RS OGH 1991/7/10 9ObA133/91, 9ObA72/94, 9ObA80/95

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Veröffentlicht am 10.07.1991
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Norm

ArbVG §116

Rechtssatz

Damit der Betriebsinhaber die Pflicht, dem Betriebsratsmitglied die notwendige Freizeit zu gewähren, erfüllen kann, hat das Betriebsratsmitglied um diese anzusuchen. Dabei ist dem Betriebsinhaber wenigstens in groben Umrissen der Grund der Arbeitsversäumnis bekanntzugeben. Auch ist dem Betriebsinhaber die voraussichtliche Dauer der erforderlichen Arbeitsversäumnis anzugeben. Das Ansuchen besteht aus einer Abmeldung und einer Information, es hat also keinen Antrag zum Gegenstand. Die Information des Arbeitgebers soll diesen in die Lage versetzen, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Freizeitgewährung gegeben sind. Am schriftlichen Festhalten der Abwesenheitszeiten und der Gründe der Zeitversäumnis besteht vor allem in größeren Unternehmen ein berechtigtes Interesse des Betriebsinhabers, das die geringe Mühe der Ausfüllung eines Formulars durch das Betriebsratsmitglied rechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 133/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 133/91
    Veröff: SZ 64/99 = ZAS 1992/16 S 131 (Resch) = RdW 1992,20 = WBl 1991,392 = Arb 10951 = ecolex 1991,800
  • 9 ObA 72/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 9 ObA 72/94
    Beisatz: Einer Genehmigung des Betriebsinhabers bedarf es nicht. (T1) Veröff: SZ 67/96
  • 9 ObA 80/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 9 ObA 80/95
    Auch; nur: Damit der Betriebsinhaber die Pflicht, dem Betriebsratsmitglied die notwendige Freizeit zu gewähren, erfüllen kann, hat das Betriebsratsmitglied um diese anzusuchen. Dabei ist dem Betriebsinhaber wenigstens in groben Umrissen der Grund der Arbeitsversäumnis bekanntzugeben. Auch ist dem Betriebsinhaber die voraussichtliche Dauer der erforderlichen Arbeitsversäumnis anzugeben. Das Ansuchen besteht aus einer Abmeldung und einer Information, es hat also keinen Antrag zum Gegenstand. (T2) Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051274

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_009OBA00133_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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