Rechtssatz: Keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG, wenn in der Niederschrift kein Hinweis darauf, zu welchem sachverhaltsbezogenen Tatvorwurf die Einvernahme des Berufungswerbers erfolgte, enthalten ist bzw. diese Vernehmung nicht von der ersuchten Behörde selbst, sondern lediglich von deren Hilfsorgan durchgeführt wurde. Keine Spruchkorrektur durch den UVS, wenn zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Läßt sich die Identität der widerrechtlich beschäftigten Auslän... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz liegt auch dann vor, wenn "arbeitnehmerähnliche Personen", die vom Beschuldigten abhängig waren, Arbeitsleistungen in wirtschaftlicher Unterordnung für den Beschuldigten erbrachten und dafür teilweise in Naturalien, teilweise in Geld entlohnt wurden. Dabei ist im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowohl von einem erweiterten Beschäftigungsbegriff als auch einem erweiterten Arbeitgeberbegriff auszu... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. persönlich eine Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer für eine bestimmte Zeit und wurde der Ausländer ausschließlich im Bereich der Gesellschaft m.b.H. beschäftigt und eingesetzt, so fällt der Zeitraum dieser Bewilligung vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft m.b.H. heraus. (Berufung teilweise Folge gegeben) mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein ausländischer Staatsangehöriger (hier aus dem ehemaligen Jugoslawien) durch Kontrollorgane des Arbeitsamtes in Arbeitskleidung beim Transport eines Korbes mit Schmutzwäsche in den Keller angetroffen, so ist dieser Ausländer als beschäftigt anzusehen und trifft den Dienstgeber der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz, wenn keine Beschäftigungsbewilligung, gültige Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein vorliegt. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte zur Tatzeit lediglich Angestellter der Firma, in erster Linie für Ein- und Verkauf von Schrott zuständig, an der Firma finanziell nicht beteiligt, und war für die Personalangelegenheiten (Einstellungen, Kündigungen, die Erledigung der damit zusammenhängenden buchhalterischen und versicherungsrechtlichen Belange, Behördenwege usw) die Firmeninhaberin verantwortlich und handelte der Beschuldigte in der Erledigung solcher Angelegenheiten ohne Eigenverantwortun... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30.9.1991, Zl 3- , wurde über Herrn F S wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von zweimal S 5.000,--, insgesamt S 10.000,--, verhängt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 16. März 1991 von 11,30 bis 14,20 Uhr in xx Nr die CSFR-Staatsbürger A S und N S entgegen den Bestimmungen des §3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäft... mehr lesen...
Rechtssatz: Versucht ein Dienstgeber nach mehrmaligem Vorstelligwerden über ein Jahr über das Arbeitsamt einen Kunstschmiedehelfer erfolglos zu finden und meldet sich ein solcher gesuchter Arbeiter beim Dienstgeber und wird er umgehend bei der Gebietskrankenkasse angemeldet und wird auch eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, verbunden mit der begründeten Erwartung eine solche auch zu bekommen, so ist subjektiv das Verschulden der Beschuldigten so gering, daß mit einer Ermahnung das Aus... mehr lesen...
Rechtssatz: Die freiwillige Hilfeleistung bei der Abmontage eines Traktorreifens ist keine Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mehr lesen...
Mit dem mündlich verkündeten Straferkenntnis vom 7.11.1991, Zl , wurde über Herrn A K eine Geldstrafe in Höhe von viermal S 10.000,--, zusammen S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: viermal 7 Tage, zusammen 28 Tage) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte in der Zeit von 1.10.1991 bis 4.10.1991 die vier polnischen Staatsbürger B Z , F T , P A und F S in S , , entgeg... mehr lesen...
Beachte vgl. VwGH Erk. vom 26.9.1991, Zl 91/09/0068 Rechtssatz: Nach Auffassung des Verwaltungssenates kann in der vorliegenden Rechtssache dem Berufungswerber insbesondere auch nicht die Bestimmung des § 20 VStG über die außerordentliche Milderung der Strafe zugutekommen. Zwar ist der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit gegeben, jedoch ist nach Auffassung des Verwaltungssenates dieser Milderungsgrund nicht so schwerwiegend, daß er die außerordentliche Mi... mehr lesen...
