RS UVS Kärnten 2001/07/31 KUVS-191-192/4/2001

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Veröffentlicht am 31.07.2001
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Rechtssatz

Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter die Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Als Gefälligkeitsdienste könne dabei kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können. Bedenken sind u. a. dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbetrieb erfolgen soll. Wesentlich für das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes ist jedenfalls die Freiwilligkeit der Leistung. Freiwilligkeit ist in diesem Zusammenhang dann anzunehmen, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliegt (so auch VwGH vom 4.4.2001, Zahl: 99/09/0148-7 u.v.a.). Hat der Beschuldigte niemals beabsichtigt Ausländer entgeltlich zu beschäftigen, sondern leisteten diese ihm gegenüber einen Gefälligkeitsdienst, so ist er verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Arbeitnehmer, Ausländer, Ausländerbeschäftigung, Gefälligkeitsdienst, Bewilligungspflicht, Entgeltlichkeit, Unentgeltlichkeit, Gewerbe, Gewerbebetrieb, Freiwilligkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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