RS UVS Wien 1997/04/25 07/A/36/60/97

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Rechtssatz

Die "vollkommen konsenslose" Beschäftigung eines Ausländers stellt überhaupt erst den Tatbestand einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG iVm § 3 Abs 1 AuslBG dar und kann nicht - zusätzlich - als erschwerender Grund für die Bemessung der Strafhöhe herangezogen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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