Maßgeblich für den Beschäftigungsbegriff des §2 Abs2 AuslBG ist, daß die Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird.
Diese persönliche bzw wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei der Aufnahme von Ausländern während deren Urlaubes sowie der Gewährung von Kost und Logis aus Gefälligkeit und von den Ausländern hiefür ohne Wissen des Beschäftigers verrichteter Hilfstätigkeiten ohne persönlicher Arbeitspflicht und zeitlichem Verpflichtungsverhältnis grundsätzlich nicht gegeben. Die Grenze wird allerdings dort zu ziehen sein, wo die Mithilfe des Ausländers bereits erwartet wird und somit geradezu eine Bedingung für die Gewährung von Kost und Logis darstellt.