Begründung: Der Berufungswerber (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-GmbH. Laut Anzeige des Gendarmeriepostens K wurde der polnische Staatsbürger Zbigniew B (in der Folge kurz: B) am 17.2.1995 im Ortsgebiet von K (im Bereich H-straße - G-straße) beim Verteilen von Werbeprospektmaterial - im Auftrag der G-GmbH - angetroffen. Bei seiner Einvernahme am Gendarmerieposten (vgl Niederschrift vom 17.2.1995, AS 5) gab B an, er arbeite seit dem 9.1.1995 bei der G-Gm... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine bloße Anfrage nach der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG für einen "Werbemittelverteiler" ohne genaue Darlegung der Einzelmomente der konkreten Beschäftigung (Tätigkeit) reicht nicht aus, um ein mangelndes Verschulden des Besch an der ihm zur Last gelegten Übertretung des § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG glaubhaft zu machen. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) eine Mitteilung über den Arbeitsantritt einlangt. Dies gilt auch, wenn die Ausländerin danach nur geringfügig beschäftigt ist. Der Umstand, daß eine Beschäftigungsbewilligung für die A GmbH bestand und für die B GmbH nicht und die Ummeldung wegen einer Personalumstellung im Lohnbüro nicht erfolgte, exkulpiert nicht, da die Beschul... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist der handelsrechtliche Geschäftsführer und nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Ist es dem Beschuldigten durch bloße Einsichtnahme in das ihm allenfalls vom Ausländer vorgelegte Dokument möglich gewesen, sich Gewißheit über die Art und Umfang desselben zu verschaffen und hätten ihm dabei zumindest Zweifel kommen müssen, ob die (wenn auch kurzfristige) Heranziehung eines Ausländers zu bestimmten Arbeite... mehr lesen...
Rechtssatz: War die Ausländerin im Betrieb des Beschuldigten 20 Jahre ordnungsgemäß beschäftigt und befand sich zum Zeitpunkt der Intervention der Fremdenpolizei in Invaliditätspension, so ist aus dem Umstand, daß die Ausländerin in der Wirtschaftsküche beim Apfelschälen angetroffen wurde, nicht zwingend von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn die Tätigkeit unentgeltlich ist und die Ausländerin auch beim Beschuldigten wohnhaft war. mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist aus allgemeiner Lebenserfahrung bekannt, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Dies auch für den Fall geringfügiger Beschäftigung. Es müssen der Dienstgeberin zumindest Zweifel kommen, ob die Heranziehung der Ausländer zu bestimmten Arbeiten gegen Entgelt nicht einer Bewilligungspflicht unterliegt. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde und/oder bei einer zur berufsmäß... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Umstand, daß sich die Ausländerin regelmäßig im Lokal aufgehalten hat und sie auch fallweise freiwillig Gläser weggeräumt hat bzw. Gäste nach Konsumationswünschen gefragt hat, kann das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht abgeleitet werden, wenn die Ausländerin diese Tätigkeiten freiwillig und unentgeltlich erbracht hat und diese Tätigkeiten insgesamt als freiwillige Gefälligkeitsdienste zu betrachten sind. Die Tatsache, daß sich die Ausländerin, die in der... mehr lesen...
Rechtssatz: Erbringen Ausländer - teilweise mit dem Beschuldigten entfernt verwandt - freiwillig und unentgeltlich Tätigkeiten in kurzfristigem Arbeitseinsatz, so liegt weder ein Arbeits- noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor, sondern erbrachten die Ausländer Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichte Tätigkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Beschäftigt ein Eiskockey-Verein, dessen Obmann der Beschuldigte ist, drei Ausländer als Berufseishockeyspieler ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis sowie ohne Befreiungsschein, so ist der Obmann des Vereines verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich. Der Hinweis des Beschuldigten, daß die Lebensmöglichkeit des Vereines selbst unmittelbar bedroht wäre und daher die Beschäftigung der ausländischen Spieler auch ohne Beschäftigungsbewilligung unumgän... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschäftigt ein Polier einer Gesellschaft mbH, in welcher der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, einen Ausländer ohne entsprechender Berechtigung entgeltlich zu Probearbeiten, ist der Beschuldigte für die illegale Ausländerbeschäftigung dann auch subjektiv verantwortlich, wenn er für derartige Fälle den Polier keine konkrete Anweisung erteilte und ihm diesbezüglich auch nicht besonders kontrollierte. Der Hinweis auf die Probearbeit des Ausländers exkulpiert ni... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) war unbestritten zur Tatzeit Obmann des Vereines V mit dem Sitz in Wien, G-gasse. In einer Anzeige des Gendarmeriepostens H an die BH G vom 29.9.1994 heißt es, daß am 29.9.1994 im Hause der Frau Mag J in H, S-gasse, Erhebungen bezüglich illegaler Beschäftigung einer slowakischen Staatsbürgerin durchgeführt worden seien. Im Zuge dieser Erhebungen habe ermittelt werden können, daß die slowakische Staatsbürgerin Eva B über den Verein V d... mehr lesen...
