RS UVS Wien 2000/12/04 07/A/36/526/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Animierdame (wie die drei Ausländerinnen im vorliegenden Fall), die gegen Umsatzbeteiligung zur Unterhaltung der Gäste und zur Hebung des Konsumes in einem Nachtlokal tätig ist, steht in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zum Lokalbetreiber und stellt deren Tätigkeit daher eine Beschäftigung iSd § 2 AuslBG dar (vgl zB die Erkenntnisse des VwGH vom 12.11.1999, Zl 97/09/0284, vom 7.4.1999, Zl 97/09/0013 und vom 10.2.1999, Zl 98/09/0331, und die dort jeweils zitierte Vorjudikatur). Auch das Vorbringen der Bw in der ursprünglichen Berufung vom 23.9.1998, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung wäre (gemäß § 4 Abs 3 Z 4 AuslBG) unzulässig, weil der Mindestlohn nicht eingehalten werden könne (bei den geringen Provisionen für die Animierdamen), vermag nicht zu überzeugen, wäre doch dann nach Auffassung der Bw eine Beschäftigung von Ausländern, für die eine unterkollektivvertragliche Entlohnung in Aussicht genommen wird, deshalb zulässig, weil bei der geringen in Aussicht genommenen Entlohnung eine Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt werden könnte. Dass eine solche Schlussfolgerung aber den Intentionen des AuslBG widerspricht, liegt wohl auf der Hand. Im Übrigen wäre der Umstand, dass ein Ausländer bei seiner Beschäftigung nur eine geringe Entlohnung bekommt, unter dem Gesichtspunkt des § 28 Abs 5 AuslBG (Verdacht der Unterentlohnung) bei der Strafbemessung allenfalls erschwerend zu berücksichtigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten