TE UVS Wien 1997/09/18 07/A/37/296/96

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Rotter über die Berufung des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten, Abteilung 2, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 13.5.1996, Zl MBA 15-S 4590/95, mit dem das Verwaltungsstrafverfahren gegen Peter P wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr 218/1975, idgF, gemäß § 34 VStG, idgF, abgebrochen wurde, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Gemäß § 65 VStG entfällt der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Mit Schreiben vom 11.5.1995 erhob das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten, Belange der Ausländerbeschäftigung in Wien eine Anzeige gegen den nach § 9 VStG Verantwortlichen der M-BaugesmbH in Wien, S-Straße, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes; bei einer Kontrolle am 23.4.1995 seien auf einer Baustelle in Wien, P-gasse die tschechischen Staatsangehörigen Josef C, Martin Ka, Frantisek V, Jaroslav T und Josef Kr für die M-BaugesmbH arbeitend angetroffen worden; für diese Ausländer seien keinerlei arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen erteilt. Der Anzeige war ua ein Firmenbuchauszug bezüglich der M-BaugesmbH beigeschlossen, aus dem hervorgeht, daß Peter P, und Vladimir Va handelsrechtliche Geschäftsführer dieses Unternehmens waren.

Die erstinstanzliche Behörde ermittelte daraufhin die Vorstrafen des Peter P (es lagen 11 zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vorstrafen wegen Übertretung des AuslBG bezüglich Peter P vor) und richtete an das Zentralmeldeamt eine Anfrage nach dem ordentlichen Wohnsitz des Peter P, welche am 25.5.1995 dahingehend beantwortet wurde, daß Peter P seit 28.7.1994 mit einem ordentlichen Wohnsitz in Wien, S-Straße gemeldet sei und sich seit 24.4.1995 im Polizeigefangenenhaus in Wien, R-Lände in Haft befinde. Aufgrund eines Erinnerungsschreibens des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 20.3.1996 fertigte die erstinstanzliche Behörde in der Folge eine mit 3.4.1996 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung an Herrn Peter P wegen des Vorwurfes der unbewilligten Beschäftigung der fünf in der Anzeige genannten Ausländer vom 30.3.1995 bis 20.4.1995 durch die M-BaugesmbH aus. Versuche, diese Aufforderung zur Rechtfertigung an Peter P, pA Polizeigefangenenhaus bzw pA M-BaugesmbH in Wien, S-Straße zuzustellen, waren erfolglos; die Sendungen langten jeweils am 4.4.1996 mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" zurück. Eine neuerliche Meldeanfrage bezüglich des Beschuldigten Peter P ergab am 4.4.1996, daß dieser zuletzt an der Adresse Wien, S-Straße gemeldet war und am 11.3.1996 nach unbekannt abgemeldet wurde. Die erstinstanzliche Behörde richtete daraufhin ein am 1.9.1996 auszuscheidendes Aviso an die Bundespolizeidirektion - Zentralmeldeamt bezüglich einer möglicherweise nachträglich eingelangten Meldung des Peter P.

Mit Bescheid vom 13.5.1996 brach die erstinstanzliche Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen Peter P wegen des Verdachtes der Übertretung der Bestimmungen des § 3 AuslBG gemäß § 34 des VStG 1991 ab.

