Rechtssatz: Als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG fallen, können nur die vom Leistenden aufgrund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbrachten kurzfristigen, freiwilligen, unentgeltlichen Dienst anerkannt werden, weshalb im Sinne der Regeln des beweglichen Systems der Abgrenzungskriterien die genannten Merkmale besonderes Gewicht erhalten. Gefälligkeitsdienste setzen zwar keine besonderen famili... mehr lesen...
Rechtssatz: Beauftragt die Beschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Generalunternehmerin eine Subunternehmerfirma den Arbeitsbeginn zu melden und hat auch die Vereinbarung getroffen, daß die Beschäftigung von Ausländern ausgeschlossen ist und Kontrolle vorgesehen war, die Subunternehmerin sich jedoch an diese Vereinbarungen nicht gehalten hat, so kann der Beschuldigten subjektiv kein Verschulden angelastet werden. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt der Ausländer mit dem Lkw einer GmbH, in welcher der Beschuldigte Geschäftsführer ist und der Ausländer legal beschäftigt ist, nach Klagenfurt um Speisereste einzusammeln und bedient der Sohn des Ausländers, der zufällig ebenfalls in Klagenfurt ist, ohne Wissen des Beschuldigten und des Vaters des Ausländers spontan mittels der Hebebühne des LKw`s die Kübel mit den Speiseresten auf die Ladefläche des LKw`s zum Verladen, so wird dadurch mit dem Sohn des Ausländers kein ill... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten ein Holzschlägerungsunternehmen von einem Maschinenring empfohlen, schließt er mit diesem Unternehmen einen Vertrag, unter Verwendung eines ihm vorgelegten Formulars und hat er nicht erkennen können, daß das Unternehmen keine Gewerbeberechtigung besessen haben soll und hat das Unternehmen auch die komplette Ausrüstung für die Ausübung der Holzschlägerungsarbeiten mitgeführt, so hieße dies bei Würdigung dieser Umstände die Sorgfaltspflicht des Beschuldigte... mehr lesen...
Rechtssatz: Was als Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gilt, ist im § 2 Abs 2 AuslBG normiert. Liegt zwischen dem Beschuldigten und der Ausländerin ein konkludent zustandegekommenes Rechtsgeschäft eines Präkariums vor, so ist diese Form der Rechtsbeziehung unter keine der im § 2 Abs 2 AuslBG aufgezählten Tatbestände zu subsumieren. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Hilft der Bruder des Beschuldigten diesem beim Einsammeln von Baustellenabfallholz, so ist von einem unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst auszugehen, welcher nicht der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Ist dem Beschuldigten wiederum eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, so ist zu berücksichtigen, daß dem Beschuldigten für den Ausländer für die Zeit von 20.6.1996 bis 19.6.1997 (unter der Voraussetzung eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses) eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist und aufgrund der neuerlichen Antragstellung dem Beschuldigten wiederum eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, so daß von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten ausge... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschäftigt der Beschuldigte eine Ausländerin als Küchenhilfe ohne entsprechende Bewilligung, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und kann der Hinweis des Beschuldigten, daß die Ausländerin versicherte eine Bewilligung zu besitzen und der Beschuldigte nach Kenntnis, daß die Ausländerin diese Bewilligung nicht vorlegen kann, sie sofort wieder entließ, jedenfalls für den Beschäftigungszeitraum nicht exkulpieren. mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt der Beschuldigte einem Ausländer den Auftrag, den Traktor mit dem von diesem angetriebenen Häcksler zu bedienen (der Beschuldigte erhielt diesen Auftrag von der Straßenverwaltung) ohne daß eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung vorliegt, so liegt eine illegale Ausländerbeschäftigung und keine gefälligkeitshalber erbrachte Arbeitsleistung vor, wenn der Ausländer in regelmäßigen Zeitabständen zur Gebietskrankenkasse angemeldet war und dieser ohne die Miete zu bezahl... mehr lesen...
