Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx wurde der Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 AuslBG für schuldig befunden und hiefür bestraft, weil er - wie im Zuge von gendarmeriedienstlichen Erhebungen am 25.7.1992 festgestellt worden sei - an diesem Tag auf den von ihm bewirtschafteten Feldern im Gemeindegebiet von **** L im M zwei näher genannte bulgarische Staatsangehörige und zwei ebenfalls näher genannte bosnische Staats... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften (selbst im Bereich der Landwirtschaft) wird eine Bewilligung der Arbeitsmarktverwaltung benötigt. Eine kurze Beschäftigungsdauer kann nur als mildernder Umstand bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 16.4.1992, Zl **/St-***/91/Ha, wurde Herr S K wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es als nach außen Berufener (§9 VStG) des im Standort D*-E******-Gasse *, xx, geführten Gastgewerbebetriebes zu vert... mehr lesen...
Rechtssatz: Überprüft der Beschuldigte nicht, ob die ihm anläßlich des Beschäftigungsantrittes eines Ausländers übergebene Bewilligung auch für seinen Betrieb gültig ist, dann ist ihm zumindest ein geringfügiges Verschulden vorzuwerfen. Wurde der Ausländer ordnungsgemäß zur Sozialversicherung abgemeldet und das Beschäftigungsverhältnis bei Bekanntwerden der unzutreffenden Voraussetzungen beendet, dann unterscheidet sich die Verwaltungsübertretung von der typischen Erscheinungsform der Schw... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschäftigt der Dienstgeber über mehrere Monate einen Ausländer ohne entsprechender Bewilligung, so werden in nicht unerheblichem Maße die arbeitsmarktmäßigen Schutzinteressen inländischer und ausländischer Arbeitskräfte geschädigt und stellt die unerlaubte Beschäftigung, im Hinblick auf die eintretenden schwerwiegenden arbeits- und sozialrechtlichen Folgen, für den einzelnen Ausländer einen erheblichen Verstoß dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Beantragt der Beschuldigte für eine Ausländerin eine Einzelsicherungsbescheinigung - eine solche ist für jene Fälle vorgesehen, in denen ein Arbeitgeber beabsichtigt, Ausländer für eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland anzuwerben und beinhaltet diese die Feststellung, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird - ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit de... mehr lesen...
Begründung: Dem Berufungswerber war zur Last gelegt worden: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Erich P GmbH mit Sitz in Wien, zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 2.10.1992, um 10.45 Uhr auf der Baustelle in Wien, W-straße 1) Herrn Semsudin S, jugoslawischer Staatsangehöriger, geb 1960, als Maurer, 2) Herrn Mirsad S, jugoslawischer Staatsangehöriger, geb 1965, als Maurer und 3) Herrn Muzaf... mehr lesen...
Beachte Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VwGH, Zl 93/09/0503 vom 21. Jänner 1994 Rechtssatz: Zweck des §4 AÜG ist die Ermöglichung der Aufdeckung von durch unzutreffende Bezeichnungen getarnte Arbeitskräfteüberlassungen. Der in ihm festgehaltene Beurteilungsmaßstab gilt jedoch nur für die Sachverhaltswürdigung und nicht auch für die Klärung von Rechtsfragen. Hiedurch wird die von unserer Rechtsordnung garantierte Gestaltungs- und Vertragsfreiheit keineswegs eingeschr... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11. Mai 1993, Zl 3-****-92, wurde Frau D W gemäß §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 AuslBG mit einer Geldstrafe von insgesamt S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angenommen, daß sie die zitierte Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dadurch übertreten habe, daß sie am 10.12.1992 um 16,30 Uhr in ihrem Wohnhaus in **** xx, W*****straße ** zwei namentlich... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn F K zur Zl 3-**-93 das mit 26. April 1993 datierte Straferkenntnis erlassen, in welchem ihm zur Last gelegt wird, in der Zeit von 15. bis 28. Oktober 1992, in **** W********* 6, den polnischen Staatsangehörigen B M mit Hilfsarbeiten beschäftigt zu haben, obwohl er für diesen Ausländer nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung war bzw für diesen Ausländer von der Arbeitsmarktverwaltung auch kein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ... mehr lesen...
