RS UVS Oberösterreich 1993/03/29 VwSen-250202/5/Gu/Ho

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Veröffentlicht am 29.03.1993
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Rechtssatz

Bedeutende Verletzung öffentlicher Interessen, wenn das illegale Beschäftigungsverhältnis mehr als zweieinhalb Monate gedauert hat. Herabsetzung der Strafe wegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten. Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe hat unabhängig von der Geldstrafe nach den Regeln der Strafbemessung zu erfolgen, damit dieses Strafübel bei unterschiedlichen Einkommensempfängern als gleich empfunden wird. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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