RS UVS Wien 1993/11/05 07/13/695/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1993
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Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VwGH, Zl 93/09/0503 vom 21. Jänner 1994 Rechtssatz

Zweck des §4 AÜG ist die Ermöglichung der Aufdeckung von durch unzutreffende Bezeichnungen getarnte Arbeitskräfteüberlassungen. Der in ihm festgehaltene Beurteilungsmaßstab gilt jedoch nur für die Sachverhaltswürdigung und nicht auch für die Klärung von Rechtsfragen. Hiedurch wird die von unserer Rechtsordnung garantierte Gestaltungs- und Vertragsfreiheit keineswegs eingeschränkt. Das Recht des wahlweisen Gebrauches der vorhandenen zivilrechtlichen Rechtsformen zu den dafür vorgesehenenen Zwecken bleibt unangetastet. Verpönt wird lediglich der Mißbrauch von für andere Zwecke gedachte Gestaltungen. Klargestellt ist damit auch, daß die im Rahmen von Werkverträgen übliche Verwendung von Erfüllungsgehilfen grundsätzlich keine Überlassung von Arbeitskräften darstellt. Der Abschluß von Werkverträgen soll, soweit er nicht mißbräuchlich zur Umgehung der Ziele des AÜG erfolgt, weder erschwert noch verhindert werden.

In Ankknüpfung an die speziellen Regeln des Werkvertragsrechts in den §§1165 ff ABGB werden als entsprechende Umgehungshinweise vor allem

1) das Fehlen eines qualitativ individualisierbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werksergebnisses,

2) das Arbeiten mit vorwiegend vom Besteller und nicht vom Werkunternehmer beigestellten Material und Werkzeug angesehen,

3) die fehlende unternehmerische Eigenverantwortlichkeit und Dispositionsmöglichkeit insbesondere gegenüber den beim Werkbesteller tätigen Arbeitskräften,

4) die (weitgehende) Abdingung des Unternehmerrisikos, zB der spezifischen Gewährleistungsrechte des Werkbestellers,

5) die Tatsache der Eingliederung der Arbeitskraft in die Produktions- und Arbeitsabläufe des Dritt(Beschäftiger)betriebs anzusehen sein.

Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Beschäftigungsbewilligung, Werksvertrag, Arbeitskräfteüberlassung, wahrer wirtschaftlicher Gehlat, betriebliche Zusammenarbeit, Subunternehmer, Kontrollpflichten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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