TE UVS Wien 1996/11/13 07/36/348/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch den Vorsitzenden Dr Pipal, den Berichter Mag Fritz und die Beisitzerin Dr Rotter über die Berufung des Herrn Erwin H, vertreten durch Dr Christian Ba, Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 4.4.1995, Zl MBA 3-S 10765/94, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung lautet wie folgt:

"Sie, Herr Erwin H, haben es als Obmann und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener des Vereines V mit Sitz in Wien, G-gasse, zu verantworten, daß dieser Verein in H, S-gasse, in der Zeit von 21.9.1994 bis 29.9.1994 die slowakische Staatsbürgerin Eva B beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländerin weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden ist. Sie haben dadurch § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr 218/1975 idF gemäß BGBl Nr 450/1990 verletzt."

Der Berufung wird in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von S 20.000,-- auf S 15.000,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen auf vier Tage herabgesetzt wird.

Die angewendete Strafnorm lautet richtig:

"§ 28 Abs 1 Z 1 erster Strafsatz Ausländerbeschäftigungsgesetz idF

gemäß BGBl Nr 450/1990".

Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG von S 2.000,-- auf S 1.500,--. Dem Berufungswerber wird gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Begründung:

Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) war unbestritten zur Tatzeit Obmann des Vereines V mit dem Sitz in Wien, G-gasse. In einer Anzeige des Gendarmeriepostens H an die BH G vom 29.9.1994 heißt es, daß am 29.9.1994 im Hause der Frau Mag J in H, S-gasse, Erhebungen bezüglich illegaler Beschäftigung einer slowakischen Staatsbürgerin durchgeführt worden seien. Im Zuge dieser Erhebungen habe ermittelt werden können, daß die slowakische Staatsbürgerin Eva B über den Verein V die schwerkranke Mag Ernestine J betreue. B habe angegeben, daß sie über den V seit 21.9.1994 bei Frau Mag J aufhältig und der kranken Frau behilflich sei. Für diese Leistung bekomme sie lediglich freie Kost und Quartier. B habe weder eine gültige Aufenthaltsbewilligung noch eine Beschäftigungsbewilligung vorweisen können. Dieser Anzeige war ein mit Frau B aufgenommener (von ihr aber nicht unterschriebener) Erhebungsbogen angeschlossen. Darin heißt es, daß sie derzeit bei Frau J freiwillig mithelfe, dafür von der Familie Unterkunft und Verpflegung erhalte; Lohn bzw Taschengeld habe sie keines erhalten und auch nicht ausgehandelt; sie brauche derzeit kein Geld zum Leben.

Auf Grund dieses Sachverhaltes erstattete auch das Arbeitsamt G am 4.10.1994 gegen den nach außen zur Vertretung Berufenen des V Anzeige an die BH G wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Am 11.11.1994 trat die BH G das Strafverfahren gemäß § 27 Abs 1 VStG an den Magistrat der Stadt Wien ab.

Einer Aufforderung zur Rechtfertigung hielt der - zunächst durch Rechtsanwalt Dr Arno K vertretene - Bw in seiner Stellungnahme vom 16.3.1995 entgegen, die Vereinsaktivitäten bewegten sich ausschließlich im gesetzlich genehmigten Bereich der Statuten und der Vereinsrichtlinien (die Vereinsstatuten lagen in Kopie bei). Der Verein V betreibe eine neuartige, partnerschaftlich organisierte Form der Bedürftigen- bzw Seniorenbetreuung und genieße in seiner Eigenschaft die Anerkennung und Unterstützung auch öffentlicher Stellen. So herrsche eine rege Zusammenarbeit mit der Gemeinde Wien, Magistratsabteilung 47. Künftig werde sich der Verein auch an der sogenannten "Aktion 8000" beteiligen, die auf eine sinnvolle Beschäftigung älterer (über 45 Jahre), bereits beschäftigungslos gewordener Mitbürger abziele. Gemäß Punkt 2) der Vereinsstatuten laute der Zweck des Vereins ua folgendermaßen:

"Der Verein, dessen Tätigkeiten nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Verbesserung der Lebenssituationen der auf Grund ihres körperlichen Zustandes hilfebedürftigen Mitglieder". Die Tätigkeit des Vereines entspreche völlig diesem vereinsbehördlich genehmigten Zweck. Der V sei vom Finanzamt für Körperschaften, Betriebsprüfungsabteilung - Gruppe 5, geprüft und bescheidmäßig als gemeinnütziger Verein eingestuft worden; demgemäß werde lediglich ein Umsatzsteuersatz von 10% vom Finanzamt von den Mitgliedsbeiträgen eingehoben.

Der Vorwurf einer Übertretung nach dem AuslBG sei aus folgenden Gründen unrichtig: Der Verein V vermittle lediglich den Kontakt von hilfsbedürftigen und hilfsbereiten Mitgliedern; hilfsbedürftige Personen setzten sich mit dem Verein in Verbindung, würden gegen Zahlung einer einmaligen Beitrittsgebühr Mitglieder und erhielten vom Verein ein helfendes Mitglied vermittelt. Die hilfsbedürftigen Mitglieder zahlen eine einmalige Beitrittsgebühr und in der Folge einen monatlichen Mitgliedsbeitrag von S 6.190,--. Aus diesem Mitgliedsbeitrag müßten vom Verein die bereits angeführte Umsatzsteuer sowie die Versicherungsprämien für Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung der helfenden Mitglieder abgeführt werden, weiters müßten davon die Kosten für drei fix angestellte Mitarbeiter sowie für die sonstigen Bürospesen gedeckt werden. Auch weitere Auslagen des Vereins sowie die Rücklagenbildung für künftige Auslagen und die Schuldentilgung zB hinsichtlich der Gründungskosten müßten davon abgedeckt werden.

Die helfenden Mitglieder erhielten vom Verein keine Bezahlung, sondern in der Regel von den hilfsbedürftigen Mitgliedern ein Taschengeld, wofür der Verein laut eigenen Richtlinien einen Betrag von S 100,-- pro Tag empfehle. Der Verein habe überhaupt keinen Einfluß auf diese Taschengeldzahlung, auch zwischen helfenden und hilfebedürftigen Mitgliedern bestehe keinerlei Rechtsanspruch. Es könne daher durchaus sein, daß helfende Mitglieder mehr als das empfohlene Taschengeld erhalten, ebenso aber auch, daß sie weniger als das empfohlene Taschengeld oder überhaupt nichts erhalten, wobei es ihnen in diesem Fall freistehe und so auch gehandhabt werde, daß sie ihre Tätigkeit dann sofort einstellen. Auch gegenüber hilfebedürftigen Mitgliedern habe im Falle der Nichtbezahlung des monatlichen Mitgliedsbeitrages der Verein lediglich die Sanktionsmöglichkeit, die Mitgliedschaft als erloschen zu erklären, das Vereinsmitglied sohin auszuschließen. Die Gestaltung des Zusammenlebens der hilfebedürftigen und helfenden Mitglieder obliege völlig deren freiem Gestaltungswillen, es könne jederzeit ohne besonderen Grund ab sofort beendet werden. Es bestünden keinerlei wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten. Der Verein erteile in seinen Richtlinien lediglich Empfehlungen. Ebensowenig stünden dem Verein - außer den bereits angeführten Möglichkeiten - irgendwelche Weisungsrechte oder sonstige Rechte und Pflichten gegenüber den Mitgliedern zu. Der Verein zahle keine Lohnsteuer. Sowohl das Finanzamt als auch die Gebietskrankenkasse gingen eindeutig davon aus, daß zwischen dem Verein und den helfenden Mitgliedern keinerlei Arbeitsverhältnis oder diesem gleichkommendes Verhältnis bestehe.

