07 04 2001 in seinem Transportunternehmen) gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a 1 Strafsatz zu einer Geldstrafe von ATS 10000,-- (ds nunmehr Euro 726,73), im Falle ihrer Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verurteilt. Üb... mehr lesen...
Rechtssatz: Lenkt ein ungarischer Staatsangehöriger, der bei einem ungarischen Tochterunternehmen eines österreichischen Transportunternehmens unter Arbeitsvertrag steht und in Ungarn sozialversichert ist, einen LKW, dessen Zulassungsbesitzer das österreichische Transportunternehmen ist und liegt ein Frachtbrief nicht vor, ergibt der wahre wirtschaftliche Gehalt ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Ungarn und dem österreichischen Transportunternehmen, weil dieses wirtschaftlicher Nutz... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschäftigt der Beschuldigte über Vermittlung einer Firma einen kroatischen Lenker auf seinem Sattelkraftfahrzeug, bezahlt die Kosten des Ausländers an die Firma A, so ist er trotzdem als Beschäftiger des Ausländers anzusehen, da es für die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz entscheidend ist, ob die genannten Ausländer vom Unternehmen des Berufungswerbers, sei es als unmittelbarer Arbeitgeber, sei es als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Auslän... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgendes vorgeworfen: ?Sie haben als Arbeitgeber in der Zeit vom 01.04.2000 bis 06.04.2001 den slowenischen Staatsangehörigen Darko O., geb 31.07.1968 in Celje, in Kössen als Kraftfahrer für die Musikgruppe XY Sextett beschäftigt, ohne dass Ihnen für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer einen Befreiungsschein oder eine Arbeitserlau... mehr lesen...
Rechtssatz: Darko O. war nach seinen eigenen Angaben in der Niederschrift vom 06.04.2001 in Slowenien arbeitslos. Er gab in dieser Niederschrift an, als Fahrer für das XY Sextett als Gelegenheitskraftfahrer beschäftigt zu sein. Laut den im Akt befindlichen Kassabestätigungen erhielt er in der Zeit von 29.07.2000 bis 31.12.2000 insgesamt 24 Auszahlungen in der Höhe von 9.000,-- S, 5.260,-- DM sowie 2.800,-- SFr. Da Herr O. also in einem Zeitraum von ungefähr fünf Monaten einen Betrag von um... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975, darf ein Arbeitgeber, soweit im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer über e... mehr lesen...
Am 3.2.1999 übermittelte das Fremdenpolizeiliche Büro dem Magistratischen Bezirksamt für den Bezirk eine Anzeige gegen Herrn Gerhard A (den nunmehrigen Berufungswerber - Bw) als Verantwortlichen der Firma A in Wien, F-gasse, wegen des Verdachtes der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Nach der angeschlossen gewesenen Anzeige/Anhaltemeldung vom 15.1.1999 sei auf Grund einer glaubwürdigen Mitteilung im Rahmen einer Fremdenstreife an diesem Tag um 17.40 Uhr in Wien, F-ga... mehr lesen...
Nach Lage der Akten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens erstattete die Bundespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 9.12.2000 Anzeige gegen die Berufungswerberin (Bw) als Geschäftsinhaberin des Espressos ?Cafe C? wegen verschiedener Übertretungen (zB nach der Gewerbeordnung, der Arbeitnehmerschutzverordnung, etc; eine Übertretung des AuslBG wird darin nicht erwähnt). So seien am 9.12.2000 um 2.05 Uhr - so heißt es in der Sachverhaltsdarstellung der Anzeige - zwei Sicherheitsw... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, übermittelte dem Magistratischen Bezirksamt für den 16. Bezirk am 21.10.1999 eine Anzeige (gegen unbekannten Täter) wegen Verdachtes der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). In dieser Anzeige vom 18.10.1999 heißt es, dass zwei Sicherheitswachebeamte am 6.10.1999 gegen 15.30 Uhr im Zuge ihres Fußstreifendienstes durch einen unbekannten Passanten auf das Haus in Wien, A-gasse, mit dem Hinweis aufmerks... mehr lesen...
Rechtssatz: In der Anzeige findet sich kein Hinweis darauf, dass die Ausländerin im Lokal der Beschuldigten ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt worden wäre, was aber überhaupt erst Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen Verdachts der Übertretung des AuslBG wäre. Ein Erfahrungssatz in der Richtung, wonach jede wahrgenommene Tätigkeit einer Ausländerin als Kellnerin in einem Lokal zwangsläufig den Verdacht einer Übertre... mehr lesen...
Rechtssatz: Einen
Rechtssatz: des Inhaltes, dass in all jenen Fällen, in denen ein unbewilligt beschäftigter Ausländer - allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen - keiner der auf einer Baustelle tätigen Firmen zweifelsfrei zugeordnet werden kann, der Hauseigentümer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, enthält das AuslBG jedenfalls nicht. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens (hier: von ATS 20.000,-- bis zu ATS 120.000,--) ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Die Erstbehörde hat über den Bw, der zur Tatzeit noch nicht einschlägig vorbestraft gewesen ist, sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils ATS 90.000,-- verhängt. Der Erstbehörde ist zwar darin beizustimmen, dass der Unrechtsgehalt der Taten und das Verschul... mehr lesen...
