Rechtssatz: Die Berufungswerberin und ihr Ehegatte sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Baugrundstückes, auf dem sie unter Beiziehung acht slowakischer Staatsangehöriger ein Einfamilienhaus errichteten. Für das Vorliegen einer Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG reicht nicht aus, Miteigentümer dieser gemeinsamen Liegenschaft zu sein. Schlagworte Arbeitgebereigenschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bindende Organisationsabsprachen, Miteigentum Zuletzt aktualisiert am 11.... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 18.10.2007 wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber am 12.5.2007 um 23.30 Uhr im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Diskothek in Wien, D-gasse, den Ausländer A. Mehmet, geb. 18.7.1987, Staatsangehörigkeit: Türkei (in der Folge kurz: A.), als Kellner zur Durchführung von Kellnertätigkeiten (umgebundene Kellnerbrieftasche) beschäftigt, obwohl für diesen Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Bw war schon seit Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.6.2007 bekannt, dass ihm angelastet werde, er hätte als Arbeitgeber zur Tatzeit in der gegenständlichen Diskothek Herrn A. ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt. Es ist nun nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund es ihm (selbst ohne Kenntnis des gesamten Akteninhaltes) nicht möglich gewesen sein solle, zu diesem Vorwurf eine konkrete Gegendarstellung abzugeben. Es wird in der Berufung mit ke... mehr lesen...
Rechtssatz: Auszugehen ist davon, dass am fraglichen Tag eine (unbestrittenermaßen in Betrieb befindliche) Diskothek einer Kontrolle unterzogen worden ist. Dabei hat Herr A. angetroffen werden können, wobei er selbst auf dem Personenblatt angegeben hat, als Kellner in der gegenständlichen Diskothek zu arbeiten, wobei der Bw sein Chef sei. Auch ist im gesamten Verfahren unbestritten geblieben, dass Herr A. mit weißem Hemd, schwarzer Hose, schwarzen Schuhen bekleidet und eine Kellnerbrieftas... mehr lesen...
Frau Hyung Mi K. (die Erstberufungswerberin; in der Folge kurz: Bw) ist unbestrittenermaßen (alleinige) handelsrechtliche Geschäftsführerin der E. HandelsgmbH (die Zweitberufungswerberin; in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verantwortlich. Aufgrund einer Anzeige des Zollamtes Wien vom 21.7.2006 und nach erstinstanzlichen... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn in der Küche eines Lokales eine Person beim Geschirrabwaschen angetroffen wird (und die Kontrollorgane daher von einer unbewilligten Beschäftigung ausgehen), dann ist wohl naheliegend, dass auch das sonstige in der Küche anwesende Personal (oder der Kellner) näher dazu befragt wird, wer denn die angetroffene Ausländerin sei, was diese in der Küche mache, ob diese eine Arbeitskollegin oder (wie hier) die Ehegattin des Bruders der Chefin sei. Dass solche Befragungen offenbar... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 14.02.2007, Zl. 300-3660-2005, wurde der Berufungswerber, welcher das (Einzel-)Unternehmen *** mit Sitz in ***, betreibt, schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber die ungarischen Staatsangehörigen T** H**, A** G** und Z** D** im Zeitraum vom 23.05.2005 bis 20.10.2005 mit Estrichverlegearbeiten beschäftigt, für welche Arbeiter weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Nach § 2 Abs.2 AuslBG gil... mehr lesen...
Begründung: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: ?Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 07.12.2004 und 07.04.2005 Ort der Begehung: 8605 Kapfenberg 1. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA S. Juraj, geb.15.11.1978 i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 28.06.2004 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsnoch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländ... mehr lesen...
Rechtssatz: Einzelne Umstände, die für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert voneinander, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl und Stärke (Gewicht) bewertet werden. Die Bewertung erfolgt somit nach den Regeln eines ?beweglichen Systems?, in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander in eine Beziehung zu setzen sind, und berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewi... mehr lesen...