§ 3 Abs 1 AuslBG finde keine Anwendung, weil zwischen dem Verein und den helfenden Mitgliedern keinerlei Arbeitsverhältnis oder ein arbeitsähnliches Verhältnis vorliege. Der Verein könne weder Umfang noch Dauer noch Art der Mitwirkung der helfenden Mitglieder bei der Vereinstätigkeit in irgendeiner Form bestimmen oder beeinflussen. Die hilfebedürftigen Mitglieder treffe gegenüber den helfenden Mitgliedern keinerlei Zahlungsverpflichtung, demgegenüber treffe umgekehrt die helfenden Mitglieder keinerlei Hilfeleistungsverpflichtung und könnten diese ihre Tätigkeit nach Gutdünken abbrechen. Zwischen dem Verein und den helfenden Mitgliedern bestehe überhaupt keine Zahlungsverpflichtung. Hilfebedürftigen Mitgliedern drohe bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages als einzige Konsequenz der Vereinsausschluß. Die Errungenschaft des V sei eine völlig neuartige Alten- und Bedürftigenbetreuung, die bezüglich Betreuungserfolg durch die private Familienaufnahme der betreuenden Mitglieder höchst effizient sei. Der von den hilfebedürftigen Mitgliedern entrichtete Mitgliedsbeitrag zuzüglich Taschengeldzahlungen an die helfenden Mitglieder sei auch für Normalbürger realistisch und durchaus erschwinglich. Für die helfenden Mitglieder bedeute die Tätigkeit im Verein nicht nur die Betreuung der hilfebedürftigen Mitglieder, in vielen Fällen bedeute die Tätigkeit auch für die helfenden Mitglieder Erholung und Abwechslung. Dieser Stellungnahme des Bw war auch ein Schreiben ("Information und Richtlinien des Vereines V") vom August 1994 angeschlossen. Dieses hat im wesentlichen folgenden Inhalt:

"Der Verein V wurde 1992 hauptsächlich dazu gegründet, um jenen Menschen zu helfen, die selbst nicht oder nicht mehr in der Lage sind, lebenswichtige Verrichtungen in den eigenen vier Wänden zu erledigen (zB Einkaufen, Kochen, Körperpflege usw). Um diesen Personen, dabei handelt es sich in der Mehrheit um betagte Menschen, einen Aufenthalt im Heim oder Spital zu ersparen, haben sich unsere ausländischen helfenden Mitglieder gerne bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen. Mit dieser Art von Betreuung konnte der Verein bis jetzt schon vielen Menschen erfolgreich helfen.

Rasch und unbürokratisch kommen Sie in den Genuß einer Betreuung im eigenen Zuhause, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.) Mitgliedschaft im Verein V 2.) Quartier, ausreichende Kost und ein von uns empfohlenes Taschengeld von ÖS 100,-- pro Tag für unser helfendes Mitglied, wobei der An- und Abreisetag auch zu bezahlen ist.

Ein bezahlter freier Tag in der Woche (24 Stunden) und sämtliche Fahrtkosten, die unserem helfenden Mitglied durch Sie entstehen, müssen gewährleistet sein.

Was die individuellen Bedürfnisse betrifft, vereinbaren Sie bitte die restliche Freizeit unseres helfenden Mitgliedes und alle für Sie persönlich wichtigen Erledigungen mit unserem helfenden Mitglied, sobald es bei Ihnen eintrifft.

Bedenken Sie bitte, daß die Partnerschaft zwischen den Mitgliedern kein Arbeitsverhältnis ist und unsere helfenden Mitglieder weder Angestellte noch Putzfrauen sind!!!

Betrachten Sie unser helfendes Mitglied als hilfsbereite Angehörige, nehmen Sie es wie ein Familienmitglied auf und Sie werden einen Partner finden, der vielleicht nicht perfekt aber freiwillig und verantwortungsvoll für Sie und Ihre Wünsche da ist. Alle privaten Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern können beim Verein nicht urgiert werden.

Der Verein und seine Mitarbeiter sind lediglich dazu da, die Verbindung zwischen den Mitgliedern herzustellen.

Sollten Sie wider Erwarten mit unserem helfenden Mitglied nicht harmonisieren oder in dessen Krankenheitsfall, bemühen wir uns natürlich so rasch wie möglich für adäquaten Ersatz zu sorgen. Für bereits zugesagte aber nicht eingehaltene Termine seitens der helfenden Mitglieder, kann der Verein nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

Unsere helfenden Mitglieder sind vom ersten Tag ihres Aufenthaltes an durch uns kranken-, unfall- und haftpflichtversichert. Die Kosten eines Arztbesuches zahlen Sie für unser helfendes Mitglied bitte bar und senden uns die entsprechende Honorarnote, die wir ihnen prompt regulieren oder veranlassen Sie Arzt bzw Krankenhaus, die Rechnung direkt an uns zu senden.

Der Verein verpflichtet sich, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Auskünfte über die ausländischen helfenden Mitglieder einzuholen, kann aber für eventuelle, durch die bereits anwesenden helfenden Mitglieder entstandenen Schäden an Eigentum, Leib und Seele nicht haftbar gemacht werden.

Übersehen Sie nicht, daß die helfenden Mitglieder der gesetzlichen Meldepflicht unterliegen. Die Anmeldung kann derzeit immer nur für 30 Tage erfolgen (Meldezettel, 6-fach/Ausländermeldegesetz). Die Mitgliedschaft kann zum jeweiligen Monatsende mit schriftlicher Kündigung (Fax) beendet werden.

Die Beitrittsgebühr von ÖS 1.200,-- ist einmalig und bei Erwerb der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt für ein auf Hilfe angewiesenes Mitglied ÖS 6.190,--, darin enthalten sind die Mwst und die Versicherungsprämie für unser helfendes Mitglied. Die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages muß bis spätestens 3. des laufenden Monats im vorhinein auf unser Konto Nr 054 bei B-AG eingelangt sein. Zahlscheine erhalten sie von V. Einbezahlte Beträge können nicht rückerstattet werden.

Bei Nichtbeachtung der Einzahlungsfrist liegt es im Ermessen des Vereines, das helfende Mitglied sofort abzuziehen.

..." (Es folgt ein Auszug aus den Statuten).

Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für 3. Bezirk, vom 4.4.1995, wurde der Bw schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener des Vereines V zu verantworten, daß dieser Verein an der Arbeitsstelle in H, S-gasse, in der Zeit von 21.9.1994 bis 29.9.1994 die Ausländerin Eva B beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländerin weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ihr ein Befreiungsschein oder eine gültige Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. Er habe dadurch § 28 Abs 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw gemäß § 28 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bw zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 2.000,-- bestimmt.

Begründend führte die Erstbehörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage aus, B habe sich vom 21.9.bis 29.9.1994 im Haushalt von Frau J befunden. Dort habe sie Kost und Quartier erhalten; dafür habe sie Frau J bei Tag und bei Nacht gepflegt und die Hausarbeit gemacht. Diese Tätigkeit sei ihr durch den V zugewiesen worden. Die Ausländerin habe sich in wirtschaftlicher Abhängigkeit befunden, da sie zumindest Unterkunft und Verpflegung erhalten habe. Weiters habe sie eine persönliche Arbeitsleistung für die Zwecke eines anderen erbracht. Ihre Tätigkeit sei im Auftrag des V erfolgt, da ihr die Arbeitsstelle vom V zugewiesen worden sei. Für diese Tätigkeit habe die Betreute ca S 6.190,-- monatlich an den Verein geleistet. Die Ausländerin habe in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Verein gehandelt, weil sie durch ihn die Tätigkeit bei der Betreuten erhalten habe und nur dadurch Verpflegung und Quartier in Anspruch habe nehmen können. Wenn auch ihre Arbeit der Betreuten zugute gekommen sei, so habe sie doch für die Zwecke des Vereins gehandelt, da dieser logischerweise nur dann die monatlichen Zahlungen von Hilfsbedürftigen erwarten könne, wenn er eine Arbeitskraft zur Verfügung stelle. Offensichtlich sei ein Beschäftigungsverhältnis im Gegensatz zu einer reinen Vereinsmitgliedschaft auch dadurch gegeben, daß nur die Betreuten einen monatlichen "Mitgliedsbeitrag" von ca S 6.190,-- zu leisten hätten, was unschwer als Entgelt für die Arbeitsleistung der Ausländerin zu werten sei, die damit im Auftrag und für Rechnung des Vereines gehandelt habe. Bei einer Gesamtbeurteilung liege daher zwischen dem V und B ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 AuslBG vor. In seiner gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist erhobenen Berufung verwies der Bw auf seine Stellungnahme vom 16.3.1995 und brachte ergänzend vor, Frau J, B und die Geschäftsführerin des V, Frau Isolde Bo, hätten als Zeugen einvernommen werden müssen. Es hätten B durch den V keinerlei Tätigkeiten "zugewiesen" werden können, ihre Tätigkeit sei nicht "im Auftrag des V" erfolgt, sie sei nicht "in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Verein" gestanden und schließlich habe Frau B nicht "in Auftrag und für Rechnung des Vereines" gehandelt. Zwischen dem Verein und B habe keinerlei Dienstverhältnis oder dienstnehmerähnliches Verhältnis bestanden. Laut Vereinsrichtlinien stehe es den betreuten (hilfebedürftigen oder auf Hilfe angewiesenen) Mitgliedern frei, den helfenden Mitgliedern ein Taschengeld zu bezahlen, wofür ein Betrag von S 100,-- pro Tag empfohlen werde. Der Verein könne auf die helfenden Mitglieder hinsichtlich der Art ihrer Tätigkeit keinerlei Druck ausüben oder Aufträge erteilen. Es bestehe keinerlei wechselseitige rechtliche Bindung. B sei auch keine Arbeitsstelle bei Frau J "zugewiesen" worden, sondern lediglich vermittelt. B sei berechtigt gewesen, die Tätigkeit jederzeit zu beenden, ohne dafür irgendwelche nachteiligen Konsequenzen rechtlicher Natur befürchten zu müssen. Es habe daher auch keinerlei persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Verein bestanden. Auch die Feststellung, daß B Frau J "bei Tag und bei Nacht pflegte und Hausarbeit machte" stimme in dieser unreflektierten Form nicht. Tatsächlich habe sich B im Haushalt J eher wie ein Familienmitglied aufgehalten. Natürlich habe sie Frau J mit verschiedensten Handreichungen geholfen und auch tatkräftig im Haushalt mitgeholfen. Vordringlich habe sich B damit beschäftigt, mit Frau J den Tag zu verbringen, sich zu unterhalten, sich die Zeit zu vertreiben, auch Spaziergänge zu machen, ins Kaffeehaus zu gehen etc. Hiezu müsse erwähnt werden, daß Frau J nach einem schweren Schlaganfall durch die Gesellschaft von B in wenigen Tagen rapide psychische und physische Fortschritte gemacht und durch die Ansprache und die Spaziergänge etc wieder die Freude am Leben zurückgewonnen habe. B habe seinem Rechtsvertreter mitgeteilt, daß sie ihren Aufenthalt bei Frau J eher als Urlaub betrachtet und darüber hinaus die Beschäftigung mit Frau J als äußerst interessante Aufgabe empfunden habe.

Es sei auch der im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz "in dubio pro und reo" verletzt worden. Die auftretenden Zweifel hätten zu seinen Gunsten ausgelegt werden müssen. Insbesondere stelle sich ja die Frage, ob nicht zwischen Frau J und Frau B viel eher - was aber ebenfalls ausdrücklich bestritten werde - eine Rechtsbeziehung bestehe als zwischen dem V und B. Aus naheliegenden Gründen seien sich selbst verschiedene Behörden diesbezüglich keineswegs über die rechtliche Beurteilung einig, was aber schon gar nicht zu einer Auslegung zu seinem Nachteil führen dürfe. Es sei eindeutig nachgewiesen, daß der Mitgliedsbeitrag der hilfebedürftigen und auf Hilfe angewiesenen Mitglieder ausschließlich der Erhaltung des Vereines zugute komme, daß aber keinerlei Geldfluß vom Verein an ein helfendes Mitglied bestehe. Von einer Tätigkeit eines helfenden Mitgliedes, wie Frau B, im Auftrag und für Rechnung des Vereines könne daher keine Rede sein. Abschließend bekämpfte der Bw (in eventu) auch die Höhe der verhängten Geldstrafe.

Über ha Anfrage teilte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (Schreiben vom 10.7.1995) mit, daß B im Jahre 1994 bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse nicht zur Versicherung gemeldet erscheine. Auch habe eine Nachschau beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben, daß die Genannte im fraglichen Zeitraum bundesweit nicht zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen sei.

Dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten wurde die Berufung des Bw mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. In einer Stellungnahme vom 10.7.1995 brachte das Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vor, es könne von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis ausgegangen werden, da die wirtschaftliche Unselbständigkeit sowie die Leistung von Arbeit im Auftrag und für Rechnung einer bestimmten Person gegeben sei. Aus Beilage A (dabei handelt es sich um eine Übersetzung des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, eines in slowakischer Sprache gehaltenen Anwerbeschreibens des V; vgl näher zu dessen Inhalt und zeitlichem Geltungsbereich den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2.10.1996, Zl UVS-07/37/00022/95), die detaillierte Bestimmungen über Arbeitszeit, Freizeit, Urlaubsanspruch, Gehalt sowie über das Verhalten im Falle einer Krankheit oder Schwangerschaft enthalte, lasse sich das Vorliegen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ableiten. B sei es nicht möglich, ihre Arbeitskraft anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Weiters erhielten die zu pflegenden Mitglieder ein Schreiben (Beilage B), wie sie sich im Falle einer Kontrolle zu verhalten haben, damit nicht der Eindruck entstehe, daß ein Arbeitsverhältnis vorliege. Weiters sei festzuhalten, daß der monatliche Mitgliedsbeitrag von S 6.190,-- nur einseitig, nämlich von jenen Personen, die Pflege bedürfen, entrichtet werde. Aus dem Schreiben (Beilage B) gehe hervor, daß der Mitgliedsbeitrag von S 8.680,-- auf S 6.190,-- herabgesetzt werde und die zu pflegenden Mitglieder angewiesen würden, die Entlohnung dem "helfenden" Mitglied selbst zu zahlen. Damit solle es zu einer Umschichtung der Zahlungsströme kommen, um nicht den Eindruck zu erwecken, daß das "helfende" Mitglied vom Verein bezahlt werde. Es liege außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, daß man für eine einmalige Vermittlung monatlich Beiträge in dieser Höhe zu zahlen habe. Vielmehr sei anzunehmen, daß diese Beiträge als Entgelt für die vom Verein abgestellten Personen diesen zufließen. Bei der erwähnten Beilage B) handelt es sich um ein Schreiben des V vom 9.7.1994. Darin werden die Mitglieder (Angehörige) davon in Kenntnis gesetzt, daß der V von Finanz und Gebietskrankenkasse überprüft worden sei. Stichprobenweise werde die Gebietskrankenkasse demnächst eine routinemäßige Überprüfung bei den Mitgliedern zu Hause durchführen. Diese Überprüfung diene nur zur Bestätigung, daß der V ein gemeinnütziger Verein und kein wirtschaftiches Unternehmen sei. Sollten die helfenden Mitglieder ein zusätzliches Taschengeld erhalten, so werde empfohlen, dies nicht unbedingt den Beamten gegenüber anzugeben, da sonst eventuell von einem Arbeitsverhältnis die Rede sein könnte. Auf Grund der Kontrolle des Finanzamtes würden nunmehr neue Richtlinien vorgegeben: Ab 1.8.1994 reduziere sich der monatliche Mitgliedsbeitrag von S 8.680,-- auf S 6.190,--. In diesem Betrag seien Mehrwertsteuer und Versicherung für das helfende Mitglied enthalten. Das Taschengeld von S 100,-- pro Tag, welches bisher der Verein per Scheck an das helfende Mitglied überwiesen habe, sei ab August 1994 dann dem helfenden Mitglied direkt zu zahlen. Diese Zahlungsform habe gewählt werden müssen, da ansonsten der Verein und das helfende Mitglied dieses Taschengeld versteuern müßten. Es wurde ferner daran erinnert, die An- und Abreisetage sowie die Fahrtkosten für diverse Verkehrsmittel zu bezahlen; das helfende Mitglied habe Anspruch auf einen bezahlten freien Tag (24 Stunden) pro Woche. Der Verein müsse allein für diese bisherigen S 100,-- Taschengeld S 160.000,-- an Steuern nachzahlen. Um künftighin solche Steuerzahlungen zu vermeiden, habe der Verein sich verpflichten müssen, keinerlei Zahlungen an Mitglieder zu leisten. Somit decke der monatliche Mitgliedsbeitrag ausschließlich nur die Kosten des Vereines. Nach Durchrechnung einiger Beispiele (zB Ihr helfendes Mitglied sei vom 1.8.1994 bis 31.8.1994 anwesend, habe also vier freie Tage, erhalte daher S 3.100,-- plus Fahrtkosten) wird den hilfsbedürftigen Mitgliedern in diesem Schreiben abschließend noch geraten, sich die jeweiligen Auszahlungen vom helfenden Mitglied bestätigen zu lassen; für jedes weitere zusätzliche Taschengeld werde das helfende Mitglied sicher dankbar sein und umso lieber freudig wiederkommen. Dieses Schreiben ist von Frau Isolde Marie Bo für den V unterzeichnet. Über ha Anfrage wurde von der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten der Vereinsakt betreffend den Verein V (z Zl IV-SD/378/VVM/93) vorgelegt.

Mit Schreiben vom 5.12.1995 teilte die Stadtgemeinde H mit, daß unter der Anschrift H, S-gasse, Frau Mag Ernestine J, Herr Ing Christian J und Frau Eva Ku (Heimhelferin) polizeilich gemeldet und aufhältig seien.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 13.12.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bw, der in Begleitung seines Rechtsanwaltes (Dr Arno K) erschienen war, teilnahm. Zu dieser Verhandlung war auch Frau Mag Ernestine J (Ladungsbescheid vom 10.11.1995) geladen worden. Die diesen Ladungsbescheid enthaltende Sendung ist jedoch an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit dem Vermerk zurückgeschickt worden, daß die Empfängerin ein Pflegefall (bettlägrig) und unfähig sei, das Schriftstück zu unterschreiben.