Rechtssatz: Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß jemand die Betreuung von pflegebedürftigen und alten Menschen (mit denen er weder bekannt noch verwandt ist) übernimmt, ohne daß ihm dafür eine (wenn auch wie im vorliegenden Fall minimale) Bezahlung (hier genannt: "Taschengeld") in Aussicht gestellt wird. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 23.7.1996 ist gegen den Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L-BaugesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung Baumeister mit Standort in Wien, C-gasse am 11.12.1995 um 10:30 Uhr auf der Bauste... mehr lesen...
Rechtssatz: Die erstinstanzliche Behörde hat übersehen, daß, worauf das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten bereits mit erstinstanzlicher Stellungnahme vom 5.6.1996 zutreffend hingewiesen hat, in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in welchem laut Anzeige bewilligungslos ausländische Arbeitnehmer eines Arbeitgebers (L-BaugesmbH) als Leiharbeiter im Betrieb eines Dritten (S-BaugesmbH) eingesetzt werden, gemäß § 2 Abs 3 lit c AuslBG sowohl der Überlasser (L-BaugesmbH), als auch der Beschäft... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber zu einer Geldstrafe von S 5000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verurteilt, weil er den Ausländer , geboren , am 14 03 1994 in , entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt und damit § 28 Abs 1 Z 1 lit a) in Verbindung mit § 3 Abs 1 AuslBG verletzt habe. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung. Darin wird im wesentlichen ausgeführt, der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Beginnt ein Ausländer als Lehrling auf Probe beim Beschuldigten seine Arbeit (Arbeitszeit Montag bis Freitag 6.55 Uhr bis 16.00 Uhr) und erhält er für eine Woche S 1.000,--, einen weiteren Betrag einmalig S 300,-- und einmal S 500,-- ohne entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung, ist der Tatbestand der illegalen Ausländerbeschäftigung verwirklicht. mehr lesen...
Rechtssatz: Hält sich ein Ausländer auf dem Gelände der Firma der Beschuldigten zwei Stunden auf, wo er sein eigenes Auto wäscht, so ist er nicht bei der Beschuldigten beschäftigt und liegt illegale Ausländerbeschäftigung nicht vor (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Betritt der Arbeitsinspektor ein Restaurant, geht sofort auf die Küche zu und kommt von dort ein Ausländer mit Schürze und reinen Händen heraus, welcher in der Folge die Schürze ablegt, so ist aus diesem Sachverhalt allein noch nicht zwingend zu schließen, daß bei Nichtvorliegen einer Beschäftigungsbewilligung der Ausländer illegal als Abwäscher im Restaurant beschäftigt war (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Abweichend von der Beschäftigungsbewilligung - hier hat der Arbeitgeber den Antrag zu stellen, wird ihm die Bewilligung erteilt, ist er über die Gültigkeitsdauer und den Umfang von Anfang an informiert - liegt bei Vorliegen eines Befreiungsscheines die Antragstellung beim Ausländer, wobei dieser, wenn die im Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines hat. Dabei beträgt die Gültigkeitsdauer eines Befreiungsscheines gemäß... mehr lesen...