Begründung: Mit Schreiben vom 11.5.1995 erhob das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten, Belange der Ausländerbeschäftigung in Wien eine Anzeige gegen den nach § 9 VStG Verantwortlichen der M-BaugesmbH in Wien, S-Straße, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes; bei einer Kontrolle am 23.4.1995 seien auf einer Baustelle in Wien, P-gasse die tschechischen Staatsangehörigen Josef C, Martin Ka, Frantisek V, Jaroslav T und Josef Kr für die M-BaugesmbH arbeitend angetroffen worden; fü... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn sich die Nachforschungen der Bezirksverwaltungsbehörde auf Zustellversuche an einer früheren Adresse des Beschuldigten bzw an der Firmenadresse des von ihm vertretenen Unternehmens beschränkt hatten, rechtferigt eine negative Meldeauskunft bezüglich des der unbewilligten Beschäftigung fünf ausländischer Arbeiter über einen längeren Zeitraum hinweg Beschuldigten allein den Abbruch des Verfahrens gem § 34 2. Satz VStG nicht. Weitergehende Ermittlungen wären durchaus in keine... mehr lesen...
Rechtssatz: Arbeitsgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, denen die Rechtspersönlichkeit fehlt. Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Dienstgeber sein. Diese Eigenschaft kommt vielmehr den einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu. Sie, bzw ihre zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des § 9 Abs 1 VStG, sind in erster Linie Adressaten der Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. (Einstellung des... mehr lesen...
Rechtssatz: Wirkt im Geschäft des Beschuldigten ein befreundeter Ausländer in Form eines kurzfristigen unentgeltlichen Aufsichtsdienstes über einen vom Beschuldigten kürzlich eingestellten österreichischen Staatsbürger mit, und geschah dies aufgrund besonderer Bindungen zwischen dem Beschuldigten und dem Beaufsichtigenden, wobei dieser Dienst als kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich erbracht wurde, so ist dies als eine nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des Ausländer... mehr lesen...
Rechtssatz: Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH kann verwaltungsstrafrechtlich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nur für jene Zeit verantwortlich sein, in welcher er in dieser Funktion im Handelsregister eingetragen ist. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Hat zum Tatzeitpunkt eine GmbH drei handelsrechtliche Geschäftsführer, wovon einer der Beschuldigte war, so kann sich dieser nicht mit dem Hinweis exkulpieren, daß für Personalangelegenheiten die weitere handelsrechtliche Geschäftsführerin, nämlich seine Schwester, zuständig war, denn die bloße Nichtausübung einer Funktion nimmt dem ordnungsgemäß Bestellten nicht die Eigenschaft als Geschäftsführer. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer, daß die Arbeitskräfte ihm von einer weiteren Firma vertraglich zur Verfügung gestellt worden sind, er sich aber ausbedungen hätte, nur bewilligte Arbeitskräfte einzusetzen, exkulpiert nicht, zumal er sich vor Beschäftigung über die bestehende Bewilligung informieren muß. Unterläßt er dies, ist ein Verschulden gegeben. Die Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen - an den für die B... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer bewilligungslos eine befreundete Ausländerin in einem Gastgewerbebetrieb zum Einschenken von Getränken und zum Servieren gegen Entgelt von ATS 70,-- pro Stunde tätig werden läßt, beschäftigt eine Ausländerin und ist daher Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gegeben. mehr lesen...
Rechtssatz: Beschäftigt die Beschuldigte bewilligungslos eine Ausländerin zu Gartenarbeiten und wird dafür am Tag S 200,-- einschließlich der von der Ausländerin bereitgestellten Pflanzen bezahlt, liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung liegt dann nicht vor, wenn die wirtschaftliche und persönliche Lage des Ausländers (der Ausländer hielt sich zur Tatzeit illegal im Bundesgebiet auf) nicht der allgmeinen Lebenserfahrung entspricht, daß er bloß unentgeltliche Gefälligkeitsdienste erbringen wollte, zumal er für seinen Lebensunterhalt auch entsprechende Geldmittel benötigte. mehr lesen...
Rechtssatz: Lernt die Beschuldigte in ihrem Lokal zwei Ausländer kennen, gewährt diesen notdürftig Unterkunft und leisten die Ausländer dafür als Gegenleistung Hilfsarbeiten (streichen und putzen des Balkons) mit S 50,-- pro Stunde Entgelt, so liegt eine illegale Ausländerbeschäftigung vor, weil auch beim Zurverfügungstellen einer Unterkunft bzw bei einer Entlohnung in Form von Naturalien von einem bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist, wodurch der Tatbestand der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß das Arbeitsmarktservice die nötigen Arbeitskräfte nicht zur Verfügung stellt, exkulpiert von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der illegalen Ausländerbeschäftigung nicht und liegt auch kein Notstand im Sinne des § 6 VStG vor, da der Beschuldigte sich nicht in einem Fall der Kollision von Pflichten und Rechten befand, woraus der Beschuldigte sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch ret... mehr lesen...
