RS UVS Kärnten 1996/07/04 KUVS-K1-775/3/96

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Veröffentlicht am 04.07.1996
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Rechtssatz

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist und daß selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Hatte sich der Beschuldigte bereits einmal wegen der Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verantworten, so müssen ihm Zweifel kommen, ob die Heranziehung eines Ausländers auch im Rahmen eines Werkvertrages nicht einer Bewilligungspflicht unterliegt. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde durch den Beschuldigten liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten, daß die Anwendbarkeit des § 5 Abs 2 VStG ausschließt. Um dem Vorwurf schuldhafter Verstöße gegen das AuslBG zu entgehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich einschlägig zu informieren und allenfalls den Nachweis zu erbringen, unrichtige amtliche Rechtsauskünfte hätten zu seinem objektiv rechtswidrigen Handeln geführt. Die Auskunft eines Rechtsanwaltes allein ersetzt keine derartige amtliche Rechtsauskunft und ist daher zumindest fahrlässiges Verhalten durch den Beschuldigten gegeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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