Begründung: : Mit Straferkenntnis vom 14.7.2005, Zahl 30406/369-20768-2004 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: festgestellt am 21.9.2004 Ort der Begehung: H., Laderding 14 1. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA K. Csaba Laszlo, geb. 24.4.1982, i.o. angegebenen Betrieb mindestens 2 Wochen bis zum 21.9.2004 (Tag der Kontrolle) beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewilligung e... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Angabe des Beschuldigten bei den Kontrollen, die Mitarbeiter hätten (samt Familie) für ca. eine Woche im Objekt (Appartements) Ferien machen können, kommt durchaus das Gewicht bei, dass dies nicht bloß ein freundschaftliches Angebot war, sondern eine in Aussicht gestellte synallagmatische Gegenleistung. Schlagworte Synallagmatische Gegenleistung, freundschaftliches Angebot mehr lesen...
Rechtssatz: Auch einfache Arbeiten, wie zB das Stemmen, das Verräumen von Schutt, das Ausführen von Reinigungsdiensten, das Zusammenbauen und Aufstellen von vorgefertigter Einbauküchen odgl können in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erbracht werden. Für diese Beurteilung ist auch unerheblich, ob die Arbeiter (wie behauptet) während der Tätigkeit in H. unbezahlten Urlaub hatten oder ob der Lohn weiterlief. Schlagworte Arbeitnehmerähnliche Beschäftigung, einfache Arbeiten mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann vom Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste handelt, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (vgl VwGH 21.1.2004, Zahl 2001/09/0100). Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zur arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung ist fließend. Bedenken sind insbesondere dort angebra... mehr lesen...
Index: 60 Arbeitsrecht62 Arbeitsmarktverwaltung62/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AuslBG §3 Abs1 AuslBG §28 Abs1Z1 lita AuslBG § 3 heute AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026 AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch... mehr lesen...
Index: 60 Arbeitsrecht62 Arbeitsmarktverwaltung62/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AuslBG §2 AuslBG §3 Abs1 AuslBG §28 Abs1 Z1a AuslBG § 2 heute AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025 AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geände... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben es laut Strafantrag der Zollverwaltung Graz vom 19.8.2005 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S G GmbH mit dem Sitz in G, S, und somit als zur Vertretung nach außen berufenen Organ des Arbeitgebers zu verantworten, dass die polnische Staatsangehörige M H S, in der Zeit vom 16.4.2005 bis 30.4.2005 als Köchin beschäftigt wurde, obwohl für diese Ausländerin weder eine Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Korrespondierend zur neuen Bestimmung des § 32a AuslBG (Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung) wurde mit § 28 Abs 1 Z 6 AuslBG eine eigene Strafnorm geschaffen. So begeht gemäß § 28 Abs 1 Z 6 AuslBG eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen dem § 32a Abs 4 einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a Abs 2 oder 3 (über das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt) beschäftigt. Dieser neue Übertretungstatbestand ist eine andere Tat als die Beschäftigung e... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber wie folgt zur Last gelegt: ?Sie haben, wie dies aus der Anzeige des Zollamtes Klagenfurt, Außenstelle Herrengasse, vom 8.2.2005 hervorgeht und im Zuge einer Kontrolle am 2.2.2005 um 10.00 Uhr festgestellt wurde, es als Besitzer des Anwesen ?vlg. ****? in ****, ****, zu verantworten, dass der ausländische Staatsangehörige ****, geb. am ****, in der 45. bis 53. Woche im Jahre 2004 und in der 1. bis 5. Woche im Jahre 2005, das ... mehr lesen...
Rechtssatz: Steht der Erbringung von Arbeitsleistungen eines Ausländers die Überlassung von Wohnraum an diesen und seine Familie gegenüber, liegt ein Beschäftigungsverhältnis iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor. Eine Beschäftigung darf nur bei Vorliegen einer der im § 3 Abs. 1 AuslBG genannten Voraussetzung erfolgen. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, ist der strafbare Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. erfüllt. Schlagworte Beschäftigung, Überlassung von Wohnraum... mehr lesen...