Rechtssatz: Der
Spruch: des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war dahingehend zu ändern, daß durch die rechtswidrige Beschäftigung der vier näher angeführten ausländischen Staatsangehörigen nicht eine Übertretung, sondern vier Verwaltungsübertretungen begangen wurden. Schlagworte unzulässige Beschäftigung mehrerer Ausländer, mehrere Übertretungen mehr lesen...
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen (vgl. die Wiedergabe der Judikatur zu § 6 VStG in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990), ausgesprochen hat, kann unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlun... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.1.1992, Zl xx, wurde über Herrn W G in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W G GesmbH wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Im Bescheidspruch wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es zu verantworten hat, daß in der Zeit vom 2.9.1991 bis 24.10.1991 der Ausländer H C entgegen den Bestimmungen des §3 Abs1 Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Erstreckt sich die rechtswidrige Beschäftigung eines Ausländers über mehr als 1 Monat, dann sind die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend, daher keine außerordentliche Milderung. mehr lesen...
Rechtssatz: Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfaßt das auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhende Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses sind die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber sowie die Einordnung in den Betrieb. Dies liegt dann nicht vor, wenn lediglich Gelegenheitsarbeiten (hier Holzschichten) verrichtet werden und kein Lohn gezahlt wird. Ein arbeitnehmerähnl... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn zwei Personen an unterschiedlichen Arbeitstagen einen Ausländer bei der Durchführung von Arbeiten - hier Reinigung von Zapfsäulen und Windschutzscheiben - antreffen so ist dies ein Indiz dafür, daß der betreffende Ausländer eine Verpflichtung zur Durchführung von Arbeiten übernommen hat und deshalb ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliegt. Regelmäßige Arbeitsleistungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit Arbeitsmitteln des Arbeitgebers und die Einschränkung der Ent... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausnahmeregelung, wonach die Bestimmungen des AuslBG auf Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Ferialpraktikanten (§1 Abs2 lit f AuslBG) nicht anwendbar sind, kann nur auf solche Ausländer Anwendung finden, die sich im Rahmen ihres Studiums an einer österreichischen Universität oder Hochschule der in der Studienordnung vorgesehenen praktischen Ausbildung unterziehen. Schlagworte Ferialpraktikanten; Ausnahme von den Bestimmungen des AuslBG mehr lesen...
Rechtssatz: Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, kann eine Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 VStG liegen vor, daher Abweisung der Berufung des LAA. Gemäß § 20 VStG kann eine Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern beträgt gemäß § 28 Abs.1 Z.1 AuslBG die ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Anwendung des § 21 VStG müssen u.a. die Folgen der Tat unbedeutend sein; die Tatsache, daß die inkriminierte Beschäftigung mehrere Tage dauert, schließt es aus, dieses Tatbestandsmerkmal als verwirklicht anzusehen; Abweisung der Berufung des Beschuldigten, mit der die "Anwendung des § 21 VStG" beantragt wurde. Im Sinne des Berufungsantrages war zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG vorliegen. Gemäß dieser Bestimmun... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte unbescholten, legt er ein qualifiziertes und reumütiges Geständnis ab, stellt er den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung vor Arbeitsantritt des Ausländers, meldete er ihn mit gleichem Datum - 21.2.1991 - bei der Gebietskrankenkasse an, dauerte die nicht dem Gesetz entsprechende Beschäftigung nicht einmal einen Tag, weil wegen eines Arbeitsunfalles der Ausländer monatelang im Krankenstand war und in der Folge eine Arbeitsbewilligung für die Zeit vom 1.3.199... mehr lesen...