In dieser Verhandlung wurde vom Bw (in Kopie) eine Unfall- und Haftpflicht - Bündelversicherungspolizze vom 18.11.1995 (versicherte Personen: 40 Personen laut Meldung) vorgelegt. Weiters wurde ein Merkblatt ("V-Verein sucht fürsorgliche helfende Mitglieder") in deutscher und slowakischer Sprache vorgelegt. Die Frage, seit wann dieses Schreiben vom Verein verwendet werde, konnte der Bw jedoch nicht beantworten. In diesem Schreiben heißt es ua, daß Seniorenbetreuung die Zielsetzung des V sei, aber auch die Betreuung von Behinderten und Kindern. Wenn der Interessent zwischen 18 und 65 Jahre alt sei, mit alten und/oder behinderten Menschen und/oder Kindern gut umgehen könne, dann solle er als "helfendes Mitglied" zum Verein nach Österreich kommen. Eine Bewerbung solle nur dann erfolgen, wenn alle gestellten Anforderungen wirklich und freiwillig erfüllt werden könnten.

Weiters enthält dieses Schreiben die folgenden Informationen:

"Voraussetzung: 1) Mitgliedschaft im Verein V, 2) Grundkenntnisse der deutschen Sprache, 3) Gesund, ausdauernd und belastbar, 4) guter Wille, Ehrlichkeit und Verantwortungsgefühl. Unter Betreuung verstehen wir, daß Sie alle an Sie gestellten Aufgaben sowie die Mithilfe im Haushalt (zB Aufräumen, Einkaufen, Kochen, Waschen usw) genauso fürsorglich verrichten, wie wenn Sie bei Ihren Eltern oder Großeltern betreuen würden. Vereinbaren Sie daher gleich bei der Ankunft mit der Familie oder der zu betreuenden Person wie der Tagesablauf gestaltet werden soll. Hilfe bei der Körperpflege gegebenenfalls auch im Intimbereich ist wichtig, kann aber nur wie alles andere auch mit ihrer Einwilligung von der zu betreuenden Person verlangt werden. Sinnvolle Freizeitgestaltung wie Spazierengehen, Spielen oder Lernen, soll Ihnen und der zu betreuenden Person Freude bereiten. Medizinische Tätigkeiten wie Injektionen verabreichen oder Katheder setzen ist nicht gestattet! Im Notfall verständigen Sie bitte sofort einen Arzt oder die Familie! Alle privaten Vereinbarungen zwischen Ihnen und der zu betreuenden Person/Familie können beim Verein nicht reklamiert werden! Vom Verein werden sie sofort bei Ankunft privat kranken-, unfall- und haftpflichtversichert. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt S 100,-- und wird am Jahresende verrechnet.". In dieser Verhandlung erklärte der Bw, er werde innerhalb einer Frist von drei Wochen den Ansprechpartner im Hause J bekanntgeben und weiters mitteilen, ob Frau Eva Ku vom Verein entsandt worden sei. Mit dem Mitgliedsbeitrag der hilfsbedürftigen Mitglieder (S 6.190,-- pro Monat, so ihnen geholfen werde, und zwar auch dann, wenn es nur zwei Tage im Monat sei) und der helfenden Mitglieder (S 100,-- pro Monat, so sie helfen) würden die gesamten Kosten abgedeckt, wie etwa die Umsatzsteuer, Kranken- und Unfallhaftpflichtversicherung für die helfenden Mitglieder, Gehälter für das Kanzleipersonal, Stromkosten, Mieten, Versicherungen, Rechtsanwaltskosten und Steuerberater. Auf die Frage, was geschehe, wenn ein hilfsbedürftiges Mitglied seinen Beitrag nicht zahle, so erklärte der Bw zunächst, er wisse das nicht. Schließlich merkte er an, es liege im Ermessen des Vereinsvorstandes, von solchen hilfsbedürftigen Mitgliedern keinen Beitrag einzuheben. Die Versicherung für das helfende Mitglied werde in solch einem Fall vom Verein bezahlt. Es komme auch vor, daß der Verein - wenn ein hilfsbedürftiges Mitglied nur wenig Geld habe - die Reisekosten und auch weitere anfallende Kosten des helfenden Mitgliedes übernehme. Die helfenden Mitglieder bekämen dann vom Verein auch Naturalien, um die Grundbedürfnisse zu decken.

Die helfenden Mitglieder kämen in der Regel durch Mundpropaganda zu ihnen. Frau Bo entscheide dann, zu welchem hilfsbedürftigen Mitglied das helfende Mitglied fahre. Wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen helfendem und hilfsbedürftigem Mitglied komme, dann trennten sich deren Wege und es hänge davon ab, ob es einen Sinn ergebe, daß wer anderer hingeschickt werde. Es gebe erstens keine Arbeit, sondern eine "freiwillige Nachbarschaftshilfe". Das helfende Mitglied könne (wenn es wolle) auch nur eine halbe Stunde beim hilfsbedürftigen Mitglied sein, auch wenn dies ein völliger Pflegefall sei. Das hilfsbedürftige Mitglied könne auch nur jemand sein, der das Gespräch bzw Gemeinsamkeiten suche; dies sei grundsätzlich der ausschließliche Fall. Die helfenden Mitglieder wohnten in der Regel bei den hilfebedürftigen Mitgliedern. Das helfende Mitglied könne auch jederzeit für mehrere Wochen auf Urlaub fahren. In einem solchen Fall könne es Angehörige geben, die diese Zeit überbrückten, es könne aber auch für diese Zeit vom Verein jemand beigestellt werden. Es werde schon auch vorkommen, daß das helfende Mitglied etwa das Zimmer des hilfebedürftigen Mitgliedes zusammenräume; es gebe aber keine Richtlinien dafür. Wenn es eine finanzielle Transaktion gebe, dann zahle das hilfsbedürftige Mitglied an das helfende Mitglied. Die Höhe des Taschengeldes werde zwischen diesen beiden ausgehandelt. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Mitgliedern könne völlig frei gestaltet werden. Die helfenden Mitglieder würden keinerlei Haftungserklärungen oder sonstige Verpflichtungen unterschreiben. Abschließend wies der Bw darauf hin, daß sie aus dem Inland keine helfenden Mitglieder finden hätten können. Es sei auch geplant gewesen, Langzeitarbeitslose einzustellen, doch habe sich keiner gemeldet. Einen solchen hätten sie natürlich angestellt und bezahlt. Dieser hätte dann auch die gesetzlichen Rechte und Pflichten gehabt.

Mit Schreiben vom 11.1.1996 teilte der Bw mit, daß Frau Eva Ku vom V entsandt worden sei. Es werde ersucht, auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes von einer Einvernahme der Frau J abzusehen. Mit Schreiben vom 11.4.1996 teilte der Bw mit, daß er mit seiner weiteren Vertretung Herrn Dr Christian Ba beauftragt habe. Unter einem wurde bekanntgegeben, daß alle bisherigen Vollmachtsverhältnisse aufgelöst worden seien, sodaß Zustellungen an bisher bevollmächtigte Vertreter nicht mehr wirksam vorgenommen werden könnten.

Am 17.4.1996 wurde vom Gemeindeamt H mitgeteilt, daß Eva Ku (wohnhaft gewesen in H, S-gasse) sich am 31.1.1996 in die Slowakei abgemeldet habe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 8.5.1996 in dieser Sache eine weitere mündliche Verhandlung (gemeinsam mit den Zlen UVS-07/36/00349/95 und UVS-07/36/00693/95) durch, an der Herr Dr Christian Ba als Vertreter des Bw und Herr Dr Z als Vertreter des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten teilnahmen und in der Frau B und Frau Isolde Bo als Zeuginnen einvernommen wurden. Zunächst gab der Vertreter des Bw ergänzend an, daß "die Bestrafung auf einer unzulässigen analogen Anwendung des § 2 Abs 4 AuslBG" beruhe. Weitere Unterlagen konnten von diesem nicht vorgelegt werden. Bei ihrer Einvernahme als Zeugin gab B an, sie habe von einer Bekannten vom Verein V gehört; als sie einmal zufällig in Wien gewesen sei, habe sie beim Sitz des Vereins vorbeigeschaut (etwa im September 1994). Sie habe sich dort bei einer Dame (es sei aber nicht Frau Bo gewesen) erkundigt, um was es sich eigentlich handle. Es sei darum gegangen, daß sie Deutsch gelernt und sich gedacht habe, ihre Deutschkenntnisse verbessern zu können. Sie habe es ganz interessant gefunden, Österreich ein bißchen kennenzulernen, weil sie außer in Wien noch nirgends gewesen sei. Sie sei dann - wahrscheinlich noch an diesem Tag - Mitglied des Vereins geworden. Dies sei mündlich gewesen; nach längerem Überlegen gab sie an, daß sie doch etwas vielleicht zum Ausfüllen bekommen habe. Sie konnte jedoch nichts Schriftliches vorlegen, weil sie es sicherlich nicht behalten habe. Bei der Vorsprache sei ihr auch gesagt worden, daß die Möglichkeit bestehe, ein Mitglied zu besuchen, weil es einige Mitglieder gebe, die Gesellschaft brauchten. Ihr sei dann die Adresse der Frau Mag J gegeben worden und habe sie sich dann mit Frau J in Verbindung gesetzt. Frau J sei eine mobile intelligente Dame, die "mir Gesellschaft geleistet hat". Im Haus sei eine Bedienerin gewesen und habe sie im Haushalt nicht mitgeholfen. Sie habe "dort nichts gemacht außer gewohnt". Sie habe sich die Gegend angeschaut und sei alleine spazieren gegangen (dies sei in der Regel am Vormittag gewesen). Am Nachmittag sei sie dann gemeinsam mit Frau J ins Cafe oder in den Wald gegangen. Sie habe für Kost und Logis nichts bezahlen müssen. Auch im Cafe sei für sie bezahlt worden (auch Theaterbesuche). Zu Frau J sei täglich eine Krankenschwester gekommen, die ihr den Blutdruck gemessen habe. Die Krankenschwester habe Frau J bei der Toilette geholfen; sie sei aber da nie dabei gewesen. Sie habe vorgehabt, bei Frau J ein paar Tage zu bleiben. Am Abend habe sie ferngesehen, gelesen oder sei ins Theater gegangen (und zwar auch alleine). Sie habe keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt; ein solcher sei von ihr auch nicht verlangt worden.

