RS OGH 2018/3/23 15Ra13/18a

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Veröffentlicht am 23.03.2018
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Rechtssatz

Ein gemäß § 116 ArbVG "ad hoc" freigestellter Betriebsrat hat nach dem Lohnausfallsprinzip des § 115 Abs 3 ArbVG Anspruch auf jenes Entgelt, das er, wäre er nicht durch seine Betriebsratstätigkeit verhindert gewesen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge konkret verdient hätte. Eine Pauschalabrechnung nach wie immer auch ermittelten Kriterien ist nicht zulässig.Ein gemäß Paragraph 116, ArbVG "ad hoc" freigestellter Betriebsrat hat nach dem Lohnausfallsprinzip des Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG Anspruch auf jenes Entgelt, das er, wäre er nicht durch seine Betriebsratstätigkeit verhindert gewesen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge konkret verdient hätte. Eine Pauschalabrechnung nach wie immer auch ermittelten Kriterien ist nicht zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2018:RI0100055

Im RIS seit

05.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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