RS OGH 2012/2/27 8ObA236/00i, 9ObA64/03g, 9ObA121/11a

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Veröffentlicht am 28.05.2001
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Rechtssatz

Für das Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung iSd § 121 Z 3 ArbVG ist grundsätzlich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erforderlich (hier: Verstoß gegen die Weisung, die Inanspruchnahme von Freizeit für die Betriebsratstätigkeit mindestens 1 Tag vorher anzukündigen).Für das Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung iSd Paragraph 121, Ziffer 3, ArbVG ist grundsätzlich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erforderlich (hier: Verstoß gegen die Weisung, die Inanspruchnahme von Freizeit für die Betriebsratstätigkeit mindestens 1 Tag vorher anzukündigen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115138

Im RIS seit

27.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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