RS OGH 2018/10/30 9ObA72/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2018
beobachten
merken

Norm

ArbVG §115 Abs1
ArbVG §116

Rechtssatz

Die Ausübung der Betriebsratstätigkeit hat unentgeltlich zu erfolgen. Eine gesonderte (über die Lohnfortzahlung für eine erforderliche Freistellung hinausgehende) Entlohnung für die Betriebsratstätigkeit ist weder vorgesehen noch gewollt. Da eine Mandatsausübung nicht stets außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, gewährt § 116 ArbVG einen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Freistellung von der Arbeitspflicht während der Arbeitszeit, wenn und soweit dies für die Erfüllung der Obliegenheiten erforderlich ist. Einen Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Mandatstätigkeiten sieht das ArbVG jedoch nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132767

Im RIS seit

14.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten