RS OGH 1992/9/2 9ObA155/92

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Veröffentlicht am 02.09.1992
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Norm

ArbVG §115
ArbVG §116

Rechtssatz

Allein das Mitglied des Betriebsrats entscheidet darüber, wieviel Freizeit es für seine (gesetzmäßige) Betriebsratstätigkeit aufwendet; dem Betriebsinhaber kommt darauf keine Einflußnahme und insbesondere kein Recht auf eine Einschränkung der Tätigkeit auf das "unbedingt Notwendige" etwa zugunsten eines Betreuungsmonopols freigestellter Mitglieder des Betriebsrates zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051208

Dokumentnummer

JJR_19920902_OGH0002_009OBA00155_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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