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60 ArbeitsrechtNorm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist die wirtschaftliche Unselbstständigkeit, deretwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer arbeitnehmerähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Der Arbeitnehmerähnliche ist jedenfalls nicht persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig; die wirtschaftliche Unselbstständigkeit muss darin erblickt werden, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig und daher insofern vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig ist. Was den organisatorischen Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit betrifft, bedarf es bei der Arbeitnehmerähnlichkeit einer Person im Verhältnis zu einer anderen der Prüfung, ob das konkrete und genau zu erhebende Gesamtbild der Tätigkeit, die diese Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet, so beschaffen ist, dass sie aufgrund der Art und Weise, in der sie für ihn tätig ist, trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, ihre Arbeitskraft, insoweit sie durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über ihre Arbeitskraft gehindert ist, anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Arbeitnehmerähnlich kann eine Person auch dann sein, wenn hinsichtlich deren Tätigkeit das eine oder andere an sich relevante Merkmal fehlt oder nur geringfügig ausgeprägt ist.
Im Gegenstand ist ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen dem Berufungswerber und den Ausländerinnen (Table-Tänzerinnen) vorliegend, da die typischen Merkmale wirtschaftlicher Unselbstständigkeit überwiegen. Insbesondere durch die Beteiligung am Getränkeerlös und die Bereitstellung der Räumlichkeiten für die Tanzdarbietungen ist von persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten betreffend der Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.9.2009, Zl.:
2008/09/0083-9, als unbegründet abgewiesen.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Arbeitnehmer, Arbeitnehmerähnlichkeit, Tänzerinnen, wirtschaftliche Abhängigkeit, UnselbständigkeitZuletzt aktualisiert am
05.05.2011