RS OGH 1991/7/10 9ObA133/91, 9ObA227/91, 8ObA266/97v, 9ObA133/12t, 9ObA89/14z, 9ObA10/21t

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Veröffentlicht am 10.07.1991
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Norm

ArbVG §116

Rechtssatz

Das Betriebsratsmitglied soll auch weiterhin in den Genuss aller jener Begünstigungen kommen, auf die ein nicht freigestellter Arbeitnehmer Anspruch hätte, der die gleiche Arbeit verrichtete, wie sie das Betriebsratsmitglied zu verrichten hatte. Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen: dem Betriebsratsmitglied die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zu gewährende Freizeit günstiger zu vergüten als seine Arbeitszeit, widerspricht dem ArbVG.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 133/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 133/91
    Veröff: SZ 64/99 = WBl 1991,392 = Arb 10951 = ZAS 1992/16 S 131 (Resch) = RdW 1992,20
  • 9 ObA 227/91
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 9 ObA 227/91
    nur: Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen: dem Betriebsratsmitglied die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zu gewährende Freizeit günstiger zu vergüten als seine Arbeitszeit, widerspricht dem ArbVG. (T1) Veröff: ZAS 1993/5 S 100 (Trost) = Arb 11005
  • 8 ObA 266/97v
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 266/97v
    Auch; nur: Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen. (T2) Beisatz: Ein Vergleich ist auch mit den nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmern anzustellen. (T3) Veröff: SZ 71/116
  • 9 ObA 133/12t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 133/12t
    nur T2; Beisatz: Unzulässigkeit einer Vereinbarung, die eine über das in § 117 ArbVG normierte Maß hinausgehende Freistellung vorsieht. (T4)
  • 9 ObA 89/14z
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 89/14z
    Auch; Beisatz: Die Besserstellung einer (vom Dienst freigestellten) Zentralbehindertenvertrauensperson gegenüber Dienstnehmern, die dieses Ehrenamt nicht ausüben, ist unzulässig. (T5)
  • 9 ObA 10/21t
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 9 ObA 10/21t
    Vgl; Beisatz: Eine höhere bzw günstigere Entgeltfortzahlung für die Betriebsratstätigkeit ist im Hinblick darauf unzulässig, dass die Zuwendung jeglicher materieller Vorteile aus dem Anlass der Betriebsratstätigkeit rechtswidrig ist. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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