Rechtssatz: Grundlage für die Strafbemessung sind die Kriterien des § 19 VStG. Für die Anwendung des § 21 VStG muß u.a. geringfügiges Verschulden vorliegen; Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Die gegenständliche Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird in objektiver Hinsicht nicht bestritten. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite - dem Verschulden des Berufungswerbers - war zu prüfen, ob dem Beschuldigten die Rechtswohltat des § 21 Abs.1 VStG zuerkannt werden kann. Gem... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. April 1991, Zl xx wurde Frau xx gemäß §28 Abs1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) bestraft. In diesem Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß die Beschuldigte als verantwortlicher Arbeitgeber der Firma xx die Bestimmungen des §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dadurch übertreten hat, daß Sie in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 17. Februar 1... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11. Juni 1991, Zl xx wurde Herr xx gem §28 Abs1 Z1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) bestraft. In diesem Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte die §§3 Abs1 und 28 Abs1 Z1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes übertreten hat, indem er in seinem Filmcafe in xx, xx, in der Zeit vom 10. Jänner 1991 bis 7. Februar 1991 die drei Auslä... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist eine Ausländerin bei der Sozialversicherung angemeldet worden, erfolgte keine Richtigstellung bzw Abmeldung durch den Beschuldigten und sind die Sozialversicherungsbeiträge letztlich vom Beschuldigten entrichtet worden, so ist nicht anzunehmen, daß diese Ausländerin vom Beschuldigten nicht beschäftigt wurde. Dies widerspräche jeglicher Lebenserfahrung und kaufmännischer Vorgangsweise. mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Beschuldigten mußte es aufgrund der im Antragsformular für Beschäftigungsbewilligungen enthaltenen Informationen zweifelsfrei erkennbar gewesen sein, daß eine Aufnahme der Beschäftigung der drei Ausländerinnen erst mit der Zustellung einer schriftlichen Beschäftigungsbewilligung zulässig ist. Dem Berufungswerber wäre aber auch dann ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, wenn er von den ihm gebotenen Informationen auf der Rückseite des Antragformulares keinen Gebraucht gema... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.12.1990 gegen Herrn V, Hausverwalter, 1969 geboren, wohnhaft in Wien 10, laut Meldeauskunft dort aufrecht gemeldet wurde Herr V, wohnhaft in Wien 10, zur Rechtfertigung durch das Magistratische Bezirksamt für den 17. Bezirk aufgefordert. Zur Vernehmung am 22.1.1991 erschien Herr V, Vorstandsvorsitzender einer AG, geboren 1949, wohnhaft in Wien 10, und wurde nach Vorhalt der oben angeführen Anzeige als Beschuldigter ... mehr lesen...
Rechtssatz: Persönliche bzw wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei Aufnahme eines Ausländers während seines Urlaubes gegen Kost und Logis aus Gefälligkeit und von ihm gefälligkeitshalber (einmalig) verrichteter Hilfstätigkeit ohne persönliche Arbeitspflicht und zeitlichem Verpflichtungsverhältnis, wobei dem "Arbeitgeber" auch der wirtschaftliche Erfolg nicht zugute kommt, nicht gegeben. Schlagworte Ausländerbeschäftigung, Arbeitserlaubnis, Nachbarschaftshilfe, Befreiungsschein mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9. Juli 1991, Zl xx, wurde Herr xx gemäß §28 Abs1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von 5.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) bestraft. In diesem Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte den §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes übertreten hat, indem er in seiner Firma in xx, xx den rumänischen Staatsbürger xx in der Zeit vom 26. November 1990 bis 1. Februar 1991 ohn... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte eine falsche Information durch den ohne Befreiungsschein, Beschäftigungsbewilligung oder Arbeitserlaubnis beschäftigten Ausländer bzw Verständigungsschwierigkeiten mit dem Flüchtlingsbetreuter zu seiner Rechtfertigung anführt und meint, daß dies geeignet sei, ein mangelndes Verschulden seinerseits darzutun, so unterliegt er einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Es ist die Pflicht jedes Firmeninhabers und Arbeitgebers, sich über die für seinen Betrie... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Arbeitgeber hat - ohne daß es zu einer entsprechenden Belehrung oder Aufforderung durch das zuständige Arbeitsamt bedarf - sich vor Aufnahme der Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers und Anmeldung desselben bei der Sozialversicherung darüber Gewißheit zu verschaffen, ob die Voraussetzungen nach §3 Abs1 AuslBG vorliegen und erforderlichenfalls rechtzeitig eine Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer beim zuständigen Arbeitsamt zu erwirken. mehr lesen...