RS UVS Kärnten 1993/11/24 KUVS-1187/3/93

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Rechtssatz

Beantragt der Beschuldigte für eine Ausländerin eine Einzelsicherungsbescheinigung - eine solche ist für jene Fälle vorgesehen, in denen ein Arbeitgeber beabsichtigt, Ausländer für eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland anzuwerben und beinhaltet diese die Feststellung, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird - ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit der Ausländerin als Kindermädchen als Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist und wenn keine Beschäftigungsbewilligung vorliegt, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich macht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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