RS UVS Kärnten 1993/11/25 KUVS-K2-1382/3/93

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Veröffentlicht am 25.11.1993
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Rechtssatz

Beschäftigt der Dienstgeber über mehrere Monate einen Ausländer ohne entsprechender Bewilligung, so werden in nicht unerheblichem Maße die arbeitsmarktmäßigen Schutzinteressen inländischer und ausländischer Arbeitskräfte geschädigt und stellt die unerlaubte Beschäftigung, im Hinblick auf die eintretenden schwerwiegenden arbeits- und sozialrechtlichen Folgen, für den einzelnen Ausländer einen erheblichen Verstoß dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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