RS OGH 2024/3/18 9ObA72/94; 9ObA83/94; 5Ob24/02v; 2Ob112/07w; 5Ob212/21v; 6Ob147/22v; 9ObA94/23y

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Veröffentlicht am 25.05.1994
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Rechtssatz

Das Begehren, der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für Freizeit zur Erfüllung der Betriebsratsobliegenheiten gemäß § 116 ArbVG fortzuzahlen, beschränkt sich auf die Feststellung der ohnehin nicht strittigen Rechtslage des § 116 ArbVG und ist daher abzuweisen.Das Begehren, der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für Freizeit zur Erfüllung der Betriebsratsobliegenheiten gemäß Paragraph 116, ArbVG fortzuzahlen, beschränkt sich auf die Feststellung der ohnehin nicht strittigen Rechtslage des Paragraph 116, ArbVG und ist daher abzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039014

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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