RS UVS Niederösterreich 1993/12/07 Senat-GF-93-468

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Rechtssatz

Auch für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften (selbst im Bereich der Landwirtschaft) wird eine Bewilligung der Arbeitsmarktverwaltung benötigt. Eine kurze Beschäftigungsdauer kann nur als mildernder Umstand bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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