TE UVS Tirol 2002/01/08 2001/17/033-1

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Veröffentlicht am 08.01.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K., gegen das Straferkenntnis des Stadtmagistrates Innsbruck vom 30.01.2001, Zahl II-9168/2000, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975, darf ein Arbeitgeber, soweit im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer über eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder über einen Befreiungsschein verfügt.

 

Durch die C. mit Sitz in I., wurde in der Zeit vom 18.8.2000 bis 21.8.2000 die Ausländerin D., geb am 27.4.1955 (bosnische Staatsangehörige), in der Eigenschaft als Hilfskraft beschäftigt, ohne dass eine der im oben zitierten § 3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für eine legale Beschäftigung geforderten Voraussetzungen vorlag, insbesondere ohne dass die genannte Unternehmung über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügte.

 

Sie haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Unternehmung eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs1 Z1 lita) in Verbindung mit § 3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975, idgF, begangen.?

 

Dem Beschuldigten wurde nach § 21 Abs1 VStG eine Ermahnung erteilt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde mit den Behauptungen und Argumenten des Beschuldigten nicht auseinandergesetzt habe, insbesondere den Beschuldigten nicht nochmals einvernommen habe.

 

Es hätte sich ansonsten eindeutig ergeben, dass das Verschulden des Beschuldigten dermaßen gering und die Folgen der Übertretung so unbedeutend waren, dass die Behörden im Sinne des § 21 Abs1 erster Satz VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe hätte absehen müssen.

 

Die Behörde hat jedoch vielmehr ein Verfahren durchgeführt, den Straftatbestand festgestellt, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und den Beschuldigten ermahnt. Dies sei allerdings in der gegenständlichen Rechtssache nicht angebracht. Die Erstbehörde hätte vielmehr in der gegenständlichen Rechtssache von der Rechtswohltat des § 21 VStG Gebrauch machen müssen, wobei die Erteilung einer Ermahnung sicherlich nicht erforderlich sei.

 

Das Versehen in der Rechtssache selbst sei nur deshalb entstanden, weil die ausländische Arbeitnehmerin der Firma C. ursprünglich erklärt habe, sie sei österreichische Staatsbürgerin. Diese Ansicht habe sie deshalb vertreten, da ihr bereits mit Bescheid die österreichische Staatsbürgerschaft zugesichert worden sei. Allerdings sei sie noch nicht von ihrem Heimatstaat entlassen gewesen, weshalb die österreichische Staatsbürgerschaft auch noch nicht verliehen werden konnte.

 

Der Beschuldigte habe eben auch die Sache kontrolliert und sofort eine Abmeldung vorgenommen. Er habe die Sache auch selbst gemeldet. Warum nun eine Ermahnung notwendig sein solle, um den Beschuldigten von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten, sei unerfindlich. Es werde darauf hingewiesen, dass die Firma immer 150 Arbeitnehmer, wovon 2 Drittel Ausländer seien, beschäftige. Der Beschuldigte habe sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Es hätte daher von einem Verfahren abgesehen werden müssen. Eine Ermahnung im Sinne des § 21 Abs1 VStG sei nicht notwendig gewesen. Es werde daher beantragt, der Berufung insoferne Folge zu geben, als von der Verhängung einer Strafe bzw Ermahnung gemäß § 21 VStG erster Fall abgesehen werde.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

 

Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu.

 

Einer Sachverhaltsdarstellung des AMS vom 05.09.2000 ist zu entnehmen, dass die bosnische Staatsangehörige D., geb am 27.04.1955 und wohnhaft in der P., vom 18.08. bis 21.08.2000 bei der Firma C., beschäftigt gewesen sei, ohne dass eine Beschäftigungsbewillung, Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein vorgelegen sei. Am 24.08.2000 sei ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die Ausländerin eingebracht worden. Es bestehe daher der Verdacht, dass die Arbeitgeber die Ausländerin entgegen den Bestimmungen des AuslBG unberechtigt beschäftigt hätten. Dieser Sachverhaltsdarstellung ist ein Auszug des Arbeitsmarktservices beigegeben, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschuldigte vom 18.08. bis 21.08.2000 bei der Tiroler Gebietskrankenkasse ordnungsgemäß angemeldet war.

