Entscheidungen zu § 116 ArbVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

45 Dokumente

Entscheidungen 1-30 von 45

RS OGH 2018/10/30 9ObA72/18f

Norm: ArbVG §115 Abs1ArbVG §116
Rechtssatz: Die Ausübung der Betriebsratstätigkeit hat unentgeltlich zu erfolgen. Eine gesonderte (über die Lohnfortzahlung für eine erforderliche Freistellung hinausgehende) Entlohnung für die Betriebsratstätigkeit ist weder vorgesehen noch gewollt. Da eine Mandatsausübung nicht stets außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, gewährt § 116 ArbVG einen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Freistellung von der Arbe... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.10.2018

RS OGH 2018/3/23 15Ra13/18a

Norm: ArbVG §115 Abs3ArbVG §116
Rechtssatz: Ein gemäß § 116 ArbVG "ad hoc" freigestellter Betriebsrat hat nach dem Lohnausfallsprinzip des § 115 Abs 3 ArbVG Anspruch auf jenes Entgelt, das er, wäre er nicht durch seine Betriebsratstätigkeit verhindert gewesen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge konkret verdient hätte. Eine Pauschalabrechnung nach wie immer auch ermittelten Kriterien ist nicht zulässig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.03.2018

TE OGH 2008/5/27 8ObA20/08m

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Entscheidung | OGH | 27.05.2008

RS OGH 2008/5/27 8ObA20/08m, 9ObA42/13m

Norm: ArbVG §116ArbVG §117
Rechtssatz: Der Gesetzgeber bewertet eindeutig die Aufgabe der Interessenvertretung in größeren Betrieben in § 117 ArbVG als im Durchschnitt so umfangreich, dass sie nicht einmal mehr eine andere Arbeitstätigkeit zulässt, und verpflichtet somit den Arbeitgeber, die Entgeltszahlung auch für diese Zeit, die der Organisation der Arbeitnehmerschaft im Betrieb zuzurechnen und damit betriebs- und arbeitsbezogen ist, zu erbr... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.05.2008

TE OGH 2007/9/27 2Ob112/07w

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Entscheidung | OGH | 27.09.2007

TE OGH 2002/10/16 9ObA109/02y

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Entscheidung | OGH | 16.10.2002

TE OGH 2002/2/12 5Ob24/02v

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Entscheidung | OGH | 12.02.2002

TE OGH 2001/5/28 8ObA236/00i

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Entscheidung | OGH | 28.05.2001

RS OGH 2001/5/28 8ObA236/00i, 9ObA64/03g, 9ObA121/11a

Norm: ArbVG §116ArbVG §121 Z3
Rechtssatz: Für das Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung iSd § 121 Z 3 ArbVG ist grundsätzlich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erforderlich (hier: Verstoß gegen die Weisung, die Inanspruchnahme von Freizeit für die Betriebsratstätigkeit mindestens 1 Tag vorher anzukündigen). Entscheidungstexte 8 ObA 236/00i Entscheidungstext OGH 28.05.2001 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.05.2001

TE OGH 1998/8/19 9ObA76/98m

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Entscheidung | OGH | 19.08.1998

TE OGH 1998/6/25 8ObA266/97v

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Entscheidung | OGH | 25.06.1998

RS OGH 1998/6/25 8ObA266/97v, 9ObA76/98m, 9ObA109/02y

Norm: ArbVG §115ArbVG §116ArbVG §117ArbVG §120ArbVG §121ArbVG §122
Rechtssatz: Wird das Entgelt der vergleichbaren Belegschaftsmitglieder durch eine im Wege der Änderungskündigung herbeigeführte Vertragsänderung herabgesetzt, kann den Betriebsratsmitgliedern das Verbleiben mit reduziertem Entgelt nicht mit einer formell auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten, in Wahrheit als Rechtsgestattungsklage zu qualifizierenden Klage aufgezwungen w... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.06.1998

TE OGH 1994/5/25 9ObA83/94

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Entscheidung | OGH | 25.05.1994

TE OGH 1994/5/25 9ObA72/94

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Entscheidung | OGH | 25.05.1994

