TE UVS Niederösterreich 1992/08/20 Senat-KO-92-032

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Veröffentlicht am 20.08.1992
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, keine Folge gegeben und das Ausmaß der verhängten Strafe bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, S 1.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens

binnen 2 Wochen zu zahlen.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.1.1992, Zl xx, wurde über Herrn W G in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W G GesmbH wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Im Bescheidspruch wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es zu verantworten hat, daß in der Zeit vom 2.9.1991 bis 24.10.1991 der Ausländer H C entgegen den Bestimmungen des §3 Abs1 AuslBG beschäftigt worden ist. In der Bescheidbegründung wurde hinsichtlich der Strafbemessung ausgeführt, es sei im Hinblick auf die bisherige Straflosigkeit und auch im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten diese Strafe durchaus angemessen.

 

Der Beschuldigte erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung mit der Begründung, er sei in Personalnot geraten und habe trotz Meldung beim Arbeitsamt die Stelle nicht befriedigend besetzen können. Aus diesem Grund habe er den Ausländer angestellt und um eine Arbeitsbewilligung angesucht, nach deren Ablehnung er das Arbeitsverhältnis mit dem Ausländer sofort beendigt habe. Er beantragte aus diesen Gründen ein Absehen von der Strafe bzw außerordentliche Strafmilderung auf die Hälfte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Nach §21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

In bezug auf §21 VStG müßten also beide Kriterien zutreffen, um ein Absehen von der Strafe zu rechtfertigen. Im gegenständlichen Fall hat sich die Beschäftigung über mehr als 1 Monat (55 Tage) erstreckt. Die Tatsache einer sehr hohen Einschätzung des öffentlichen Interesses in bezug auf die Schwarzarbeit im Zusammenhalt mit dem Umstand, daß sich die inkriminierte Beschäftigung über 55 Tage erstreckt hat, schließt es aus, das Tatbestandsmerkmal, wonach die Folgen der Übertretung unbedeutend zu sein haben, als verwirklicht anzusehen. Es erübrigt sich daher im Hinblick darauf, daß beide Tatbestandsmerkmale verwirklicht sein müssen, in diesem Zusammenhang ein Eingehen auf die Frage der Geringfügigkeit des Verschuldens.

 

Im Hinblick auf die Beurteilung des gegenständlichen Falles bezüglich einer allfälligen Anwendung des §20 VStG ist zunächst festzustellen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen. Die vom Beschuldigten vorgebrachten und aus der Aktenlage ersichtlichen Gründe, die zu einer Prüfung der Anwendbarkeit des §20 VStG führen, sind weder für sich allein, noch in deren Zusammenhalt geeignet, einen oder mehrere beträchtlich überwiegende Milderungsgründe darzustellen. Es handelt sich dabei um die vom Beschuldigten in der Berufung vorgebrachten Gründe der Personalnot, des Stellens eines Vermittlungsauftrages beim Arbeitsamt und die Antragstellung um eine Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer sowie den aus der Aktenlage ersichtlichen Umstand, daß eine Anmeldung des unbewilligt beschäftigten Ausländers zur Sozialversicherung vorgenommen wurde. Keiner dieser Gründe stellt für sich betrachtet einen Milderungsgrund im Sinne des §34 StGB (§19 Abs2 VStG) dar. Diese Gründe in ihrer Gesamtheit rechtfertigen aber auch nicht die Annahme des Milderungsgrundes nach §34 Z11 StGB, wonach es ein Milderungsgrund ist, wenn die Tat unter Umständen begangen wird, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nachkommen. Insbesondere in Anbetracht der Dauer der unbewilligten Beschäftigung kann in dem Gesamtverhalten des Beschuldigten weder ein einem Schuldausschließungs- noch einem Rechtfertigungsgrund nahekommender Umstand erblickt werden.

 

Auch eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, die objektiv geeignet wäre, zu einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beizutragen und deren Vorliegen von der Strafbehörde erster Instanz offenbar irrtümlich angenommen wurde, liegt nicht vor. Der Umstand allein, daß der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, vermag jedoch einen solchen Milderungsgrund nicht darzustellen.

 

Da somit ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen im Sinne des §20 VStG nicht vorliegt, konnte daher eine außerordentliche Strafmilderung nicht in Betracht kommen.

 

Die festgesetzte Strafe in Höhe von S 5.000,-- entspricht der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe - der Strafrahmen erstreckt sich von S 5.000,-- bis zu S 60.000,-- - und ist den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten, der ein monatliches Einkommen von rund S 18.000,-- netto plus einem Sachbezug in Höhe von S 4.535,-- hat, Eigentümer eines Wohnhauses ist und den Sorgepflichten gegenüber zwei Kindern treffen, angemessen.

 

Der Beschuldigte hat daher insgesamt folgende Beträge zu entrichten:

Verhängte Geldstrafe                                  S 5.000,--

Beitrag zu den Verfahrenskoster erster Instanz        S   500,--

Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens         S 1.000,--

                                                      ----------

                                insgesamt             S 6.500,--.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick darauf, daß sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete, aufgrund §51e Abs2 VStG abgesehen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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