 

Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Auszug aus dem Firmenbuch, Stichtag 27.09.2000, in welchem der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer angeführt ist.

 

Der Beschuldigte ist somit gemäß § 9 Abs1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung strafrechtlich verantwortlich, da er zur Vertretung nach außen berufen ist und keinen verantwortlichen Beauftragten genannt hat. H., der Bereichsleiter der Firma ist, ist dem Begriff eines leitenden Angestellten zu unterstellen.

Da der Beschuldigte alleine zur Vertretung nach außen berufen war, war er zum gegenständlichen Zeitpunkt als strafrechtlich Verantwortlicher tätig und hat auch die verwaltungsstrafrechtliche Haftung für ein eventuelles Fehlverhalten seiner Angestellten, und hiezu gehört auch der Bereichsleiter, zu tragen.

 

Wie in der Berufung und in diversen Stellungnahmen des Beschuldigten ausgeführt, hat Frau B. den ihr von H. vorgelegten Dienstvertrag ausgefüllt und in diesen eingesetzt, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Zum gleichen Zeitpunkt hat sie auch eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 06.01.1998 bis 05.01.2001 der Landeshauptstadt Innsbruck vorgelegt. Zu guter Letzt hat sie dem Mitarbeiter einen Bescheid betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgelegt, aus welchem eindeutig und klar hervorgeht, dass die Staatsbürgerschaft dann verliehen werde, wenn sie binnen 2 Jahren aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates ausscheiden würde.

 

Im gegenständlichen Fall wurde zweifelsohne der Bescheid betreffend die Zusicherung der Staatsbürgerschaft vom Mitarbeiter des Beschuldigten falsch interpretiert und ist ihm hier ein Fehler unterlaufen. Zweifelsfrei steht fest, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht eine Übertretung nach § 28 Abs1 Z1 lita iVm § 3 Abs1 AuslBG begangen hat. Was nun die subjektive Tatseite betrifft, ist darauf zu verweisen, dass das Verschulden des - bislang unbescholtenen - Berufungswerbers jedoch im gegenständlichen Fall als derart gering anzusehen ist, dass die Erstbehörde zu Recht eine Anwendung des § 21 Abs1 VStG (Ermahnung) ausgesprochen hat. Er hat sich eines Angestellten bedient, dem ein Fehler unterlaufen ist. Der Beschuldigte hat die Folgen des fehlerhaften Verhaltens insoferne korrigiert, als er sofort nach dessen Kenntnis die Abmeldung der Ausländerin vorgenommen hat, sodass auch die Konsequenz des fehlerhaften Verhaltens unbedeutend war. Es liegt daher ein geringfügiges Verschulden vor.

 

Dieses ist jedoch nach Meinung der Berufungsbehörde gegeben. Es liegt darin begründet, dass H. den Bescheid betreffend die Zusicherung der Staatsbürgerschaft falsch interpretiert hat und es zudem unterlassen hat, weitere Erkundigungen bezüglich der Ausländerin einzuholen, ist doch auch die Vorlage der Aufenthaltsbewilligung ein Indiz dafür, dass sie bis kurz zuvor verpflichtet gewesen war, eine solche einzuholen. Der Beschuldigte hat für dieses schuldhafte Verhalten seines Angestellten als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der GmbH einzustehen.

 

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass aufgrund des geringfügigen Verschuldens des Beschuldigten und aufgrund der unbedeutenden Folgen der Übertretung die Anwendung des § 21 VStG zu Recht erfolgt ist. Die Schuld ist geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Der Tatbestand selbst wurde jedoch verwirklicht.

 

Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, wurde vom Beschuldigten auch nicht beantragt und war aufgrund der durchaus geklärten Sach- und Rechtslage nicht mehr notwendig.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Zusicherung, österreichische, Staatsbürgerschaft, falsch, interpretiert
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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