RS OGH 2008/5/27 8ObA20/08m, 9ObA42/13m

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Norm

ArbVG §116
ArbVG §117

Rechtssatz

Der Gesetzgeber bewertet eindeutig die Aufgabe der Interessenvertretung in größeren Betrieben in § 117 ArbVG als im Durchschnitt so umfangreich, dass sie nicht einmal mehr eine andere Arbeitstätigkeit zulässt, und verpflichtet somit den Arbeitgeber, die Entgeltszahlung auch für diese Zeit, die der Organisation der Arbeitnehmerschaft im Betrieb zuzurechnen und damit betriebs- und arbeitsbezogen ist, zu erbringen. Der Zusammenhang, der bei den unmittelbar auf die Verrichtung von Betriebsratsobliegenheiten abstellenden Freistellungsansprüchen nach § 116 ArbVG noch offenkundig ist, wird durch den pauschalierenden Freistellungsansatz des § 117 ArbVG nicht durchbrochen. Der Anspruch auf Urlaub ist gegen den Arbeitgeber gerichtet und soll den Arbeitnehmer gerade von betriebs- und arbeitsbezogenen Verpflichtungen freistellen und Erholungsmöglichkeiten eröffnen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 20/08m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 8 ObA 20/08m
    Beisatz: Auch freigestellte Betriebsratsmitglieder der ÖBB-Personenverkehr AG haben daher Anspruch auf Urlaub und mangels dessen Verbrauch auf Urlaubsabfindung. (T1)
    Veröff: SZ 2008/71
  • 9 ObA 42/13m
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 42/13m
    Vgl auch; Beisatz: Einer Behindertenvertrauensperson ist dann, wenn sie eine weitere Funktion als Zentralbehindertenvertrauensperson oder als Konzernbehindertenvertrauensperson zu erfüllen hat, auch für die Erfüllung der daraus resultierenden zusätzlichen Obliegenheiten in sinngemäßer Anwendung des § 116 ArbVG die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts einzuräumen bzw kann ihr in sinngemäßer Anwendung des § 117 Abs 5 ArbVG ein Anspruch auf Freistellung grundsätzlich zukommen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123574

Im RIS seit

26.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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