RS OGH 1994/5/25 9ObA72/94, 9ObA83/94, 5Ob24/02v, 2Ob112/07w

Norm: ArbVG §116ZPO §228 B3bbZPO §228 H3
Rechtssatz: Das Begehren, der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für Freizeit zur Erfüllung der Betriebsratsobliegenheiten gemäß § 116 ArbVG fortzuzahlen, beschränkt sich auf die Feststellung der ohnehin nicht strittigen Rechtslage des § 116 ArbVG und ist daher abzuweisen. Entscheidungstexte 9 ObA 72/94 Entscheid... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.05.1994

RS OGH 1994/5/25 9ObA72/94

Norm: ArbVG §66 Abs3ArbVG §116
Rechtssatz: Da der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden von den Betriebsratsmitgliedern gewählt wird, ist dem Betriebsratsvorsitzenden zuzubilligen, Informationen sowohl über dessen Entlassung als auch über die Neuwahl oder die verwaiste Funktion als Vertreter bei der Schlichtungsstelle bei der Gewerkschaft einzuholen. Entscheidungstexte 9 ObA 72/94 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.05.1994

TE OGH 1994/4/20 9ObA19/94

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Entscheidung | OGH | 20.04.1994

TE OGH 1994/1/26 9ObA280/93

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Entscheidung | OGH | 26.01.1994

RS OGH 1992/9/2 9ObA155/92

Norm: ArbVG §115ArbVG §116
Rechtssatz: Allein das Mitglied des Betriebsrats entscheidet darüber, wieviel Freizeit es für seine (gesetzmäßige) Betriebsratstätigkeit aufwendet; dem Betriebsinhaber kommt darauf keine Einflußnahme und insbesondere kein Recht auf eine Einschränkung der Tätigkeit auf das "unbedingt Notwendige" etwa zugunsten eines Betreuungsmonopols freigestellter Mitglieder des Betriebsrates zu. Entscheidungstext... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.09.1992

TE OGH 1992/1/15 9ObA227/91

Begründung: Der Kläger trat am 7.März 1960 als Arbeiter in den Betrieb der damaligen Steyr-Daimler-Puch AG, Niederlassung Salzburg, ein. Im Herbst 1977 wurde er zum Vorsitzenden des Arbeiterbetriebsrates gewählt. Mit 1.Jänner 1986 übernahm die Steyr-Handels- und Service Gesellschaft mbH und mit 1.März 1990 die Beklagte sein Arbeitsverhältnis jeweils mit allen Rechten und Pflichten. Er ist nach wie vor Vorsitzender des Arbeiterbetriebsrates. Obwohl er nie freigestellt war, erhielt er... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 15.01.1992

RS OGH 1992/1/15 9ObA227/91, 9ObA280/93, 8ObA266/97v, 9ObA76/98m, 9ObA109/02y, 9ObA133/12t, 9ObA89/1

Norm: ArbVG §116
Rechtssatz: Dem Betriebsratsmitglied dürfen für seine Tätigkeit keine wie immer gearteten materiellen Vorteile zugewendet werden. Soweit dennoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden oder sich eine entsprechende faktische Übung eingebürgert hat, die im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung gedeutet werden kann, handelt es sich um unzulässige und daher ungültige Regelungen, die wegen Verstoßes gegen ein absolut zw... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.01.1992

RS OGH 1992/1/15 9ObA227/91

Norm: ArbVG §116
Rechtssatz: Wurde in zulässiger Weise eine Überstundenpauschale vereinbart, hat mangels eines entsprechenden Vorbehalts des Widerrufs selbst eine Reduzierung der Betriebsratstätigkeit keinen Einfluß auf die Höhe des Pauschales. Entscheidungstexte 9 ObA 227/91 Entscheidungstext OGH 15.01.1992 9 ObA 227/91 Veröff: Arb 11005 = ZAS 1993/5 S 100 (Trost) ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.01.1992

RS OGH 1992/1/15 9ObA227/91, 8ObA266/97v

Norm: ArbVG §116
Rechtssatz: Hätte das Betriebsratsmitglied im Fall der Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz Überstunden leisten oder Akkordarbeit verrichten müssen, sind auch diese wegen der Verhinderung tatsächlich nicht erbrachter Tätigkeiten entsprechend abzugelten. Darauf, ob das Betriebsratsmitglied gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit jeweils nicht zu Mehrleistungen hätte herangezogen werden können, kommt es nicht an. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.01.1992

