RS OGH 1994/5/25 9ObA72/94

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Veröffentlicht am 25.05.1994
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Norm

ArbVG §66 Abs3
ArbVG §116

Rechtssatz

Da der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden von den Betriebsratsmitgliedern gewählt wird, ist dem Betriebsratsvorsitzenden zuzubilligen, Informationen sowohl über dessen Entlassung als auch über die Neuwahl oder die verwaiste Funktion als Vertreter bei der Schlichtungsstelle bei der Gewerkschaft einzuholen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051039

Dokumentnummer

JJR_19940525_OGH0002_009OBA00072_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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