Begründend wurde nach Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung ausgeführt, daß Peter P sich laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien - Zentralmeldeamt am 11.3.1996 polizeilich abgemeldet habe. An der Adresse des Firmensitzes in Wien, S-Straße sei eine Zustellung ebenfalls nicht möglich, weil laut Auskunft der Post der Empfänger die M-BaugesmbH unbekannt verzogen sei. Es sei damit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Amtspartei, das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten, Berufung und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das gemäß § 34 VStG abgebrochene Verwaltungsstrafverfahren fortzusetzen. Begründend wurde nach Anführung des Verfahrensablaufes ausgeführt, daß die Tatsache der erfolgten Abmeldung des Peter P von seiner bisherigen Wohnadresse nicht mit Sicherheit darauf schließen lasse, daß sich der Beschuldigte nicht doch noch an dieser Adresse tatsächlich aufhalte. Laut beigelegtem Firmenbuchauszug vom 3.6.1996 scheine auch bezüglich des Sitzes der M-BaugesmbH keine Änderung auf. Das Magistratische Bezirksamt für den 15. Bezirk hätte, um den Sachverhalt hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschuldigten möglichst ins Klare zu bringen, weitere Ermittlungen durchführen müssen. Trotz der Abmeldung von der Wohnadresse sei es nicht ausgeschlossen, daß die Durchführung eines rechtmäßigen Zustellverfahrens an dieser Adresse möglich gewesen wäre. In diesem Falle hätten weitere Ermittlungen durchgeführt werden können. Es wäre auch möglich gewesen, eine Ortsanwesenheit des Herrn P an dieser Adresse durch Sicherheitsbeamte erheben zu lassen oder nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes eine neuerliche Meldeauskunft einzuholen. Es wäre durchaus möglich gewesen, daß Peter P sich nach einigem Zuwarten wieder anmelden würde. Die Anwendung des § 34 VStG sei somit rechtswidrig gewesen; außerdem erscheine weder die weitere Verfolgung aussichtslos noch der hiefür erforderliche Aufwand in einem Mißverhältnis zum Grade und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen. Aus diesem Grunde wäre der bekämpfte Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren fortzusetzen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 34 VStG hat die Behörde den Sachverhalt möglichst ins Klare zu bringen und Nachforschungen nach dem Beschuldigten einzuleiten, wenn der Täter oder der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist. Solche Erhebungen sind abzubrechen, sobald die weitere Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hierfür erforderliche Aufwand in einem Mißverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

Aus dem oben geschilderten Akteninhalt ergibt sich, daß die erstinstanzliche Behörde ihre Bemühungen zur Ausforschung des Täters auf die Einholung von Meldeauskünften des Peter P im Mai 1995 und im April 1996 und auf die versuchte Zustellung der knapp vor Eintritt der gemäß § 28 Abs 3 AuslBG einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist (im Polizeigefangenenhaus und an der Firmenadresse) sowie ein bereits am 1.9.1996 auszuscheidendes Aviso bei der Wiener Meldebehörde beschränkt hat.

Das Gebot des § 3 Abs 1 AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung nicht zu beschäftigen, dient dem öffentlichem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer; die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte führt weiters auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zu einer Wettbewerbsverzerrung. Es wurde dem Beschuldigten von der Erstbehörde die unbewilligte Beschäftigung fünf ausländischer Arbeitskräfte über einen Zeitraum von drei Wochen zur Last gelegt. Ein solcher Tatvorwurf indiziert einen erheblichen Unrechtsgehalt.

Im gegenständlichen Fall könnten im Falle der Feststellung eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Peter P Geldstrafen nach dem dritten (bzw war aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Peter P sogar anzunehmen, daß der vierte Strafsatz zur Anwendung gelangen würde) Strafsatzes des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG in der Fassung BGBl Nr 450/1990 in Höhe von insgesamt zumindest S 50.000,-- (bzw sogar S 100.000,--) verhängt werden. Wie zutreffend in der Berufung ausgeführt, wäre es durchaus möglich gewesen, an der Wohnadresse des Bw eine Zustellung zu versuchen; als weitere Möglichkeiten zur Ausforschung des Peter P hätte auch eine Hauserhebung durch Sicherheitswachebeamte oder Exekutivorgane der Behörde, eine Anfrage bei den Sozialversicherungsträgern oder Einvernahmen von Nachbarn oder dem Vermieter des Peter P bzw der M-BaugesmbH oder die Einvernahme des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers der M-BaugesmbH, Vladimir Va, zielführend sein können.

Die weitere Ausforschung des Peter P ist somit durchaus noch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Auch stehen im Hinblick auf die oben angeführten verletzten öffentlichen Interessen und die Höhe der möglichen Strafe die oben nur beispielsweise geschilderten Ausforschungsmaßnahmen nicht in einem Mißverhältnis. Es war somit spruchgemäß der Abbrechungsbescheid zu beheben; die erstinstanzliche Behörde wird das Verfahren nunmehr fortzusetzen haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Bestimmung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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