Sie sei damals mit dem Bus von Br nach Wien gekommen, wo sie von Herrn Ing J abgeholt worden sei. Sie arbeite in der Slowakei in einer Firma (Sprachschule). Außerdem sei sie Dolmetsch für Französisch, Russisch, Polnisch und Ungarisch; jetzt auch für Deutsch. Sie sei zur damaligen Zeit in der Slowakei keiner Beschäftigung nachgegangen. Es habe zwischen ihr und dem Verein keine Vereinbarung über die Dauer ihres Aufenthaltes bei Frau J gegeben. Sie habe mit Herrn Ing J und Frau J die Regeln, die im Haus gelten, besprochen (etwa die Essenszeit und das tägliche Programm). Sie sei in Österreich zu dieser Zeit privat versichert gewesen (die Prämien dieser Versicherung habe sie nicht bezahlt). Sie habe Freizeit gehabt, soviel sie gewollt habe. Sie sei der Meinung, daß Frau J Gesellschaft gebraucht habe, weil der Sohn berufstätig gewesen sei. Frau J habe eine Krankheit gehabt, sei aber während ihrer Anwesenheit in ganz gutem Zustand gewesen. Es sei darum gegangen, daß sie nicht alleine zu Hause sei. Sie wäre damals durchaus in der Lage gewesen, eine alte Frau zu betreuen. Ihr sei im Hause J schon gesagt worden, daß sie gewisse Handreichungen zu machen habe. Solche Tätigkeiten seien für sie selbstverständlich (vom moralischen Standpunkt, Pflicht von ihrer Erziehung her). Wenn es ihr dort nicht gefallen hätte, so hätte sie auch wieder gehen können, doch hätte sie so etwas nicht gemacht. Sie habe zu Frau J durchaus ein freundschaftliches Gefühl empfunden. Sie sei dann von der Familie J nach acht Tagen weg, weil sie zu Hause wieder etwas zu tun gehabt habe. Sie sei dann später ein paarmal beim Verein zu Besuch gewesen. Sie sei dort vorbeigegangen, um "Guten Tag" zu sagen. Sie sei nach dieser Zeit aber bei keiner Familie mehr gewesen.

Die in dieser Verhandlung ebenfalls als Zeugin einvernommene Frau Isolde Bo gab an, sie habe aus dieser Zeit keinerlei Beitrittserklärungen oder Unterlagen mit. Es habe Informationsbroschüren gegeben, um die Richtlinien des Vereins festzulegen. Das im Akt befindliche Schreiben vom 9.7.1994 betreffend das Taschengeld von S 100,-- stamme von ihr und sei an die hilfsbedürftigen Mitglieder geschickt worden. Sie hätten damals eine Steuerprüfung gehabt und in diesem Zusammenhang sei das Schreiben erstellt worden. Wenn jemand zu ihnen gekommen sei, dann habe der die Richtlinien und die Statuten des Vereines bekommen. Die Zeugin legte einen Aufnahmeantrag und Erhebungsbogen sowie die V-Informationsblätter Nr 1 (Allgemeines über den Verein V), Nr 2 (Richtlinien für die Inanspruchnahme von Vereinshilfe) und Nr 3 (Richtlinien für helfende Mitglieder) vor. Diese Schriftstücke - so gab die Zeugin an - seien zu dieser Zeit aufgelegen. Bis heute hätten sich leider noch keine österreichischen helfenden Mitglieder gemeldet. Es handle sich in der Regel um slowakische Staatsbürgerinnen (teilweise auch um österreichische Staatsbürgerinnen slowakischer Herkunft). Das helfende Mitglied zahle einen Monatsbeitrag von S 100,--, weil es sich an der Vereinsarbeit beteilige. Die Vereinsarbeit sei hauptsächlich auf die Betreuung von Menschen, die sich selbst nicht mehr helfen könnten, ausgerichtet. Die helfenden Mitglieder bekämen vom Verein eine private Haftpflicht-, Unfall- und Krankenversicherung, pensionsversichert seien die helfenden Mitglieder nicht. Wenn zB das helfende Mitglied zu ihnen komme, so würden sie dieses über die Vereinsarbeit laut den Richtlinien aufklären. Es werde dann der Aufnahmeantrag mit dem betreffenden Mitglied ausgefüllt und unterfertigt. In der Regel sei es so, daß sich Leute an sie wenden und etwa sagen, "die Mutter kommt morgen aus dem Spital raus". Im Bedarfsfall werde dann in der Slowakei beim helfenden Mitglied angerufen. Diese würden gefragt, ob sie bereit seien, zu helfen und zu betreuen. Auf die Frage, ob dem helfenden Mitglied vom Verein als Gegenleistung für S 100,-- monatlichen Mitgliedsbeitrag die Möglichkeit geboten werde, einen Pflegefall zu betreuen, gab diese Zeugin an, sie sei von Finanzseite her aufmerksam gemacht worden, daß sämtliche Mitglieder des Vereines einen Mitgliedsbeitrag zahlen müßten. Wenn zB eine Person nur eine Mindestpension habe, dann werden vom Verein die Fahrtkosten und die S 100,-- Taschengeld am Tag übernommen. Dies sei eine Spende des Vereins an die hilfsbedürftigen Mitglieder, die eine Mindestpension haben. Der Verein sei am 18.3.1992 durch die Vereinsbehörde bestätigt worden. Am Anfang hätten sie an die helfenden Mitglieder - soweit diese hier in Österreich gewesen seien - das tägliche Taschengeld von S 100,-- bezahlt. Die helfenden Mitglieder seien konkret immer für die Zeit, in der sie bei den hilfsbedürftigen Mitgliedern gewesen seien, versichert gewesen. Nach einer Steuerprüfung - glaublich im Juli 1994 - sei die Vorgangsweise insoferne geändert worden, als die hilfsbedürftigen Mitglieder selbst das Taschengeld an die helfenden Mitglieder auszubezahlen haben. Wenn ein hilfsbedürftiges Mitglied an das helfende Mitglied kein Taschengeld bezahle, so betreffe dies deren Verhältnis, weil der Verein dies nur empfehle.

Wenn ein hilfsbedürftiges Mitglied den Vereinsbeitrag nicht bezahle, so hätten sie Pech gehabt; es würde in einem solchen Fall das hilfsbedürftige Mitglied angeschrieben und dieses auf die Statuten hingewiesen, nämlich, daß wenn der Betrag nicht innerhalb einer bestimmten Zeit bezahlt werde, der Verein die Mitgliedschaft beenden müsse. Einen solchen Fall der Nichtbezahlung des Beitrages habe es noch nicht gegeben. Die helfenden Mitglieder melden sich auch beim Verein, wenn sie vom hilfsbedürftigen Mitglied weggehen. Die helfenden Mitglieder blieben mit dem Verein informativ in Kontakt. Wenn sich zB das helfende Mitglied über irgend etwas beschwere, so versuchten sie mit den Angehörigen der hilfsbedürftigen Mitglieder eine Lösung zu finden. Es stehe aber dem helfenden Mitglied frei, sofort zu gehen. Wenn etwa ein helfendes Mitglied eine Zeitlang abwesend sei, dann werde von ihnen über Wunsch eine Aushilfe geschickt. Kost und Logis machten sich die Mitglieder untereinander aus. Der Verein empfehle natürlich eine Gratisunterbringung und -verpflegung. Es gebe im Schnitt 60 bis 80 hilfsbedürftige Mitglieder. Die Fluktuation sei sehr groß, weil viele doch sehr alt seien und dann sterben oder etwa ins Heim müßten.