Rechtssatz: Maßgeblich für den Beschäftigungsbegriff des §2 Abs2 AuslBG ist, daß die Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Diese persönliche bzw wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei der Aufnahme von Ausländern während deren Urlaubes sowie der Gewährung von Kost und Logis aus Gefälligkeit und von den Ausländern hiefür ohne Wissen des Beschäftigers verrichteter Hilfstätigkeiten ohne persönlicher Arbeitspflicht und zeitlichem Verpflichtun... mehr lesen...
Rechtssatz: Es widerspricht jeglichen Erfahrungen des täglichen Lebens, daß auf einer Baustelle ziel- und planlose Arbeiten ohne irgendwelchen Auftrag durchgeführt werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Vergibt der Beschuldigte Fliesenlegerarbeiten an in seinem Unternehmen Beschäftigte im Akkord und bedienen sich diese Beschäftigten ohne Kenntnis des Dienstgebers bei diesen Akkordarbeiten auf der Arbeitsstelle eines Ausländers der Handlangerdienste dadurch leistete, daß er den zum Transport von Fliesen in höhere Geschoße vorgesehenen Aufzug bediente, und erhält der Beschuldigte als Dienstgeber über diesen Sachverhalt erst durch die Intervention des Arbeitsinspektorates Kenntni... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind Ausländer (hier zwei Personen aus Slowenien) am Hotelareal des Beschuldigten außerhalb der Saison drei Tage aufhältig, um an der Errichtung einer Hütte mitzuwirken, wofür sie kostenlos Kost und Logis sowie ihre Familienangehörigen Kleidungsstücke und Spielsachen erhielten, so liegt Beschäftigung von Ausländern vor, was für den Fall des Nichtvorliegens der erforderlichen Bewilligungen bzw eines Befreiungsscheines verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich macht. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine ausländische Arbeitnehmerin aufgrund eines befristeten Befreiungsscheines als Dienstnehmerin am 1. August eingestellt und war die Laufzeit des Befreiungsscheines nur noch bis 12. September desselben Jahres gegeben, so ist es dem Beschulditen zumutbar, nach Einsicht in den Befreiungsschein den Zeitpunkt des Fristablaufes evident zu halten und kann der Hinweis des Beschuldigten, daß die ausländische Dienstnehmerin auf wiederholtes Befragen erklärte, eine Dauerbewilligu... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird für einen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung für einen bestimmten Betrieb an einem bestimmten Betriebsort, also für einen bestimmten örtlichen Geltungsbereich (vorliegend ein Restaurant am Ort X) und für eine bestimmte Frist ausgestellt und wird der Ausländer in einem örtlich zirka 30 km entfernten anderen Betrieb des Dienstgebers beschäftigt, so ist für diese Beschäftigung in einem anderen örtlichen Geltungsbereich nur dann um eine eigene Beschäftigungsbewilligun... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff der Beschäftigung ist im § 2 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Weise bestimmt, daß die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erfolgen muß. Maßgebend ist daher, daß die Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ausländische Vereinsmitglieder eines inländischen Sportvereines als Mitglieder anderen Mitgliedern, ohne an Weisungen ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Leistet ein Ausländer als Abgeltung für den Mietzins diverse Arbeiten im Betrieb des Vermieters und wird ihm auch Verpflegung gewährt, so befindet er sich in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Dienstgeber und handelt es sich dabei auch um eine entgeltliche Beschäftigung, da die Wohnraumüberlassung und Beistellung der Verpflegung als Naturallohn zu qualifizieren ist, und ist daher eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine Einrichtung als "Hotelmanagement und Business School" bezeichnet, diese Einrichtung nicht als Schule im Sinne des Privatschulgesetzes anerkannt, und werden im Rahmen dieser Einrichtung die diese Einrichtung besuchenden Ausländer immer mehr zu "betriebspraktischen Übungen", also Arbeitsleistungen, herangezogen, - im vorliegenden Fall waren sie in den Hotelbetrieb völlig eingegliedert, so daß sie deshalb auch dem theoretischen Unterricht immer wieder ferngeblieben sind ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 04.12.1992, Zl 3-*****-92, wurde Herr E**** B******** gemäß §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des §20 VStG mit einer Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angenommen, daß er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwor... mehr lesen...