Rechtssatz: Vereinbart der Beschuldigte mit einem Ausländer, daß er für das Aufarbeiten von zehn Raummeter Schadholz zehn Raummeter als Gegenleistung bekommt, so handelt es sich dabei um ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis. Arbeitnehmerähnlichkeit ist dadurch gekennzeichnet, daß an sich ein Arbeits(vertrags)verhältnis nicht vorliegt, dh, daß die für den Arbeitnehmertypus charakteristischen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit zu gering ausgeprägt sind, um daraus ein persönliches Abhängi... mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt der Beschuldigte einen Ausländer seine Beschäftigung aufnehmen, ohne daß eine der vom Gesetz geforderten Voraussetzung für eine rechtmäßige Beschäftigung eines Ausländers vorliegen, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die bloße Aussicht auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis oder, wie im vorliegenden Fall, die spätere Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, rechtfertigt die Aufnahme der Beschäftigung noch nicht. mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Bedachtnahme, daß die geleisteten Arbeiten im Rahmen des Privathaushaltes des Beschuldigten erfolgten und in der Aufarbeitung von minderwertigem Bruchholz bestanden haben, kann von einer wesentlichen Gefährdung des Schutzzwecks, dem die Strafdrohung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dient, nicht gesprochen werden. Die Folgen der objektiv strafbaren Handlung bzw Unterlassung sind somit als geringfügig zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage hat der Beschuldigte Anspruch auf d... mehr lesen...
Rechtssatz: Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen und sohin auch die Pflicht, in Zweifelsfällen beim Arbeitsamt nachzufragen, ob eine solche erforderlich ist (OGH 28.9.1994, 9 ObA 161/94 in WBl Heft 3, März 1995, Seite 121ff; Ecolex 1995/Seite 121). Der Hinweis des Beschuldigten, er habe den Ausländer auf Urlaub geschickt und ihn mit der Antragstellung auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung beauftragt, exkulpiert selbst dann nicht, wenn si... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist und daß selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist d... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschäftigt der Beschuldigte auf Werkvertragsbasis einen Ausländer, ist dann von illegaler Ausländerbeschäftigung auszugehen, wenn er im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen (Betriebsinhaber, Geschäftsführer) Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Zu den arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen zählen auch selbständige Tätigkeiten im Rahmen eines Werkvertrages, sofern vor allem wirtschaftliche Abhängigkeit des Werkvertragnehmers vom Auftraggeber b... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Immobilienverwalterin einer Eigentumsgemeinschaft von zwei Hälfteeigentümern bevollmächtigt im Namen und auf Rechnung der Vollmachtgeber einzuschreiten und nicht als verantwortlich Beauftragte im Sinne von § 9 VStG, so kommt sie als Normadressat des § 3 Abs 1 AuslBG nicht in Betracht, da sie nicht als arbeitsvertraglicher Vertragspartner des Ausländers anzusehen ist und ist vorliegend auch nicht als Auftraggeber einer arbeitnehmerähnlichen Person anzusehen, wenn erwies... mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt ein freiberuflicher Tierarzt einer Baufirma und einem Malerunternehmen den Auftrag Stahlbetonarbeiten und Verputzarbeiten durchzuführen und wird auf dem der Baufirma gehörenden Stahlgerüst ein Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung bei Verputzarbeiten beobachtet und ist nicht erweislich, daß der Beschuldigte den Arbeitsauftrag an den Ausländer auf dem der Baufirma gehörigen Gerüst erteilte, so ist er verwaltungsstrafrechtlich weder nach dem Ausländerbeschäftigungsgese... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, durch die C GmbH mit Sitz in I, wären am 30.03.1995 auf deren Baustelle in K, die Ausländer 1. I D, 2. B M, 3. F B, und 4. S Z, als Eisenleger beschäftigt worden, ohne daß die genannte Unternehmung über eine hiefür nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderliche Beschäftigungsbewilligung verfügt habe und ohne daß die betreffenden Ausländer über eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verf... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr Hans P für schuldig befunden, er habe die beiden jugoslawischen Staatsangehörigen 1. H N, und 2. H E, zumindest am 17.06.1993 auf der Baustelle der Firma S beschäftigt, ohne im Besitze einer Beschäftigungsbewilligung zu sein. Die Ausländer seien auch nicht im Besitze eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis gewesen. Dadurch habe er zu 1. und 2. Verwaltungsübertretungen nach §3 Abs1 iVm §2 Abs2 lita AuslBG begangen. Über den Beschuld... mehr lesen...