Rechtssatz: Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter die Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Als Gefälligkeitsdienste könne dabei kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist fließend. Es ist eine Würdigung aller ... mehr lesen...
Der Berufungswerber (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der D-GmbH mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Aufgrund von Anzeigen des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten und der Bundespolizeidirektion Wien erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, nach Anhörung des Bw das Straferkenntnis vom 28.12.1998, mit w... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15.11.2000, Zahl B: Ub-2/1386/2000, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. mit dem Sitz in R. zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft der litauische Staatsangehörige E., geb. 22.12.1963, wohnhaft in L., am 09.05.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) beschäftigt wurde, obwohl dem Unternehmen für diesen... mehr lesen...
Rechtssatz: Die von der Liechtensteiner Firma überlassenen (angeblich) selbstständigen Fahrer sind deswegen als Fahrer des österreichischen Unternehmens des Berufungswerbers anzusehen, da sie seinen Weisungen unterworfen waren, seine Fahrzeuge und Einrichtungen benützt haben und keine unterschiedliche Arbeitsleistung im Vergleich zu den übrigen Fahrern geliefert haben. Mindestens die ersten drei Voraussetzungen (die bloß alternativ vorliegen müssen) des § 4 Abs 2 Arbeitsüberlassungsgesetz ... mehr lesen...
Rechtssatz: Billigt der Beschuldigte die Vorgangsweise eines die Vorarbeiten für die Errichtung eines Wintergartens durchführenden Dritten, eine weitere Arbeitskraft zu dessen Unterstützung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anzustellen, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, auch wenn ihm nicht bekannt war, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt. Dass zwischen dem Beschuldigten und dem ihm unbekannten Ausländer ein Beschäf... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XX GmbH mit dem Sitz in Tirol zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft der ungarische Staatsangehörige L. T., geb. 13.04.1967, wohnhaft in Ungarn am 29.04.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen XXX (A) und XXY (A) beschäftigt wurde, obwohl dem Unternehmen für diesen... mehr lesen...
Die Berufungswerberin (Bw) war zur Tatzeit unbestritten die handelsrechtliche Geschäftsführerin der A-GmbH, die in Wien, H-markt eine Bar (?M-Bar?) betreibt. In diesem Lokal fand am 5.3.1998 eine fremdenpolizeiliche Kontrolle statt, wobei mehrere Animiermädchen, die lediglich mit Dessous (Reizwäsche) bekleidet gewesen seien, angetroffen hätten werden können. Darunter hätten sich auch die tschechische Staatsbürgerin Pavlina Bu, die slowakische Staatsbürgerin Anita T und die ungarische Staat... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Animierdame (wie die drei Ausländerinnen im vorliegenden Fall), die gegen Umsatzbeteiligung zur Unterhaltung der Gäste und zur Hebung des Konsumes in einem Nachtlokal tätig ist, steht in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zum Lokalbetreiber und stellt deren Tätigkeit daher eine Beschäftigung iSd § 2 AuslBG dar (vgl zB die Erkenntnisse des VwGH vom 12.11.1999, Zl 97/09/0284, vom 7.4.1999, Zl 97/09/0013 und vom 10.2.1999, Zl 98/09/0331, und die dort jeweils zitierte Vorj... mehr lesen...
Der Berufungswerber (Bw) war unbestritten zur Tatzeit das gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugte und verantwortliche Organ der A-Aktiengesellschaft (in der Folge kurz: AG) mit dem Sitz in Wien. Mit Schreiben vom 3.11.1997 erstattete das Arbeitsinspektorat für den 16. Aufsichtsbezirk beim Magistrat der Stadt Wien Anzeige (gemäß § 18 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG) gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen der AG. Bei einer am 2.9.1997 durch (namentlich genannte) Mitarbeiter... mehr lesen...
Der Berufungswerber (Bw) war zur Tatzeit unbestritten persönlich haftender Gesellschafter der Rahmon S KEG, die in Wien, S-gasse, das Lokal ?J? betrieben hat. In diesem Lokal fand am 5.12.1997 eine - fremdenpolizeiliche - Kontrolle statt. Dabei habe die slowakische Staatsangehörige Andrea F angetroffen werden können, welche sich hinter der Schank, somit eindeutig einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Raum befunden habe. F sei in diesem Lokal offensichtlich beschäftigt bzw zu Arbeitsleistunge... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht rechtswirksam bestellt, so ist der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ für die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften verantwortlich und zwar unabhängig davon, ob zur Tatzeit noch ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt war. Auch der Umstand, dass der zweite handelsre... mehr lesen...