Frau Ingeborg R (die Erstberufungswerberin; in der Folge kurz: Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtliche Geschäftsführerin der W-Gesellschaft m.b.H. (die Zweitberufungswerberin; in der Folge kurz: GmbH), die zur fraglichen Zeit in Wien, O-straße ? neben dem Restaurant ?Z" ? ein Irish Pub betrieben hat. Aufgrund einer Anzeige des Zollamtes Wien erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, nach Anhörung der Bw das nunmehr vor dem Unabhängigen Verwalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Was den Hinweis der Vertreterin der Besch. in ihrem Schlusswort betrifft, das Abstellen von Gläsern sei keine Tätigkeit, die als Arbeitstätigkeit qualifiziert werden könnte, so genügt es darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall eben nicht nur davon auszugehen war, dass ein Gast sein Glas (und allenfalls die Gläser von weiteren Gästen von seinem Tisch) auf die Theke zurückgestellt bzw. er von dort Getränke für sich und seine Freunde/Bekannte an seinen Tisch geholt habe, son... mehr lesen...
Das Zollamt E, Team K, erstattete mit Schreiben vom 13.8.2004 gegen Herrn Philipp G Anzeige wegen des Verdachtes von Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, weil bei einer Überprüfung auf einer näher bezeichneten Baustelle in N durch Organe des Zollamtes am 11.8.2004 um 09:40 Uhr zwei polnische Staatsbürger arbeitend angetroffen worden seien (Verspachteln von Rigipswänden und Setzen von Kantenschutz an Fensterbänken und Türen). Laut einem angeschlossenen Protokoll seien bei dem ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine solche im vorliegenden Fall anzunehmende bewilligungspflichtige Beschäftigungder beiden Polen wird auch nicht dadurch zu einer selbstständigen Tätigkeit in Erfüllung eines Werkvertrages, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht zur Sozialversicherung anmeldet und für dessen Tätigkeit auch keine Abgaben entrichtet. Der Umstand, dass die beiden Polen beim Magistratischen Bezirksamt freie Gewerbe angemeldet haben, ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschäftigungsver... mehr lesen...
Der Berufungswerber (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 23.2.2005 wurde der Bw schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH mit dem Sitz in Wien, Wi-straße, zu ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Was die von den vier Polen vorgenommenen Gewerbeanmeldungen betrifft, so ist zu betonen, dass solche Gewerbescheine (z.B. für das Gewerbe des Verspachtelns von Gipskartonplatten) keinen Freibrief dafür darstellen, in Österreich jedweder Arbeit (wie hier: als Hilfsarbeiter auf Baustellen) unter dem Deckmantel einer selbstständigen Tätigkeit (auch wenn sich die Polen als ?Firma" bezeichnen) nachgehen zu können. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine (hier: Aufstellen von Gipskartonwänden und Spachtelarbeiten) im vorliegenden Fall anzunehmende bewilligungspflichtige Beschäftigung) wird auch nicht dadurch zu einer selbstständigen Tätigkeit in Erfüllung eines Werkvertrages, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht zur Sozialversicherung anmeldet und den Arbeitnehmern es ?ermöglicht", auch 16 Stunden am Tag zu arbeiten. Der Umstand, dass die vier Polen beim Magistratischen Bezirksamt (hier: unter Inanspruchnahme des F... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung eines Ausländers vorliegt, es auf den organisatorischen Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit als auch das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit an, die die Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet und ob diese Tätigkeit so beschaffen ist, dass die Person aufgrund der Art und Weise in der der eine für den anderen tätig ist, trotz allenfalls fehlender persönliche... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegenständlich kann man von einem geringfügigen Verschulden ausgehen, da in diesem Einzelfall aufgrund der gegebenen besonderen Tatumstände, nämlich dass das Datum des Ablaufes des Befreiungsscheines äußerst schwer leserlich war, der Arbeitnehmer bereits langjährig, bewilligt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, beim Beschuldigten beschäftigt war und 55 Jahre alt ist, dass zwischenzeitig der Sohn des Beschuldigten verstorben ist, der auch für die Evidenthaltung der Termine z... mehr lesen...
Herr Mag. Franz R war unbestritten im Zeitpunkt der ihm im vorliegenden Fall vorgeworfenen Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Vorstandsmitglied und somit nach außen vertretungsberechtigtes Organ der f-AG. Das Zollamt G erstattete am 3.11.2003 gegen die f-AG mit dem Sitz in Wien Anzeige nach dem AuslBG, weil die beiden slowakischen Staatsbürger Pavel J und Juraj S in der Zeit vom 1.9.2003 bis 13.10.2003 mit dem Verteilen von Prospekten ohne arbeitsmarktbehördliche Bew... mehr lesen...