Von den im Punkt 3) der Vereinsstatuten angeführten Punkten ("Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes") hätten sie derzeit nur die Herstellung der Kontakte zwischen hilfebedürftigen und hilfsbereiten Vereinsmitgliedern verwirklicht. Der Verein arbeite mit Ärzten und Psychologen zusammen, die anbieten würden, die Leute auch psychologisch zu betreuen. Publikationen oder ein Mitteilungsblatt gebe es nicht; sie hätten auch gar nicht die Mittel dazu. Helfende Mitglieder würden vom Verein (auch gratis) zum Bahnhof transportiert.

Die Zeugin erklärte, binnen zwei Wochen eine geordnete Auflistung über die Formulare und Richtlinien für die Jahre 1993, 1994 und 1995 vorzulegen; dieser Auftrag wurde auch dem Bw erteilt. Im letzten Halbjahr 1993 (und zwar bis Mitte 1994) - so gab diese Zeugin weiters an - habe der Verein den helfenden Mitgliedern ein tägliches Taschengeld in der Höhe von S 100,-- bezahlt, und zwar jeweils für die Tage der effektiven Anwesenheit des helfenden Mitgliedes beim hilfsbedürftigen Mitglied. Das heißt, es habe bekanntgegeben werden müssen, wann diese tatsächlich anwesend gewesen seien. Sie habe den Verein in guter Absicht gegründet. Die Idee zum Verein sei aus einer persönlichen Erfahrung mit ihren Großeltern entstanden. Es seien noch Rückzahlungen zu den Gründungskosten zu leisten, Versicherung, Miete, Telefon, die schon erwähnten Personalkosten und die auch schon oben erwähnte Gratisbetreuung von finanzschwachen Mitgliedern würden anfallen. In dieser Verhandlung wurde dem Bw auch der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von drei Wochen die Aufnahmeanträge ua der im gegenständlichen Verfahren genannten Mitglieder vorzulegen. Abschließend ist in dieser Verhandlung auch noch Herr Dr Z über eine von ihm im Herbst 1993 durchgeführte Kontrolle im Vereinslokal (relevant für das Verfahren zur Zahl UVS-07/37/00022/95) einvernommen worden.

Die von der Zeugin Bo in dieser Verhandlung vorgelegten Aufnahme- und Informationsblätter haben folgenden Inhalt:

Der "Aufnahmeantrag und Erhebungsbogen" beinhaltet unter anderem die vom Beitrittswerber zu unterfertigende Erklärung:

"Ich bin betreuungsbedürftig und ersuche um Vereinshilfe"; weiters sind nähere Angaben über bestehende Krankheiten und Gebrechen und zum (zeitlichen) Betreuungsbedarf zu machen.

Das V Informationsblatt Nr 1 beinhaltet unter anderem folgende Passagen:

"Der Verein V ist eine privatrechtliche, nicht auf Gewinn gerichtete Organisation, die 1992 mit dem wesentlichen Zweck gegründet wurde, die Lebenssituation von aufgrund ihres körperlichen Zustandes hilfe- oder betreuungsbedürftigen Menschen zu verbessern. Hierbei handelt es sich vor allem um Personen, die aufgrund ihres Alters und/oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, lebenswichtige Verrichtungen in den eigenen vier Wänden (Einkaufen, Kochen, Körperpflege etc) zu verrichten."

Das V Informationsblatt Nr 2 - Richtlinien für die Inanspruchnahme von Vereinshilfe - sieht folgendes vor:

"Vereinsmitgliedern, die aus Gründen ihres Alters und/oder sonstiger Gebrechlichkeit nicht oder nur unter unzumutbarer Anstrengung in der Lage sind, lebenswichtige Verrichtungen in den eigenen vier Wänden zu erledigen (Einkaufen, Kochen, Körperpflege etc), wird von anderen Vereinsmitgliedern rasch und unbürokratisch geholfen. Durch die Gesellschaft und Betreuung im eigenen Zuhause konnte bereits in vielen Fällen die ansonsten unumgängliche Unterbringung in einem Heim oder Spital vermieden werden. Falls Sie Vereinshilfe dieser Art in Anspruch nehmen, bedenken Sie bitte, daß die Partnerschaft zwischen den Vereinsmitgliedern kein Arbeitsverhältnis ist, und unsere helfenden Mitglieder weder Angestellte noch Putzfrauen sind. Der V versteht sich als eine Selbsthilfeorganisation aktuell und potentiell Betroffener. Er schreitet dort ein, wo sozialstaatliche Einrichtungen oder andere Rechtsträger nicht zweckentsprechend oder gar nicht zur Verfügung stehen und Alleinstehende oder Familien aus diesem Grunde überlastet bzw überfordert sind. Betrachten Sie dementsprechend ein bei Ihnen helfendes Vereinsmitglied als eine hilfsbereite angehörige Person und nehmen Sie sie wie ein Familienmitglied auf. Sie werden einen Partner finden, der vielleicht nicht perfekt ist, aber freiwillig und verantwortungsvoll mit Ihnen den Alltag meistert.

Es versteht sich, daß alle diesbezügliche Vereinshilfe in jedem einzelnen Fall von persönlichem Einfühlungsvermögen und Sympathie getragen wird. Der V vermittelt keine Arbeitsverhältnisse mit bestimmten Personen. Helfende Mitglieder sind weder gegenüber dem Verein noch gegenüber einem betreuten Vereinsmitglied weisungsgebunden oder arbeitsrechtlich untergeordnet. Dies ist eine Voraussetzung für den Bestand des Vereins. Insbesondere ist es allen Vereinsmitgliedern auch untersagt, durch die Vereinstätigkeit entstandene Bekanntschaften zum Abschluß von Privatdienstverhältnissen zu benutzen.

Sollten Sie wider Erwarten mit einem helfenden Mitglied nicht harmonisieren oder sollte ein helfendes Mitglied, mit dem Ihre Vereinspartnerschaft bestens funktioniert, einmal krank sein oder zugesagte Termine nicht einhalten können, so wird der V um eine möglichst rasche Ersatzkoordination bemüht sein. Dies gelingt in der Regel innerhalb einiger Tage. Setzen Sie sich in solchen Fällen unverzüglich mit unserer Geschäftsstelle in Verbindung! Der V ist selbstverständlich bemüht, Auskünfte in zumutbarem Rahmen über helfende Mitglieder einzuholen, die letzte Entscheidung über eine konkrete Partnerschaft bleibt aber immer den einzelnen Mitgliedern überlassen. Dementsprechend haftet der Verein keinesfalls für durch helfende Mitglieder entstandene Schäden an Eigentum, Leib oder Seele. Weiters gestattet der Verein keinesfalls, helfende Mitglieder für medizinische Tätigkeiten in Anspruch zu nehmen (Verabreichung von Injektionen, Setzen von Kathetern etc). Durch diesbezügliche Verstöße erlittene Schäden oder Verletzungen hat ein Mitglied selbst zu tragen. Der Verein haftet hiefür nicht. Wer als helfendes Mitglied des Vereins einschreitet, ist aber kranken-, unfall- und haftpflichtversichert. Die Versicherungsprämie hierfür wird vom Verein bezahlt und aus den Mitgliedsbeiträgen bestritten. Daneben ist in Ihrem Mitgliedsbeitrag auch die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

Wichtig, falls sich ein helfendes Mitglied längere Zeit in Ihrem Haushalt aufhält:

Helfende Mitglieder, die länger als drei Tage in Ihrer Wohnung Unterkunft nehmen, unterliegen der gesetzlichen Meldepflicht. Meldezettel sind bei jeder Polizeidienststelle und in Trafiken erhältlich. Der V legt größten Wert darauf, daß seine Mitglieder in einem solchen Fall die Meldebestimmungen einhalten! Weiters versteht sich, daß dem helfenden Mitglied in einem solchen Fall angemessenes Quartier und ausreichend Kost zur Verfügung gestellt werden. Schließlich hat sich unter den Vereinsmitgliedern die Praxis entwickelt, dem helfenden Mitglied pro Aufenthaltstag (hierunter fallen auch der Tag der An- und Abreise) einen Spesenersatz von ÖS 100,-- zu bezahlen. Wir empfehlen, diese Praxis einschließlich des Ersatzes von Fahrtkosten beizubehalten. Dies deshalb, weil der langfristige Bestand des V davon abhängt, daß sein Vereinszweck unter für alle Mitglieder zumutbaren Verhältnissen verfolgt wird.

Bitte vergessen Sie nicht, daß auch helfende Mitglieder individuelle Bedürfnisse und Bedarf nach Zeit für eigene wichtige Erledigungen haben. Besprechen und organisieren Sie deshalb von vornherein einen Tagesablauf, der den wechselseitigen Bedürfnissen angemessen entspricht. In diesem Sinne ist es Vereinsmitgliedern untersagt, durchgängige Betreuungen von mehr als sechs unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen in Anspruch zu nehmen.

