RS UVS Kärnten 1996/10/01 KUVS-K2-1022/5/96

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Rechtssatz

Betritt der Arbeitsinspektor ein Restaurant, geht sofort auf die Küche zu und kommt von dort ein Ausländer mit Schürze und reinen Händen heraus, welcher in der Folge die Schürze ablegt, so ist aus diesem Sachverhalt allein noch nicht zwingend zu schließen, daß bei Nichtvorliegen einer Beschäftigungsbewilligung der Ausländer illegal als Abwäscher im Restaurant beschäftigt war (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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