Rechtssatz: Bedient ein Ausländer für den Beschuldigten, einem Holzschlägerungsunternehmer, einen Timberjack und einen Knickschlepper, so liegt bei Fehlen der Bewilligung eine illegale Ausländerbeschäftigung vor und kann der unbewiesene Hinweis, der Ausländer habe lediglich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung seine Fachkenntnisse für die im Betrieb des Beschuldigten erforderlichen Aufgaben probeweise unter Beweis gestellt, nicht exkulpieren. mehr lesen...
Rechtssatz: Beabsichtigt der Ausländer beim Beschuldigten Fensterstöcke zu kaufen und wechselt er seine Kleidung in Arbeitskleidung, weil er die Fensterstöcke - sie waren vorher am Hause des Beschuldigten ausgebaut worden - reinigen wollte und geht der Ausländer in Slowenien einer regelmäßigen Beschäftigung nach und benötigte er die Fensterstöcke für seinen Hausbau in Slowenien, so liegt keine illegale Ausländerbeschäftigung vor (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Beschäftigung einer bosnischen Staatsbürgerin müssen dem Beschuldigten zumindestens Zweifel kommen, ob die Heranziehung von Ausländern zu bestimmten Arbeiten gegen Entgelt nicht einer Bewilligungspflicht unterliegt. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde und/oder bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle durch den Beschuldigten, liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten, das die Anwendbarkeit des § 5 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Kehrt der Ausländer unentgeltlich, ohne in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu stehen, den Parkplatz des Beschuldigten als Dank dafür, daß er beim Beschuldigten unentgeltlich übernachten konnte, so handelt es sich dabei um einen kurzfristigen unentgeltlichen Dankesdienst und kann von keiner Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gesprochen werden. Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis liegt ebenfalls nicht vor, zumal der Ausländer in keiner wirtschaftlichen Abhä... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr Claus H schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 VStG der L-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien, K-straße, am 11.4.1996 von 11.10 Uhr bis 11.45 Uhr in O, J-straße den Ausländer Herrn Milic K (geb 1947) mit der Durchführung von Aufmauerarbeiten einer beidseitig begehbaren Außenstiege und dem Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Die "vollkommen konsenslose" Beschäftigung eines Ausländers stellt überhaupt erst den Tatbestand einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG iVm § 3 Abs 1 AuslBG dar und kann nicht - zusätzlich - als erschwerender Grund für die Bemessung der Strafhöhe herangezogen werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine als Flüchtling anerkannte Ausländerin, welche eine öffentliche Unterstützung von S 1.500,-- bezieht, aus welchen sie ihre persönlichen Bedürfnisse, wie Bekleidung und Toilettartikel bestreitet und welche in der Aufnahmefamilie familiären Anschluß fand in der Küche des Gastgewerbebetriebes der Familie am 1.2.1996 um die Mittagszeit darauf zurückzuführen ist, daß sie sich selbst eine Mahlzeit zubereitete, so liegt keine illegale Ausländerbeschäftigung sondern ein außerv... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 27.7.1994 ist gegen den Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J und H HandelsgesmbH mit Sitz in Wien (Tatort) zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 17.2.1994 im Restaurant Z-GmbH, G, Z-gasse Herrn Xiao Wei Z, chinesischer Staatsangehöriger... mehr lesen...
Rechtssatz: Selbst wenn man dem Berufungswerber glaubt, daß er persönlich den Ausländer nicht kennt, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Wie bereits dargestellt, hatte Frau Q die Kompetenz, Personal für die Firma J zu beschäftigen. Dadurch, daß der Ausländer von der dazu befugten Frau Q zur Besorgung von im Interesse der Firma J gelegenen Aufgaben eingesetzt und verpflichtet wurde, wurde die Arbeitgebereigenschaft der Firma J begründet. mehr lesen...