Wichtig, falls ein helfendes Mitglied Ausländer ist:

Diesfalls sind alle gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu erfüllen. Meldezettel sind gegebenenfalls sechsfach ausgefüllt bei der Behörde abzugeben. Insbesondere für slowakische Staatsbürger, welche ohne Sichtvermerk in das österreichische Bundesgebiet einreisen, gilt eine maximale Aufenthaltsdauer von 30 Tagen.

Die Kosten eines allfälligen Arztbesuches für ein ausländisches helfendes Mitglied zahlen Sie bitte bar und senden uns die entsprechende Honorarnote. Diese wird vom V sofort beglichen werden. Ansonsten veranlassen Sie den Arzt oder das betreffende Krankenhaus, die Rechnung direkt an den Verein zu schicken.

Wichtig für alle unsere Mitglieder:

Der V macht die Mitgliedschaft und die Ausübung der mit ihr verbundenen Rechte davon abhängig, daß die vorliegenden Richtlinien eingehalten werden. Die Gewährleistung der hierin enthaltenen Mindestbedingungen ist für jedes Mitglied verpflichtend."

Das V Informationsblatt Nr 3 - Richtlinien für helfende Mitglieder - enthält neben einigen bereits schon zitierten Passagen folgendes:

"Besprechen Sie gleich bei Ihrem ersten Kontakt mit dem zu betreuenden Mitglied oder seinen Familienangehörigen die individuelle Problemstellung oder Gebrechlichkeit. Hieraus ergeben sich die von Ihnen zu bewältigenden Aufgaben: Mithilfe im Haushalt (Aufräumen, Einkaufen, Kochen, Waschen etc) kommt genauso in Frage wie Hilfe bei der Körperpflege, gegebenenfalls auch im Intimbereich. Wichtig sind auch Gesellschaft und Hilfe beim Spazierengehen, sinnvolle Freizeitgestaltung, Spielen oder Lernen. Tagesabläufe sollen so gestaltet werden, daß sie nicht nur zweckmäßig sind, sondern auch Ihnen und der zu betreuenden Person Freude bereiten.

...

...

Überhaupt ist es allen Vereinsmitgliedern untersagt, durch die Vereinstätigkeit entstandene Bekanntschaften zum Abschluß von Privatdienstverhältnissen oder sonstigen privatrechtlichen Vereinbarungen zu nutzen. Ihre Mitgliedschaft beim V ist kein Arbeitsverhältnis und vermittelt ein solches auch nicht zwischen Ihnen und einem zu betreuenden Mitglied. Dementsprechend sind Sie weder gegenüber dem Verein noch gegenüber einem betreuten Mitglied weisungsgebunden oder arbeitsrechtlich untergeordnet - was immer die individuelle Betreuung erfordert, bedarf Ihrer persönlichen Einwilligung als helfendes Mitglied des Vereins.

Während Ihrer Beteiligung an der Vereinsarbeit sind Sie in Österreich kranken-, unfall- und haftpflichtversichert. Die Versicherungsprämien hierfür werden vom Verein aus den Mitgliedsbeiträgen bestritten.

..."

Mit Schreiben vom 23.5.1996 teilte der Bw mit, eine Übersicht über die Modifikationen des sogenannten "gelben Formulares" sei heute nicht mehr herstellbar. Es seien im Vereinsbüro keine Aufzeichnungen über den Zeitpunkt textlicher Modifikationen geführt worden. Er sei daher nicht in der Lage, den sich hierauf beziehenden Auftrag hinsichtlich der Jahre 1993, 1994 und 1995 zu erfüllen. Als Beilage zu diesem Schreiben legte der Bw die Aufnahmeanträge von Ernestine J vom 14.8.1993, von Josefine W vom 23.8.1994 (zur Zl UVS-07/36/00693/95) und von Erika Ke vom 30.8.1994 (zur Zl UVS-07/36/00349/95) vor (die vorgelegten Aufnahmeanträge bestehen aus einer Seite und enthalten allgemeine Angaben (Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Beruf, Wohnadresse) zur Person; die Rückseiten der übermittelten Aufnahmeanträge sind leer).

Mit Schreiben vom 29.5.1996 gab der Bw eine Liste von (zehn) Namen und Anschriften jener Personen bekannt, die vom Verein V kostenlos betreut worden sind.

Im Akt befindet sich dann ein Schreiben des V vom 1.3.1996 an Herrn Mag Dieter Sch. Dieses betrifft die letzte Mahnung bezüglich offener Mitgliedsbeiträge Dezember 1995, Jänner 1996, März 1996. Im Auftrag der Geschäftsführung und bezugnehmend auf die Vereinsrichtlinien wird erinnert, daß obige Beträge trotz wiederholter Mahnung noch immer offen seien. Sollte der gesamte Betrag nicht bis längstens 8.3.1996 auf dem Konto des Vereines oder bar eingegangen sein, würde das helfende Mitglied (siehe Richtlinien!) abgezogen werden. Im Sinne der Bedürftigkeit der Mutter des Adressaten obliege es ihm, die Angelegenheit innerhalb vorgegebener Frist zu erledigen.

In dem an den Bw zu Handen seines Rechtsanwaltes ergangenen Ladungsbescheid vom 1.8.1996 (für die Verhandlung am 11.9.1996) wurde dieser aufgefordert, binnen 14 Tagen eine Auflistung der Namen der bei Frau Mag J während deren Vereinsmitgliedschaft tätigen helfenden Mitglieder (laut Anmeldeformular sei diese am 14.8.1993 dem Verein beigetreten) zu übermitteln. Es möge auch der Frau J betreffende Erhebungsbogen vorgelegt werden bzw sonstige dort aufliegende Unterlagen zum Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit von Frau J.

Mit Schreiben vom 19.8.1996 teilte der Bw mit, außer den mit Schriftsatz vom 23.5.1996 vorgelegten Unterlagen stünden keine weiteren Schriftstücke zur Verfügung. Insbesondere könnten keine Daten zum Gesundheitszustand von Frau Mag J vorgelegt werden. Über ha Aufforderung wurde am 20.8.1996 von der BH G der Fremdenakt betreffend Frau B zur Einsichtnahme übermittelt (zur Zl 11-F/96). Aus den in diesem Akt befindlichen Meldezetteln geht hervor, daß Frau B auch noch im Jahre 1995 - mit Unterbrechungen - über mehrere Monate hindurch im Haus von Frau J aufhältig war. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 11.9.1996 eine weitere mündliche Verhandlung durch, an der der Bw, der in Begleitung seines Rechtsanwaltes erschienen war, und Dr Z als Vertreter des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten, teilnahmen und in der Herr Ing Christian J als Zeuge einvernommen wurde. In dieser Verhandlung gab der Bw an, er könne die Originalaufnahmeurkunde nicht vorlegen. Zu den - in Kopie - vorgelegten Anmeldeformularen gab er an, daß diese dem Original entsprechen. Er habe das Original nicht gesehen. Diese Formulare seien dem BwV mittels Fax übermittelt worden. Ein Verzeichnis der bei Frau J tätigen helfenden Mitglieder könne er nicht vorlegen. Er wisse nicht, wielange Frau B bei Frau J gewesen sei. Der BwV gab an, die Intervalle und die Anzahl der melderechtlichen An- und Abmeldungen würden eindeutig indizieren, daß kein Arbeitsverhältnis vorgelegen sei. Der Bw gab an, es sei ihm aus seiner Zeit als Obmann nicht bekannt, daß die helfenden Mitglieder Weisungen unterlegen wären. Es habe in keiner Weise zeitliche Anwesenheitspflichten gegeben. Es habe zu seiner Zeit eine starke Fluktuation an Mitgliedern gegeben.

Dem Zeugen Ing Christian J wurde das vom Bw vorgelegte Anmeldeformular seiner Mutter vorgehalten; nach so langer Zeit wußte er aber nicht, ob es auch eine Rückseite des Anmeldeformulares gegeben habe. Weiters gab er an, er habe im Jahre 1993 in erster Linie eine Person gesucht, die im Haus anwesend sei. Seine Mutter habe drei Schlaganfälle hintereinander gehabt. Nach einem halben Jahr Krankenhausaufenthalt habe sie die wichtigsten Dinge selbst machen können; sie sei aber sehr unsicher gewesen. Die Unterschrift auf dem Anmeldeformular habe seine Mutter mit der linken Hand gemacht, weil sie auf der rechten Seite teilweise gelähmt sei. Sie sei zur damaligen Zeit aber nicht bettlägrig gewesen. Er habe eine Person gesucht, die seine Mutter umsorge, also da sei. Er habe aber niemanden gefunden. Die Volkshilfe sei in der Früh und am Abend gekommen (zum Aufstehen, Niederlegen, Waschen). Zusätzlich habe er auch noch das "Essen auf Rädern" gehabt. Er habe sein Problem seinen Bekannten geschildert und sei so auf den Verein V aufmerksam gemacht worden. Der Mitgliedsbeitrag habe im September 1994 S 6.190,-- betragen. Ihm sei gesagt worden, daß mit diesem Betrag in erster Linie das helfende Mitglied krankenversichert sei. Wielange Frau B konkret bei ihnen gewesen sei, wisse er nicht; es werde aber in etwa mit Unterbrechungen ein Jahr gewesen sei. Die Hauptaufgabe von B sei es gewesen, anwesend zu sein. Überspitzt formuliert würde er sagen als eine "Gesellschaftsdame". Seine Mutter sei sehr unsicher mit dem Gehen gewesen, sodaß es sicherer gewesen sei, wenn jemand im Haus sei; es sei auf freiwilliger Basis gewesen. Seine Mutter habe etwa alle zwei Stunden auf das WC gehen müssen. In der Zwischenzeit hätte Frau B ohne weiteres weggehen können. Seine Mutter habe auch einen Hund, mit dem Frau B sehr gerne spazieren gegangen sei. Frau B habe im Nebenzimmer seiner Mutter geschlafen und sei die ganze Nacht anwesend gewesen. Frau B habe als Ausländerin nicht sofort Anschluß gefunden und sei daher zunächst die meiste Zeit im Haus gewesen. Essen und Quartier seien gratis gewesen. B habe ein Taschengeld in Höhe von S 100,-- pro Tag bekommen. Ihm sei empfohlen worden (es sei so üblich), ein Taschengeld von S 100,-- pro Tag zu bezahlen. Die Alternative wäre nur ein Pflegeheim gewesen und dies hätte seine Mutter nicht überlebt. Er sei sehr froh gewesen, eine Frau für seine Mutter gefunden zu haben, wobei ihn der Mitgliedsbeitrag von S 6.190,-- nicht belastet habe. Frau B habe, soweit er sich erinnern könne, einen kranken Mann, wobei sie über das Wochenende oder auch länger nach Hause gefahren sei. Während der Abwesenheit von Frau B habe er sich mehr um seine Mutter gekümmert und sei die Sozialhilfe auch mittags gekommen, um seiner Mutter das Essen zu verabreichen. Seine Mutter könne zwar mit einer Hand essen, man müsse es ihr aber herrichten (kleinschneiden). Dies habe Frau B gemacht. Sie hätten eine eigene Frau, die bei ihnen zusammenräume; damit habe Frau B nichts zu tun gehabt. Wenn ein helfendes Mitglied zum Arzt gegangen sei, so habe er die Arztrechnung beglichen, die ihm in der Folge vom Verein refundiert worden sei. Ob Frau B beim Arzt gewesen sei, wisse er heute nicht mehr. In seinem Haushalt seien mehrere (er schätze vier) helfende Mitglieder vom Verein gewesen. Seine Mutter sei vom Verein gekündigt worden (hierzu legte er das Kündungsschreiben vom 11.1.1996 vor). Die im Kündigungsschreiben genannte Ausländerin sei die letzte vom Verein entsandte Ausländerin bei ihnen gewesen. Die Kündigung sei aus heiterem Himmel erfolgt und habe ihn sehr getroffen. Auf Grund dieses Schreibens habe er der Ausländerin die Heimreise empfohlen. Da sie Probleme mit dem Arbeitsamt bzw Arbeitsmarktservice gehabt haben, habe er dann nichts mehr weiters unternommen. Es sei ihm gesagt worden , es sei üblich, S 100,-- Taschengeld an das helfende Mitglied zu zahlen; Zwang sei keiner gewesen. Er glaube, daß der Mitgliedsbeitrag im Laufe der Zeit einmal reduziert worden sei. Über Befragen des BwV erklärte dieser Zeuge, zwischen seiner Mutter und Frau B sei eher ein privates Verhältnis gewesen. Allein die Anwesenheit einer zweiten Person sei für seine Mutter wichtig gewesen. Die Ausländerin habe keine Aufzeichnungen über die Anwesenheit bei seiner Mutter führen müssen. Auch er habe solche Aufzeichnungen nicht führen müssen. Die Abwesenheit sei von ihm und der Ausländerin vereinbart worden. Bei längerer Abwesenheit habe er den Verein gebeten, ob nicht jemand anderer geschickt werden könne. Der Anfang und das Ende der Anwesenheit des helfenden Mitgliedes sei an den Verein gemeldet worden. Er habe dann ja immer im Anschluß daran versucht, ein anderes helfendes Mitglied für seine Mutter zu bekommen.

In dem vom Zeugen erwähnten Schreiben vom 11.1.1996 teilte Dr Arno K als Rechtsvertreter des Vereins V mit, daß der Verein auf Grund der Umstände gezwungen sei, die Mitgliedschaft ab sofort zu kündigen. Sollte sich Frau Ku noch bei ihnen aufhalten, werde dringend die sofortige Heimreise von Frau Ku empfohlen. Die Kündigung sei leider notwendig gewesen, da sich auf Grund der laufenden Schwierigkeiten mit den Behörden vor Ort, welche sich mittlerweile unter Vereinsmitgliedern herumgesprochen haben, keine weiteren helfenden Mitglieder mehr melden.

Zu diesem Kündigungsschreiben erklärte der Vertreter des Bw, zu dieser Zeit sei eine für das Vereinsmitglied J unter Umständen bedrohliche Rechtsfrage nicht geklärt gewesen, nämlich die des gegenständlichen Verfahrens, sodaß der Verein mit diesem Schreiben zur Abstellung des tatsächlichen Zustandes bis zur Klärung dieser Frage geraten habe. In der Folge sei Frau Ku tatsächlich von der Fremdenpolizei ausgewiesen worden. Der BwV gab abschließend an, im gesamten Beweisverfahren seien keine tatsächlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses hervorgekommen und hätten insbesondere keine zeitlichen oder örtlichen Anwesenheitspflichten festgestellt werden können. Ebenso lägen keine Weisungsgebundenheit oder betriebliche Eingliederung von helfenden Mitgliedern und weiters insbesondere kein stringentes Verhältnis zwischen den von der Anzeigerin behaupteten Verrichtungen und angeblichen finanziellen Gegenleistungen vor. Dem Bw könne angesichts der komplexen Rechtslage in eventu ein entschuldigender Rechtsirrtum zugute kommen.

Am 4.10.1996 übermittelte die BH G den Fremdenakt betreffend die slowakische Staatsangehörige Eva Ku zur Einsichtnahme. In diesem Akt befindet sich eine beim Gendarmerieposten H mit Frau Eva Ku aufgenommene Niederschrift vom 20.12.1995. Dabei gab sie an, sie sei seit September 1994 beim Verein V Mitglied. Dieser Verein vermittle sie an pflegebedürftige Personen, die sie zu betreuen habe. Sie habe mit diesem Verein einen Vertrag abgeschlossen, in dem ihr Lohn - S 3.000,-- monatlich - festgehalten sei. Diesen Lohn bekomme sie jeweils von der von ihr gerade betreuten Person. Die pflegebedürftigen Personen müssen ebenfalls Mitglieder beim Verein V sein. Soweit sie wisse, müssen diese Personen einen bestimmten Betrag (die Höhe sei ihr nicht bekannt) als Mitgliedsbeitrag an den Verein bezahlen. Seit August 1995 sei sie für die Pflege und Betreuung der Frau J zuständig. Ihre tägliche Arbeitszeit betrage ca acht Stunden. Sie arbeite täglich, durchgehend vier Wochen und fahre zwischenzeitlich für ca eine Woche nach Hause. Von Frau Susanna Y (Referentin des Vereins) sei ihr gesagt worden, daß sie für den Aufenthalt bis zu vier Wochen in Österreich kein Visum brauche. Den Lohn von S 3.000,-- bekomme sie einmal im Monat von Herrn Ing J ausbezahlt. In diesem Akt befindet sich auch eine Kopie des schon vom Bw vorgelegten Aufnahmeantrages der Frau J vom 14.8.1993, allerdings mit einer zweiten Seite, auf der etwa auch Angaben über die vom helfenden Mitglied zu verrichtenden Tätigkeiten ("Betreuung und einfache Haushaltstätigkeiten") und der täglichen Beschäftigungszeit ("nach Vereinbarung") enthalten sind.

In dem erwähnten Fremdenakt (betreffend Frau Ku) befindet sich auch eine mit Herrn Ing J aufgenommene Niederschrift vom 11.3.1996 (Gegenstand der Amtshandlung: Ausweisung - Berufung der Frau Ku). Bei dieser Befragung gab Herr Ing J an, seine Mutter habe vor drei Jahren einen Schlaganfall, in weiterer Folge noch

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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