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60 ArbeitsrechtNorm
AuslBG §2Rechtssatz
Beschäftigung gemäß § 2 AuslBG ist die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist nicht erforderlich, sondern lediglich die faktische Verwendung des Ausländers, wobei auch die kurzfristige oder aushilfsweise Verwendung von Ausländern der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterliegen. Unter „Gefälligkeitsdienste“ die nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigungen nach dem AuslBG einzuordnen sind, können nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste angesehen werden, die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen (familiäre, freundschaftliche oder nachbarschaftliche Bindungen) zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Laut Verwaltungsgerichtshof ist es gegenständlich auch nicht relevant, ob die Zurverfügungstellung von Jause und Mittagessen als synallagmatische Gegenleistung zu beurteilen ist oder nicht, sondern ist ausschlaggebend, dass eine Unentgeltlichkeit nicht vereinbart wurde. Im Zweifel gilt ein angemessenes Entgelt nämlich als bedungen und ist, wenn dessen Höhe nicht festgelegt wurde, jedenfalls ein angemessener Lohn zu zahlen (VwGH Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285). Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2010, Zahl: 2007/09/0374-8, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 11. Juli 2006, Zahl: KUVS-822-827/4/2006, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, als unbegründet abgewiesen wurde.Beschäftigung gemäß Paragraph 2, AuslBG ist die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist nicht erforderlich, sondern lediglich die faktische Verwendung des Ausländers, wobei auch die kurzfristige oder aushilfsweise Verwendung von Ausländern der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterliegen. Unter „Gefälligkeitsdienste“ die nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigungen nach dem AuslBG einzuordnen sind, können nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste angesehen werden, die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen (familiäre, freundschaftliche oder nachbarschaftliche Bindungen) zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Laut Verwaltungsgerichtshof ist es gegenständlich auch nicht relevant, ob die Zurverfügungstellung von Jause und Mittagessen als synallagmatische Gegenleistung zu beurteilen ist oder nicht, sondern ist ausschlaggebend, dass eine Unentgeltlichkeit nicht vereinbart wurde. Im Zweifel gilt ein angemessenes Entgelt nämlich als bedungen und ist, wenn dessen Höhe nicht festgelegt wurde, jedenfalls ein angemessener Lohn zu zahlen (VwGH Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285). Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2010, Zahl: 2007/09/0374-8, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 11. Juli 2006, Zahl: KUVS-822-827/4/2006, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, als unbegründet abgewiesen wurde.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, Gefälligkeitsdienst, UnentgeltlichkeitZuletzt aktualisiert am
18.02.2011