Rechtssatz: Einem Unternehmer, der eine Arbeitnehmerin als Küchengehilfin aufzunehmen beabsichtigt, steht es zu, diese länger als 10 Minuten probeweise arbeiten zu lassen. Allein der Umstand, daß die Probandin nahezu zwei Stunden Abwascharbeiten verrichtete, erweist noch nicht, daß sie hiefür auch entlohnt wurde. Abweisung der Berufung der Legalpartei. mehr lesen...
Rechtssatz: Schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Wird einem Unternehmer als Dienstgeber von einem ausländischen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt, so trifft diesen, also den Beschuldigten, jenes zumutbare Maß an Sorgfalt und Aufmerksamkeit die vorgelegte Urkunde inhaltlich so weit zu prüfen, auf welches Unternehmen diese Beschäftigungsbewilligun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25.6.1991, Zl 3-*****-91, wurde Herr Ing K P P wegen Übertretung des §28 Abs1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte den jugoslawischen Staatsangehörigen M S am 15. April 1991 in der Ing K P GesmbH in M beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Bes... mehr lesen...
Rechtssatz: Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff nach § 2 Abs 2 AuslBG ist, daß die festgestellte Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Eine bloß probeweise Beschäftigung für einige Stunden unterliegt nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, wenn es sich lediglich um eine unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für die
Begründung: eines Beschäftigungsverhältnisses gehan... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 19.2.1992, Zl 3- -91, wurde Herr Ing E F gemäß §28 Abs1 AuslBG mit einer Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer) der Firma Dr E F GesmbH mit dem Sitz in **** E, *******gasse 5, zu verantworten hat, daß vom 2.1.1991 b... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20.2.1992, Zl 3- -91, wurde Herr Ing E F gemäß §28 Abs1 AuslBG mit einer Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer) der Firma Dr E F GesmbH mit dem Sitz in E, Kgasse 5, zu verantworten hat, daß vom 11.12.1990 bis mi... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20.2.1992, Zl 3- -91, wurde Herr Ing E F gemäß §28 Abs1 AuslBG mit einer Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer) der Firma Dr E F GesmbH mit dem Sitz in **** E, *******gasse 5, zu verantworten hat, daß vom 1.2.1991 b... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein illegal beschäftigter Ausländer bei der Sozialversicherung angemeldet, dann weicht dies von der typischen Erscheinungsform der Schwarzarbeit ab. Dieser Umstand ist insbesondere im Hinblick auf die Datenübermittlungspflicht gemäß §27 Ausländerbeschäftigungsgesetz als mildernd zu bewerten (Milderungsgrund im Sinne des §34 Z16 zweiter Tatbestand StGB). mehr lesen...
Beachte Ebenso: Senat-WB-92-039 Rechtssatz: Die Anmeldung eines illegal beschäftigten Ausländers bei der Sozialversicherung in Verbindung mit dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an das Arbeitsamt stellt einen Milderungsgrund im Sinne des §34 Z16 zweiter Tatbestand StGB dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Bedeutende Verletzung öffentlicher Interessen, wenn das illegale Beschäftigungsverhältnis mehr als zweieinhalb Monate gedauert hat. Herabsetzung der Strafe wegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten. Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe hat unabhängig von der Geldstrafe nach den Regeln der Strafbemessung zu erfolgen, damit dieses Strafübel bei unterschiedlichen Einkommensempfängern als gleich empfunden wird. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...