RS OGH 1992/1/15 9ObA227/91, 8ObA266/97v

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Norm

ArbVG §116

Rechtssatz

Hätte das Betriebsratsmitglied im Fall der Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz Überstunden leisten oder Akkordarbeit verrichten müssen, sind auch diese wegen der Verhinderung tatsächlich nicht erbrachter Tätigkeiten entsprechend abzugelten. Darauf, ob das Betriebsratsmitglied gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit jeweils nicht zu Mehrleistungen hätte herangezogen werden können, kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051323

Dokumentnummer

JJR_19920115_OGH0002_009OBA00227_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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