RS OGH 1992/1/15 9ObA227/91

Norm: ArbVG §116
Rechtssatz: Das Ausfallprinzip gilt auch für variable Entgeltbestandteile, die allerdings dann nicht mehr weiterzuzahlen sind, wenn die Umstände, unter denen sie gewährt wurden, weggefallen sind. Entscheidungstexte 9 ObA 227/91 Entscheidungstext OGH 15.01.1992 9 ObA 227/91 Veröff: Arb 11005 = ZAS 1993/5 S 100 (Trost) ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.01.1992

TE OGH 1991/7/10 9ObA133/91

Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Mitglieder (bzw Ersatzmitglieder) des Betriebsrates der Beklagten. Im Sommer 1990 verfaßte die Namensliste E*****, deren Listenführer der Erstkläger ist, ein Rundschreiben, das an alle Arbeitnehmer verteilt wurde. In diesem wurde die Vermutung aufgestellt, daß die Beklagte bei der Vergabe eines Abteilungsleiterpostens nicht objektiv vorgehe. Daraufhin kam es zu einer Besprechung zwischen der Direktion und Mitgliedern des Betriebsrates. Auf Grund ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 10.07.1991

RS OGH 1991/7/10 9ObA133/91, 9ObA227/91, 8ObA266/97v, 9ObA133/12t, 9ObA89/14z, 9ObA10/21t

Norm: ArbVG §116
Rechtssatz: Das Betriebsratsmitglied soll auch weiterhin in den Genuss aller jener Begünstigungen kommen, auf die ein nicht freigestellter Arbeitnehmer Anspruch hätte, der die gleiche Arbeit verrichtete, wie sie das Betriebsratsmitglied zu verrichten hatte. Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen: dem Betriebsratsmitglied die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zu gewährende Freizeit günstig... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.07.1991

RS OGH 1991/7/10 9ObA133/91, 9ObA227/91

Norm: ArbVG §116
Rechtssatz: Die Höhe des gemäß § 116 ArbVG fortzuzahlenden Entgelts richtet sich danach, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es während dieser Zeit (in vollem Umfang) gearbeitet hätte. Zu ersetzen ist nur der mutmaßliche Verdienst, also das, was der betreffende Arbeitnehmer, wenn er nicht eine die Freizeit erfordernde Betriebsratsfunktion bekleidet, sondern gearbeitet hätte, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.07.1991

RS OGH 1991/7/10 9ObA133/91, 9ObA72/18f

Norm: ArbVG §116
Rechtssatz: Da zur Erfüllung der Obliegenheiten einzelner Mitglieder auch "fraktionelle Tätigkeiten" (wie insbesondere die Teilnahme an den Fraktionssitzungen, die unmittelbar vor den Sitzungen des Betriebsrates überlicherweise abgehalten werden) gehören können, ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß Betriebsratsmitglieder auch für solche Tätigkeiten Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts haben. Dem Gedank... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.07.1991

RS OGH 1991/7/10 9ObA133/91, 9ObA72/94, 9ObA80/95

Norm: ArbVG §116
Rechtssatz: Damit der Betriebsinhaber die Pflicht, dem Betriebsratsmitglied die notwendige Freizeit zu gewähren, erfüllen kann, hat das Betriebsratsmitglied um diese anzusuchen. Dabei ist dem Betriebsinhaber wenigstens in groben Umrissen der Grund der Arbeitsversäumnis bekanntzugeben. Auch ist dem Betriebsinhaber die voraussichtliche Dauer der erforderlichen Arbeitsversäumnis anzugeben. Das Ansuchen besteht aus einer Abmeldung ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.07.1991

TE OGH 1991/2/13 9ObA1/91

Begründung: Der Kläger ist seit 1961 als Autoverkäufer tätig. Seit 1. Februar 1971 war er bei den Rechtsvorgängern der Beklagten und dann bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahre 1975 wurde der Kläger Mitglied des Betriebsrates der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Von Jänner 1976 bis Juni 1982 war der Kläger als Obmann des (damals) gemeinsamen Angestellten- und Arbeiterbetriebsrates der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) gemäß § 117 ArbVG freigestellt. Mit gerichtlichem Vergl... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 13.02.1991

Entscheidungen 1-30 von 45

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