RS OGH 1992/1/15 9ObA227/91, 9ObA280/93, 8ObA266/97v, 9ObA76/98m, 9ObA109/02y, 9ObA133/12t, 9ObA89/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1992
beobachten
merken

Norm

ArbVG §116

Rechtssatz

Dem Betriebsratsmitglied dürfen für seine Tätigkeit keine wie immer gearteten materiellen Vorteile zugewendet werden. Soweit dennoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden oder sich eine entsprechende faktische Übung eingebürgert hat, die im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung gedeutet werden kann, handelt es sich um unzulässige und daher ungültige Regelungen, die wegen Verstoßes gegen ein absolut zwingendes Gesetz keine Verpflichtungswirkung haben können. Der Betriebsinhaber darf daher, selbst wenn er Mehrleistungen erbracht hat, künftige Leistungen auf das gesetzliche Maß herabsetzen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 227/91
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 9 ObA 227/91
    Veröff: Arb 11005 = ZAS 1993/5 S 100 (Trost)
  • 9 ObA 280/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 280/93
    Auch; nur: Dem Betriebsratsmitglied dürfen für seine Tätigkeit keine wie immer gearteten materiellen Vorteile zugewendet werden. (T1); Veröff: SZ 67/15
  • 8 ObA 266/97v
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 266/97v
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Vergleich ist auch mit den nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmern anzustellen. (T2); Veröff: SZ 71/116
  • 9 ObA 76/98m
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 76/98m
    nur T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 109/02y
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 ObA 109/02y
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die vermeintliche Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern bei Massenänderungskündigungen ist nichts anderes als eine notwendige Auswirkung des gesetzlichen Kündigungsschutzes. Mangels einer rechtlichen Grundlage müssen sich Betriebsratsmitglieder, welche einer Änderungsvereinbarung im Zuge allgemeiner Lohnkürzungen (durch Änderungskündigungen) nicht zustimmen und auch das Anbot zu einer einvernehmlichen Auflösung mit den Folgen wie bei einer Arbeitgeberkündigung nicht annehmen, weder einer einseitigen Kürzung der Löhne durch den Arbeitgeber noch einer Rechtsgestaltung durch das Gericht unterwerfen. (T3); Veröff: SZ 2002/137
  • 9 ObA 133/12t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 133/12t
    Auch; nur T1; Beisatz: Unzulässigkeit einer Vereinbarung, die eine über das in § 117 ArbVG normierte Maß hinausgehende Freistellung vorsieht. (T4)
  • 9 ObA 89/14z
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 89/14z
    Auch; Beisatz: Die Besserstellung einer (vom Dienst freigestellten) Zentralbehindertenvertrauensperson gegenüber Dienstnehmern, die dieses Ehrenamt nicht ausüben, ist unzulässig. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051326

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten